Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 26.09.2024, Az.: 1 UF 73/24

Kostenentscheidung in einem Verfahren zum Umgang zwischen einem Jugendlichen und seinem Vater

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
26.09.2024
Aktenzeichen
1 UF 73/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 24301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wolfenbüttel - 24.04.2024 - AZ: 21 F 2038/24

In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für
C. S., geb. am
weitere Beteiligte:
1. Herr U. S.,
- Kindesvater, Antragsteller und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt J. S.,
Geschäftszeichen: ,
2. Frau S. F.,
- Kindesmutter, Antrags- und Beschwerdegegnerin -
3. Landkreis W. - Jugendamt -,
Geschäftszeichen:,
- Jugendamt -
hat das Oberlandesgericht Braunschweig - 1. Senat für Familiensachen - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht M., die Richterin am Amtsgericht D. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. E. am 26.09.2024 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfenbüttel vom 24.04.2024 hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz von beiden Elternteilen zur Hälfte zu tragen sind und die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft den Umgang zwischen der derzeit siebzehnjährigen Jugendlichen C. S. und ihrem Vater.

C. lebt seit der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2015 im Haushalt ihrer Mutter. Sie ist aufgrund einer Erkrankung an ./. körperlich eingeschränkt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Über den Umgang mit ihrem Vater hat es zunächst mehrere Vereinbarungen gegeben. Zu Beginn fanden begleitete Umgänge statt, die in unbegleitete Kontakte übergeleitet und ausgeweitet wurden, bis es im Juli 2019 zur Vereinbarung eines vierzehntägigen Wochenendumgangs kam. Im März 2020 wurden die Kontakte durch weitere Vereinbarung auf einen Umgang an jedem vierten Wochenende reduziert, nachdem das Jugendamt berichtet hatte, C. habe in der Schule vor den Umgangswochenenden Belastungssymptome gezeigt (Az. 21 F 2027/20). In der Folgezeit verweigerte C. die anstehenden Umgangstermine. Auf Anregung des Jugendamts und der Angaben des Kindes während seiner gerichtlichen Anhörung setzte das Amtsgericht den Umgang sodann durch Beschluss vom 19.10.2020 zum Az. 21 F 2290/20 UG für die Dauer von 18 Monaten ab Rechtskraft aus. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters wurde mit Beschluss des Senats vom 03.03.2021 unter dem Az. 1 UF 179/20 zurückgewiesen. Seitdem ist es auch nach dem Ablauf des befristeten Umgangsausschlusses nicht zur Wiederaufnahme persönlicher Kontakte zwischen C. und ihrem Vater gekommen.

Mit Schriftsatz vom 09.03.2024 hat sich der Vater an das Amtsgericht gewandt mit dem Begehren, den persönlichen Umgang zwischen ihm und C. unter Berücksichtigung der Kindeswohlbelange zu regeln.

Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 16.04.2024 von einem mit C. am 08.04.2024 geführten Gespräch berichtet. Diese habe dabei angegeben, sie stehe in großen Abständen per WhatsApp und Post mit ihrem Vater in Kontakt. Gegen einen persönlichen Kontakt habe sie aufgrund der sie belastenden Erfahrungen in der Vergangenheit große Bedenken geäußert und sei insoweit bis zum Ende des Gesprächs ambivalent geblieben.

Während ihrer persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht hat C. ausweislich des richterlichen Vermerks vom 24.04.2024 erklärt, sie wolle selbst entscheiden, ob sie ihren Vater sehe oder nicht. Ihr sei bewusst, dass sie ihn jederzeit sehen könne, wenn sie wolle. Im Augenblick könne sie sich jedoch ein persönliches Treffen nicht vorstellen.

Nach der anschließenden mündlichen Erörterung mit den Kindeseltern hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.04.2024 den Antrag auf Umgangsregelung zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, sowohl jegliche Art von Umgangsregelung als auch ein etwaiger Umgangsausschluss würden zu einer Gefährdung von C.s Wohl führen, da diese altersentsprechend gewillt und in der Lage sei, selbst über Kontakte zu ihrem Vater zu entscheiden. Eine Regelung, die sich über ihren Wunsch nach Autonomie hinwegsetzen würde, hätte eine Beeinträchtigung ihrer Selbstwirksamkeitsüberzeugung sowie eine Störung ihrer Entwicklung zu einer selbstbewussten Erwachsenen zur Folge. Da der Antrag von Vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe, seien die Verfahrenskosten durch den antragstellenden Vater zu tragen.

