§ 39 NPersVG - Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Die Mitglieder des Personalrats üben ihr Ehrenamt unentgeltlich aus.
(2) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der personalvertretungsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Besoldung, das Arbeitsentgelt oder sonstige Vergütungen werden dadurch nicht gemindert. Werden Mitglieder des Personalrats durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienst- oder Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 3 gilt sinngemäß bei Teilzeitbeschäftigung oder bei sonstiger abweichender Regelung der Arbeitszeit.
(3) Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Über den Umfang der Freistellung entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit dem Personalrat. Dabei sind in der Regel freizustellen in Dienststellen mit regelmäßig
300 bis 600 Beschäftigten | 1 Mitglied, |
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601 bis 1.000 Beschäftigten | 2 Mitglieder, |
1.001 bis 2.000 Beschäftigten | 3 Mitglieder, |
bis 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 1.000 Beschäftigte | 1 weiteres Mitglied, |
über 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 2.000 Beschäftigte | 1 weiteres Mitglied. |
Auf Antrag des Personalrats können an Stelle der ganzen Freistellung eines Mitgliedes mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden. In Dienststellen mit weniger als 300 Beschäftigten können Teilfreistellungen vorgenommen werden. Wird über die Freistellung kein Einvernehmen erzielt, so gilt § 70 mit der Maßgabe, daß die Einigungsstelle angerufen werden kann.
(4) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat nach der oder dem Vorsitzenden die Gruppen angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Freistellung darf nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifrechtlichen Bestimmungen. Die Dienststelle kann die Freistellung von Beschäftigten während einer beruflichen Ausbildung sowie einer beamtenrechtlich oder tarifrechtlich vorgesehenen Probezeit ganz oder teilweise ablehnen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(6) Für freigestellte Mitglieder des Personalrats sind Planstellen und Stellen entsprechender Wertigkeit bereitzustellen. Entsprechendes gilt für Teilfreistellungen. Das Nähere regeln die haushaltsrechtlichen Bestimmungen.