Amtsgericht Wilhelmshaven
Beschl. v. 19.01.2004, Az.: 16 FH 468/99
Antrag auf Abänderung eines Unterhaltstitels; Beschwerdefrist
Bibliographie
- Gericht
- AG Wilhelmshaven
- Datum
- 19.01.2004
- Aktenzeichen
- 16 FH 468/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 33946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGWILHV:2004:0119.16FH468.99.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 § 3 KindUG
- § 20 Nr. 10 c RpflG
- Art. 8 Abs. 2 KindUG
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers vom 20,04.1999 auf Abänderung des Unterhaltstitels - Urkunde des Jugendamts Wilhelmshaven vom 18.08.1997 - gem. Artikel 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetzes wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Kosten trägt der Antragsteller.
Gründe
Dem Antrag vom 20.04.1999 auf Abänderung des Unterhaltstitels gem. Artikel 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetzes kann zum jetzigem Zeitpunkt nicht mehr stattgegeben werden. Die gesetzliche Grundlage (Art. 5 § 3 KindUG, § 20 Nr. 10 c RpflG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 KindUG) ist mit Wirkung zum 01.07.2003 weggefallen.
Der am 18.11.2003 eingereichte Titel ist somit verspätet eingereicht worden.
Eine Antragsrücknahme durch den Antragsteller erfolgte nicht, so dass der Antrag vom 20.04.1999 zurückzuweisen war.
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen in deutscher Sprache bei dem oben genannten Gericht eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die sofortige Beschwerde ist auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Oldenburg - eingeht.