Gegen den am 26.04.2024 zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts gelangten Beschluss wendet sich der Vater mit der am 25.05.2024 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Zu deren Begründung macht er hinsichtlich der Kostenentscheidung geltend, in Kindschaftsverfahren entspreche grundsätzlich eine gegenseitige Kostenaufhebung der Billigkeit. Die Erfolgsaussicht fehle nur dann von Vornherein, wenn der Antrag ohne Anhörung eines weiteren Beteiligten zurückgewiesen werden könne, was hier nicht der Fall gewesen sei. Der Sache nach hält der Vater einen Umgang nach wie vor für kindeswohlgerecht und verweist hierzu auf sein Treffen mit C. an deren Geburtstag. Wenn diese danach niedergeschlagen gewesen sei, dann sicher deshalb, weil die Begegnung nur so kurz gewesen sei. Soweit sie sich gegen Kontakte mit ihm äußere, adaptiere seine Tochter lediglich die Bedenken ihrer Mutter, die es ihr unmöglich mache, auch nur ansatzweise eigenständig zu entscheiden, wie und mit wem sie ihre Zeit verbringe. Auch das Jugendamt lasse sich von der Mutter instrumentalisieren und habe in der Vergangenheit stets deren Standpunkt kritiklos übernommen. Daher werde auch der Wahrheitsgehalt des im hiesigen Beschwerdeverfahren erstellten Jugendamtsberichts bezweifelt. Zu beachten sei ferner der Bericht des ehemaligen Verfahrensbeistands T., der unter dem 04.03.2020 in dem Verfahren zum Az. 21 F 2027/20 ausgeführt habe, es sei fraglich, ob die Willensbekundung des Kindes hinsichtlich vierwöchentlicher Umgänge seinem tatsächlichen Willen entspreche. Diese Problematik bestehe bis heute fort. Ihm als Vater gehe es darum, C. einen unbefangenen Zugang zum Kontakt mit ihrer Herkunftsfamilie väterlicherseits ohne Beeinflussung durch die seitens der Mutter erzeugten Vorurteile zu ermöglichen. Wegen weiterer Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Schriftsätze vom 25.06.2024 und 14.09.2024 Bezug genommen.

Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 07.08.2024 zu der Beschwerde Stellung genommen und von einem am 05.08.2025 mit C. allein geführten Gespräch berichtet. Diese habe angegeben, aktuell weiterhin keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Vater haben zu wollen. Vielleicht werde sich dies ändern, wenn sie älter und reifer sei. Anlässlich ihres Geburtstags am TT.MM.2024 habe sie zugestimmt, ihren Vater kurz an der Schule zu treffen, da er ihr sein Geschenk persönlich habe übergeben wollen. Er sei enttäuscht gewesen, dass sie nur wenig Zeit für ihn gehabt habe. Zunächst habe sie überlegt gehabt, mit ihm am Nachmittag vielleicht noch einen Kaffee trinken zu gehen, dann diesen Gedanken aber wieder verworfen. Das Zusammensein mit ihrem Vater sei für sie anstrengend und unangenehm gewesen, da er zu viel geredet und sich über die Kosten der Gerichtsverfahren beklagt habe. Anschließend sei der ganze Nachmittag für sie "gelaufen" gewesen. Ihr Vater habe ihr erneut das Gefühl vermittelt, dass sie Schuld an der ganzen Situation sei. Treffen mit ihm würden immer dazu führen, sie in eine traurige Stimmung zu versetzen, da sie sich dabei klein, schuldig und unbehaglich fühle. Sie habe im Übrigen weiterhin per WhatsApp Kontakt mit ihrem Vater.

Ferner hat das Jugendamt berichtet, die Mutter habe bestätigt, dass ihre Tochter nach dem Treffen mit ihrem Vater an ihrem Geburtstag völlig niedergeschlagen gewesen sei. Wenn C. ihren Vater treffen wolle, mische sie sich nicht ein. Sie stelle jedoch fest, dass er es immer schaffe, dem Mädchen Schuldgefühle einzureden.

Nach der Einschätzung des Jugendamts sei C. mit 17 Jahren alt genug, selbst nach eigenem Ermessen über die Umgänge mit ihrem Vater zu entscheiden. Die Kontakte seien jedoch in keiner Weise kindeswohldienlich, sondern nach wie vor in emotionaler und psychischer Hinsicht dem Kindeswohl abträglich. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht vom 07.08.2024 verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters ist lediglich hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Die Entscheidung des Amtsgerichts, den Antrag des Vaters ohne eine Regelung oder einen Ausschluss des Umgangs zwischen diesem und C. zurückzuweisen, hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens Bestand.

Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass sich die Gerichte im Regelfall nicht auf eine Ablehnung einer beantragten Umgangsregelung beschränken dürfen, sondern entweder die Umgangsbefugnis und die Ausübung des Umgangs konkret zu regeln haben oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, den Umgang einzuschränken oder auszuschließen haben (BGH, Beschluss vom 13.04.2016, XII ZB 238/15, juris Rn. 17 m.w.N.). Wird das Umgangsrecht weder eingeschränkt noch geregelt, dann weiß der umgangsberechtigte Elternteil nicht, in welcher Weise er sein Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung mit Aussicht auf Erfolg stellen kann, sondern ist auf die willkürliche Gewährung eines Umgangs durch den hauptbetreuenden Elternteil angewiesen. Auch das betroffene Kind weiß nicht, wie es sich im fortdauernden Meinungsstreit zwischen den Eltern verhalten soll (vgl. BGH, Beschluss vom 27.10.1993, XII ZB 88/02, juris Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.01.2024, 6 UF 196/23, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2023, II-13 UF 106/22, juris Rn. 11).

Allerdings lässt die auf den Regelfall bezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ausnahmen zu, in denen die Familiengerichte in besonders begründeten Einzelfällen von einer Umgangsregelung oder einem Umgangsausschluss absehen können. Eine solche Ausnahme ist u. a. bei fast volljährigen Jugendlichen geboten, die sich einer konkret festgelegten Umgangsregelung verweigern, da gegen ihren Willen schon zur Wahrung ihres Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG keine zeitliche und örtliche Vorgabe für persönliche Umgangskontakte gemacht werden kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02.02.2010, 13 UF 189/09, juris Rn. 13; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 14 f.; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 06.07.2016, 4 UF 41/16, juris Rn. 6; MüKo/Hennemann, BGB, 9. Auflage 2024, § 1684 Rn. 70). Dabei ist auch zu beachten, dass ein gegen den Widerstand eines Jugendlichen erzwungener Umgang durch die damit verbundene Erfahrung eines Kontrollverlusts über die eigene Selbstwirksamkeit die Entwicklung des Betroffenen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen und damit erheblichen Schaden verursachen kann. Diesem Aspekt kommt mit zunehmendem Alter eines Jugendlichen vermehrt Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015, 1 BvR 3326/14, juris Rn. 17; Beschluss vom 18.05.2009, 1 BvR 142/09, juris Rn. 19).

Vorliegend hat C.s gegenüber der Amtsrichterin und der Mitarbeiterin des Jugendamts geäußerter Wille zur Folge, dass jegliche gerichtliche Regelung von Umgangskontakten zu ihrem Vater zu unterbleiben hat, da dies ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Erwachsenen beeinträchtigen und damit ihr psychisches Wohlergehen gefährden würde.

Für die Annahme des Vaters, dass die geäußerten Willensbekundungen von C. nicht ihrem autonom gebildeten, wirklichen Willen entsprechen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Würde C. sich persönliche Kontakte zu ihrem Vater wünschen, so gäbe es keinen Grund für sie, einen abweichenden Willen zu äußern. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass C.s Äußerungen lediglich auf einer Beeinflussung durch ihre Mutter beruhen. Gegenüber der Amtsrichterin hat C. vielmehr angegeben, ihr sei bewusst, dass sie ihren Vater jederzeit treffen könne, wenn sie wolle. Auch das Jugendamt hat den Eindruck gewonnen, dass die Mutter insoweit nur eine marginale Rolle spielt und ihrer Tochter Umgangskontakte mit ihrem Vater nicht verwehrt. Zudem ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Äußerungen der Jugendlichen auf eigenen Erwägungen beruhen, da C. während der Begegnungen mit ihrem Vater hinreichend Erfahrungen gemacht hat, die ihre derzeitige ablehnende Haltung gegenüber persönlichen Kontakten erklären. So hat sie plausibel geschildert, sie fühle sich durch ihren Vater unter Druck gesetzt, empfinde die Begegnungen mit ihm als belastend, fühle sich dabei klein und unbehaglich, sei anschließend traurig und habe Schuldgefühle. Soweit der Vater den Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Jugendamts in Zweifel zieht, gibt es auch hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat C. während ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht die Richtigkeit ihrer im erstinstanzlichen Jugendamtsbericht wiedergegebenen Äußerungen bestätigt.

Durch die übrigen Beteiligten wie auch das Gericht ist es zu respektieren, dass C. gegenüber der Amtsrichterin angegeben hat, es sei ihr Wunsch, selbst zu entscheiden, ob sie ihren Vater sehen wolle oder nicht, und etwaige Treffen selbst mit ihm zu vereinbaren. Dass sie hierzu in der Lage ist, zeigt auch die weitere Entwicklung im Verlauf des Beschwerdeverfahrens, insbesondere ihr gegenüber ihrem Vater erklärtes Einverständnis mit einer persönlichen Geschenkübergabe an ihrem 17. Geburtstag. Bei dieser Sachlage führt das Absehen von einer Umgangsregelung auch nicht dazu, dass der Vater auf die Gewährung von Umgang durch die Mutter angewiesen ist, da die Entscheidung insoweit von seiner Tochter selbst getroffen wird.

Soweit der Vater anführt, vor vier Jahren habe der damalige Verfahrensbeistand in dem Umgangsabänderungsverfahren zum Az. 21 F 2027/20 Zweifel angebracht, ob C.s geäußerter Wille ihrem wirklichen Willen entsprochen habe, können daraus keine Schlussfolgerungen für die heutige Situation gezogen werden. Insbesondere ist C. mittlerweile nicht mehr 13, sondern 17 Jahre alt und steht damit kurz vor der Volljährigkeit. Würde man ihr nun die Kompetenz absprechen, eigenständig über ein so persönliches Thema wie die Kontakte zu ihrem Vater zu entscheiden und ihren diesbezüglichen Willen kundzutun, so hätte dies erhebliche negative Auswirkungen auf ihr Selbstwirksamkeitserleben und würde ihre Weiterentwicklung zu einer eigenverantwortlichen Erwachsenen empfindlich stören. Dies unterscheidet das vorliegende Verfahren auch von dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 08.01.2024 zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem das betroffene Kind erst 12 Jahre alt war und sich aus seinen Äußerungen keine ernsthafte Ablehnungshaltung entnehmen ließ, weshalb dort der Kindeswille kein Absehen von einer Umgangsregelung rechtfertigen konnte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.01.2024, 6 UF 196/23, juris Rn. 19).

Die Ablehnung einer Umgangsregelung aufgrund des entgegenstehenden Willens seiner jugendlichen Tochter verletzt den Vater auch nicht in seinen Grund- und Menschenrechten, zumal damit kein Verbot persönlicher Kontakte verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2023, II-13 UF 106/22, juris Rn. 15; EGMR Entscheidung vom 03.04.2018, 43976/17, juris Rn. 20 f.). Bei kollidierenden Grundrechten von Kindern und Eltern hat das Gericht sich um eine Konkordanz zu bemühen, wobei im Zweifel die Interessen des Kindes Vorrang haben (vgl. Grüneberg/Götz, BGB, 83. Auflage 2024, § 1671 Rn. 11 m.w.N.). Vorliegend ist aufgrund der klaren Willensäußerung der bereits 17jährigen C. keine vollstreckbare gerichtliche Regelung persönlicher Kontakte zwischen ihr und ihrem Vater denkbar, die mit ihrem Persönlichkeitsrecht vereinbar wäre.

Ein Anlass zur gerichtlichen Regelung schriftlicher oder telefonischer Kontakte zwischen C. und ihrem Vater besteht nicht, da das Begehren des Vaters sich lediglich auf persönliche Kontakte bezieht und er mit seiner Tochter ohnehin in unregelmäßigen Abständen per WhatsApp in Kontakt steht. Eine Konkretisierung durch Gerichtsbeschluss wird insoweit von keinem der Beteiligten gewünscht. Zudem würde eine solche in Anbetracht des Alters von C. aus den bereits dargelegten Gründen auch nicht ihrem Wohl entsprechen.

Dem Begehren des Vaters, eine - wie auch immer geartete - Umgangsregelung zu treffen, kann daher vorliegend nicht nachgekommen werden, da damit eine Gefährdung des Wohls der Jugendlichen sowie auch eine Verletzung ihrer Grundrechte verbunden wäre.

Allenfalls könnte erwogen werden, angesichts der derzeitigen ablehnenden Haltung von C. sowie der mit einer wiederkehrenden Konfrontation mit Umgangswünschen ihres Vaters verbundenen Belastung für den verbleibenden Zeitraum bis zu ihrer Volljährigkeit erneut einen Ausschluss persönlicher Umgangskontakte auszusprechen. Da C. ausweislich des Berichts vom 16.04.2024 beim Jugendamt jedoch den Eindruck einer altersentsprechend entwickelten, selbstbewussten jungen Frau hinterlassen hat und in weniger als neun Monaten volljährig wird, sieht der Senat ebenso wie das Amtsgericht keinen Anlass, den persönlichen Umgang gerichtlich auszuschließen. C. ist offensichtlich selbst in der Lage, über etwaige Treffen mit ihrem Vater zu entscheiden und diese Entscheidungen auch nach außen zu vertreten. Für ihre persönliche Weiterentwicklung ist es förderlich, ihr diese Entscheidungskompetenz auch zuzubilligen, was zudem ihrem gegenüber dem Amtsgericht ausdrücklich geäußerten Willen entspricht. Angesichts dessen spielt der bei jüngeren Kindern relevante Gesichtspunkt, dass diese ohne Regelung oder Ausschluss des Umgangs nicht wissen, wie sie sich im Elternstreit verhalten sollen, hier keine Rolle.

Nach alledem ist der angefochtene Beschluss der Sache nach nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit zurückzuweisen.

2. Allerdings ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Gemäß § 81 Abs. 1 FamFG hat das Familiengericht über die Kosten in Sorgerechtsverfahren nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dieser weite Ermessensspielraum wird dadurch eingeschränkt, dass das Gericht in den in § 81 Abs. 2 FamFG genannten Fällen die Verfahrenskosten einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen soll. Hinsichtlich der Überprüfung der Ermessensausübung ist streitig, ob diese auf die Frage beschränkt ist, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat und das Beschwerdegericht nur im Falle eines Ermessensnicht- oder -fehlgebrauchs und einer -überschreitung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht berechtigt ist, sein eigenes Ermessen an die Stelle des nicht oder fehlerhaft ausgeübten Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen (so Sternal/Göbel, FamFG, 21. Auflage 2023, § 58 Rn. 118; Pütting/Helms/Feskorn, FamFG, 6. Auflage, § 58 Rn. 36 m.w.N.) oder ob das Beschwerdegericht stets eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (so OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.12.2022, 7 UF 741/22, juris Rn. 11 m.w.N.). Dieser Streit kann hier jedoch dahinstehen, denn das Amtsgericht hat hier bei der Anwendung von § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG sein Ermessen fehlerhaft gebraucht.

In Kindschaftssachen ist hinsichtlich der Auferlegung der gesamten Kosten auf einen Elternteil Zurückhaltung geboten und die Eltern haben die Gerichtskosten in der Regel hälftig zu tragen (vgl. Sternal/Weber, a.a.O., § 81 Rn. 35 m.w.N.). Umstände, die für ein Abweichen von dieser Regel sprechen, liegen hier nicht vor. Insbesondere sind weder die Voraussetzungen von § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG noch eines anderen der in § 81 Abs. 2 FamFG genannten Regelfälle erfüllt. Unabhängig davon, dass § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG in Umgangsverfahren bereits keine Anwendung findet, da es sich dabei um Amtsverfahren handelt, für deren Einleitung die Antragsschrift lediglich eine Anregung darstellt (vgl. Sternal/Weber, a.a.O., § 81 Rn. 39 m.w.N.), kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass bereits bei Verfahrenseinleitung erkennbar war, dass in Anbetracht von C.s Willen keinerlei Umgangsregelung in Betracht kommen würde. Dieses Ergebnis hat sich vielmehr erst nach Durchführung des Verfahrens, insbesondere nach Anhörung des Jugendamts und nach persönlicher Anhörung von C. ergeben.

Sonstige Gründe, die es rechtfertigen würden, vorliegend abweichend vom Regelfall die gesamten Verfahrenskosten dem Vater aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht es billigem Ermessen, die erstinstanzlichen Gerichtskosten zwischen den Eltern zu teilen und von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten abzusehen.

III.

Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Anhörung und Erörterung, da hiervon keine weitergehenden Erkenntnisse über die vom Amtsgericht protokollierten mündlichen Angaben und das schriftliche Vorbringen der Beteiligten hinaus zu erwarten sind. Da ein Umgangsausschluss aus den oben dargelegten Gründen vorliegend nicht ernsthaft in Betracht kommt, ist eine Wiederholung der erstinstanzlich erfolgten Verfahrenshandlungen auch nicht nach § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG geboten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 FamFG. Die Anwendung von § 84 FamFG kommt nicht in Betracht, da die Beschwerde hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung Erfolg hat (vgl. Sternal/Weber, a.a.O., § 84 Rn. 16 m.w.N.). Angesichts dessen entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ebenso wie von der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten abzusehen.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat ihre Grundlage in §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Der Senat hat mit der Entscheidung, dass vorliegend von einer gerichtlichen Umgangsregelung abzusehen ist, über einen Einzelfall unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden.