Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 26.08.2024, Az.: 12 W 14/24

Anforderungen an eine formlose Mitteilung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses an den Vertreter der Staatskasse; Beginn und Dauer der Beschwerdeeinlegungsfrist bei unterbliebener formloser Mitteilung an diesen

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
26.08.2024
Aktenzeichen
12 W 14/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 21507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2024:0826.12W14.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Northeim - 26.02.2024 - AZ: 4 VI 532/22

Amtlicher Leitsatz

Anforderungen an eine formlose Mitteilung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses an den Vertreter der Staatskasse sowie Beginn und Dauer der Beschwerdeeinlegungsfrist, wenn eine formlose Mitteilung an diesen unterblieben ist

  1. Ist der Vertreter der Staatskasse nicht am Festsetungsvergütungsverfahren des Nachlasspflegers beteiligt worden, in dem die aus Sicht der Staatskasse angreifbare Entscheidung getroffen worden ist, beginnt der Lauf der Beschwerdeeinlegungsfrist ihm gegenüber mit der formlosen Mitteilung der Entscheidung, wobei die Frist für ihn gemäß § 304 Abs. 2 FamFG in Abweichung zu § 63 Abs. 1 FamFG drei Monate beträgt.

  2. 2.

    Für eine den Lauf der Beschwerdeeinlegungsfrist auslösende formlose Mitteilung der Entscheidung gemäß § 304 Abs. 2 FamFG ist keine individuelle Bekanntgabe an den Vertreter der Staatskasse notwendig, es reicht die Bekanntgabe an die Amtsstelle aus. Da nach dem Gesetz für die Auslösung der Beschwerdeeinlegungsfrist eine formlose Mitteilung ausreicht, genügt jede Form der Unterrichtung und es ist nicht einmal notwendig, dass der vollständige Beschluss dem Vertreter der Staatskasse vorliegt.

  3. 3.

    Ist eine die Beschwerdeeinlegungsfrist auslösende formlose Mitteilung der Entscheidung gemäß § 304 Abs. 2 FamFG an den Vertreter der Staatskasse unterblieben, werden Verütungsfestsetzungsbeschlüsse nach acht Monaten rechtskräftig. § 304 Abs. 2 FamFG enthält nur eine beschränkt abändernde Ergänzung von § 63 FamFG mit der Folge, dass § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG weiter gilt, weil der Gesetzgeber grundsätzlich bestimmt hat, dass Entscheidungen nicht auf unbestimmte Zeit anfechtbar bleiben sollen, sofern eine Bekanngabe unterblieben ist. Diesem Willen des Gesetzgebers ist bei der Anwendung von § 304 Abs. 2 FamFG Gültigkeit zu verschaffen.

In der Nachlasssache
betreffend
E. Sch., geb. B.-W., verstorben am .....2022 in E.,
Beteiligte:
1. D. K., Büro für Nachlassverwaltungen, .....,
- Nachlasspfleger, Beschwerdegegner zu 1. und Beschwerdeführer zu 2. -
2. die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen, Berliner Straße 8, 37073 Göttingen,
Geschäftszeichen: .......
- Beschwerdeführerin zu 1. und Beschwerdegegnerin zu 2. -
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. X, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Y und die Richterin am Amtsgericht Z
am 26. August 2024 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Nachlasspflegers vom 26.03.2024 wird der Abhilfebeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Northeim vom 26.02.2024 aufgehoben und die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen vom 18.12.2023 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Northeim vom 06.03.2023 als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen und die Höhe eines Vergütungsanspruchs des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse für dessen Tätigkeit in der Zeit vom 06.03.2022 bis zum 23.01.2023 in der Nachlassangelegenheit betreffend die verstorbene E. Sch..

Mit Beschluss vom 06.03.2023, der am 07.03.2023 auf der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Nachlassgericht - Northeim einging, setzte das Amtsgericht - Nachlassgericht - Northeim auf entsprechendem Antrag des Nachlasspflegers vom 23.01.2023 fest, dass diesem in seiner Funktion als Nachlasspfleger in der oben genannten Angelegenheit für den benannten Zeitraum ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse in Höhe von 3.600,52 € zusteht. Eine Anhörung der örtlich zuständigen Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen zum Antrag vom 23.01.2023 war nicht erfolgt. Mit Verfügung vom gleichen Tag ordnete der Rechtspfleger an, dass dieser Beschluss dem Nachlasspfleger und dem Landgericht Göttingen zugestellt werden soll. Die Zustellung an das Landgericht Göttingen erfolgte mit dem Zusatz: "Sie erhalten den Beschluss, um die Vergütung beim Insolvenzverwalter anmelden zu können (AG Göttingen .........)". Eine explizite Übersendung des Beschlusses an die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen wurde nicht angeordnet.

Nachdem der Beschluss ausweislich der Akten am 07.03.2023 beim Landgericht Göttingen eingegangen war, schickte die Präsidentin des Landgerichts Göttingen den Beschluss an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Northeim wieder zurück. Im Begleitschreiben vom 16.03.2023 führte sie zur Begründung aus, dass nach Rücksprache mit der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen die Zurücksendung zuständigkeitshalber erfolge, weil für die Anmeldung der Nachlassvergütung nach den Vertretungsvorschriften des Landes Niedersachsen vom 12.07.2012, 201-01461/03 Abschnitt C Nr. 7, die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig zuständig sein dürfte.

Rund neun Monate später, mit Schreiben vom 18.12.2023, welches am selben Tag beim Amtsgericht - Nachlassgericht - Northeim einging, legte sodann die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Northeim vom 06.03.2023 ein, weil ihrer Ansicht nach zum einen eine Festsetzung einer Vergütung aus der Landeskasse nicht hätte erfolgen dürfen und zum anderen jedenfalls der Stundensatz für die Vergütung in der angefochtenen Entscheidung zu hoch bemessen worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten zur Begründung dieser Rechtsansichten wird auf die Beschwerdeschrift vom 18.12.2023 Bezug genommen. Nach Anhörung des Nachlasspflegers half das Amtsgericht - Nachlassgericht - Northeim mit Beschluss vom 26.02.2024 der Beschwerde insoweit ab, als es die dem Nachlasspfleger aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 2.768,67 € reduzierte. In dem als "Korrigierter Beschluss" überschriebenen Entscheidung vom 26.02.2024 führte das Amtsgericht - Nachlassgericht - Northeim zur Begründung aus, das die Qualifikation des Nachlasspflegers nur eine Vergütung mit einem Stundensatz von 29,50 € und nicht, wie von ihm beantragt, mit 39,00 € erlaube, woraus sich rechnerisch die Differenz zur ursprünglichen Festsetzung ergebe. Ausführungen dazu, warum es bei einer Vergütung aus der Staatskasse verbleibt, finden sich in dem Beschluss nicht; die Akten wurden auch nicht dem Oberlandesgericht Braunschweig als zuständigem Beschwerdegericht zur weitergehenden Prüfung der Beschwerde vorgelegt.

Gegen diese Entscheidung, die dem Nachlasspfleger am 28.02.2024 zugestellt worden ist, wendet sich dieser mit seiner am 26.03.2024 beim Amtsgericht - Nachlassgericht - Northeim eingegangenen Beschwerde, die er mit weiterem Schreiben vom 28.05.2024 begründete und in der er eine Stundenvergütung in Höhe von 39,00 € verteidigt. Wegen weiterer Einzelheiten zu seiner Beschwerdebegründung wird auf das Schreiben vom 28.05.2024 Bezug genommen. Mit weiterem Beschluss vom 30.05.2024 entschied das Amtsgericht - Nachlassgericht - Northeim sodann, dieser Beschwerde des Nachlasspflegers nicht abzuhelfen und legte das Verfahren dem Oberlandesgericht Braunschweig zur weiteren Entscheidung vor.

Mit Verfügung vom 20.06.2024 wies das Oberlandesgericht Braunschweig darauf hin, dass die von der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 06.03.2023 eingelegte Beschwerde unzulässig sein dürfte, weil diese nicht innerhalb der Beschwerdeeinlegungsfrist eingelegt worden ist, weshalb der Abhilfebeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Northeim vom 26.02.2024 aufzuheben und die von der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen eingelegte Beschwerde als unzulässig zu verwerfen sei. Dieser Rechtsauffassung trat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen mit Schreiben vom 26.06.2024 entgegen. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Northeim vom 06.03.2023 sei ihrer Meinung nach dem Landgericht Göttingen nur zugestellt worden, um die Festsetzung der Vergütung zum Nachlassinsolvenzverfahren des Amtsgerichts Göttingen anzumelden. Dementsprechend sei ihr in ihrer Funktion als Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen der Beschluss dadurch nicht mit der Folge bekannt gegeben worden, dass die Beschwerdeeinlegungsfrist für sie zu laufen begonnen habe. Die aus der Akte ersichtliche Rücksprache zwischen der Präsidentin des Landgerichts Göttingen und ihr dürfte auch nur in der Form erfolgt sein, dass allgemein angefragt worden sei, wer für Forderungsanmeldungen zum Insolvenzverfahren zuständig sei. Der konkrete Inhalt des Beschlusses dürfte infolgedessen deshalb auch nicht Thema des Gespräches gewesen sein. Eine Vorlage des Beschlusses an sie als Bezirksrevisorin des Landgerichts Göttingen ergebe sich auch nicht aus den Akten und sei ihr auch sonst nicht erinnerlich, weshalb die für sie geltende dreimonatige Beschwerdeeinlegungsfrist aus § 304 Abs. 2 FamFG erst am 05.10.2023 zu laufen begonnen habe, nachdem ihr die Akten auf Anforderung vorgelegt worden seien.

Mit Schreiben vom 01.07.2024 und 15.07.2024 ist der Nachlasspfleger der von der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen vertretenen Rechtsauffassung entgegengetreten und verteidigt seinerseits die vom Oberlandesgericht Braunschweig mit Verfügung vom 20.06.2024 aufgezeigte Rechtsansicht. Zudem weist er darauf hin, dass die von der Bezirksrevisorin vertretene Rechtsauffassung dazu führe, dass Entscheidungen, die ihr nicht bekanntgegeben werden, niemals in Rechtskraft erwachsen, was seiner Auffassung nach nicht rechtmäßig sei.

II.

Die nach §§ 58 ff. FamFG, 11 Abs. 1 RpflG statthafte Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen ist unzulässig, was auf die zulässige Beschwerde des Nachlasspflegers hin zur Aufhebung des Abhilfebeschlusses des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Northeim vom 26.02.2024 und zur Verwerfung der Beschwerde der Bezirksrevisorin wie tenoriert führt, so dass der ursprüngliche Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 06.03.2023 wieder gilt.

1.

Die gem. § 68 Abs. 1 FamFG erfolgte (Teil-) Abhilfe durch das Amtsgericht - Nachlassgericht - Northeim war rechtlich nicht möglich, weil die von der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen eingelegte Beschwerde unzulässig ist. Da das Abhilfeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 FamFG ein Teil des Beschwerdeverfahrens ist, in dem das Beschwerdegericht eine Abänderung einer angefochtenen Entscheidung nur vornehmen darf, sofern die eingelegte Beschwerde zulässig ist (vgl. § 68 Abs. 2 S. 1 FamFG), darf auch das Ausgangsgericht eine Abänderung nach § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG nur bei einer zulässigen Beschwerde vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - BLw 1/19 -, zitiert bei juris Rn. 11).

Genau hieran mangelt es, weil die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen vom 18.12.2023 nicht fristgerecht eingelegt worden ist, weshalb die Abhilfeentscheidung vom 26.02.2024 aufzuheben war. Insoweit ist dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Northeim ein Verfahrensfehler unterlaufen. Es hätte nämlich der unzulässigen Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen vom 18.12.2023 gegen den ursprünglichen Festsetzungsbeschluss nach Maßgabe von § 68 Abs. 2 FamFG gar nicht abhelfen dürfen, sondern war stattdessen verpflichtet, die Akten umgehend dem Senat als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen. Dies folgt aus der Natur des Rechtsbehelfs als sofortiger Beschwerde, die sich aus § 68 Abs. 1 S. 1, letzter HS FamFG ergibt.

2.

Entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen ist ihre Beschwerde vom 18.12.2023 auch verfristet.

a) Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse sind, wenn die Beschwer 600,00 € übersteigt, gem. § 58 FamFG, § 11 Abs. 1 RPflG nur mit der befristeten Beschwerde anfechtbar. Zutreffend führt die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen insoweit aus, dass gemäß § 342 Abs. 1 Ziffer 2 und 8 FamFG in Verbindung mit § 304 Abs. 2 FamFG die Frist zur Einlegung der Beschwerde für die Vertreterin der Staatskasse drei Monate beträgt und mit der formlosen Mitteilung an sie beginnt. Das Verfahren auf Festsetzung der Nachlasspflegervergütung stellt gemäß § 342 Abs. 1 Ziffer 2 und 8 FamFG eine Nachlasssache dar. Da § 1888 Abs. 1 BGB als Verweisung auf das Verfahrensrecht der Vergütungsfestsetzung in Vormundschaftssachen auszulegen ist (vgl. Grüneberg/Götz, BGB, 2024, § 1888 BGB Rn. 1 a.E), sind nach § 1888 Abs. 1 BGB i.V.m. § 168d FamFG für die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers in gleicher Weise wie gemäß § 168d FamFG für die Vergütung des Vormunds im Ergebnis die für die Vergütung des Betreuers maßgeblichen Verfahrensvorschriften und somit auch § 304 Abs. 2 FamFG anzuwenden.

b) Die den Lauf der Beschwerdeeinlegungsfrist auslösende Mitteilung gem. § 304 Abs. 2 FamFG war hier bereits am 07.03.2023 erfolgt. Ausweislich der Akten ist der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Northeim vom 06.03.2023 nämlich am 07.03.2023 gemäß dem Prüfvermerk vom selben Tage dem Landgericht Göttingen elektronisch übersandt worden und ausweislich des Schreibens vom 16.03.2023 nicht nur der Präsidentin des Landgerichts Göttingen, sondern auch gemäß der in dem Schreiben erwähnten Rücksprache mit der Bezirksrevisorin zuvor dieser persönlich bekannt gegeben worden. Nach alledem war die Beschwerdeeinlegungsfrist am 07.06.2023 abgelaufen, weshalb die am 18.12.2023 abgefasste und übersandte Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen die Beschwerdeeinlegungsfrist nicht mehr wahrte.

c) Entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen kann für die Beschwerdeeinlegungsfristberechnung auch nicht erst auf den Zeitpunkt abgestellt werden, an dem ihr die Nachlassakten auf Ihre Anforderung, mithin erst am 05.10.2023, vorgelegt worden sind. Der von ihr in der die Beschwerde verteidigenden Stellungnahme vom 26.07.2024 hierzu vertretenen Auffassung, wonach eine Bekanntgabe im Sinne des § 15 Abs. 3 FamFG durch die Übersendung des Beschlusses zur Zustellung an das Landgericht Göttingen nicht ausreichend sei, weil dieses nur mit Blick auf die Anmeldung der Forderung bei dem Insolvenzverwalter erfolgt sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu folgen.

Die formlose Mitteilung einer Entscheidung gem. § 304 Abs. 2 FamFG erfolgt gegenüber der Amtsstelle und nicht gegenüber dem dort funktionell zuständigen Mitarbeiter bzw. Vertreter. Dementsprechend bedarf es zur wirksamen Bekanntgabe auch nicht einer Übersendung des Beschlusses persönlich an die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen. Vielmehr reicht es jedenfalls aus, dass der Beschluss - so wie hier erfolgt - an das Landgericht Göttingen übersandt worden ist, dessen Bezirksrevisorin funktionell zuständig ist. Abgesehen davon, dass das Gesetz mit § 174 S. 1 ZPO für eine förmliche Zustellung ebenfalls die Aushändigung an die Amtsstelle und nicht an den dort zuständigen Vertreter als ausreichend bestimmt, würde die Anforderung einer individuellen Aushändigung an die zuständige Person in der Behörde zur Bekanntgabe zu Unwägbarkeiten und Unsicherheiten bei der Feststellung des zutreffenden Bekanntgabezeitpunktes führen. Schließlich kann nur der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Landgericht Göttingen durch den Eingangsstempel oder dem elektronischen Prüfvermerk nachgewiesen werden, nicht hingegen der Zeitpunkt der Vorlage bei der dortigen Bezirksrevisorin. Im Übrigen würden, folgte man hier einer anderen Betrachtungsweise, Verzögerungen bei der behördeninternen Weiterleitung, die ausschließlich in den Verantwortungsbereich der empfangenden Behörde fallen, zu einer nicht zu rechtfertigenden Ausdehnung der Beschwerdefrist führen. Dieses ist im Interesse der Rechtssicherheit und einer verlässlichen, zügigen Verfahrensführung nicht hinzunehmen. Die verlässliche, zügige Weiterleitung des Beschlusses an den zuständigen Mitarbeiter bleibt eine interne Aufgabe der jeweiligen Amtsstelle, auf die die anderen Verfahrensbeteiligten keinen Einfluss haben und die deshalb mit Blick auf den Lauf/Beginn einer Rechtsmittelfrist allein im Verantwortungsbereich der jeweiligen Behördenleitung liegt. Es gehört zu deren Kernaufgaben, eine verlässliche Organisation zu schaffen, diese entsprechend zu überwachen und deren Einhaltung sicherzustellen.

d) Zum anderen ergibt sich aus der Akte, dass vorliegend die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen auch tatsächlich über den ergangenen Beschluss vom 06.03.2023 bereits vor dem 16.03.2024 von der Präsidentin des Landgerichts informiert worden ist. Ausweislich des Schreibens der Präsidentin des Landgerichts Göttingen vom 16.03.2023 hat sie den ihr übermittelten Beschluss zum Anlass genommen, mit der Bezirksrevisorin Rücksprache zu halten. Dass die Bezirksrevisorin in ihrem die Beschwerde verteidigenden Schriftsatz vom 26.06.2024 ohne eigene verlässliche Erinnerungen nunmehr spekuliert, dass ihr der Beschluss seitens der Verwaltung des Landgerichts Göttingen nicht vorgelegt worden sei, ihr dieses zumindest nicht erinnerlich sei und sich eine solche Vorlage auch nicht aus den Akten ergebe, verfängt nicht. Schließlich hatte die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen allein aufgrund der Information durch die Präsidentin des Landgerichts Göttingen über die Existenz des ergangenen Festsetzungsbeschlusses die Möglichkeit, sich die weitere notwendige Kenntnis zu verschaffen, und hat lediglich für sich entschieden, hiervon keinen Gebrauch zu machen. Zudem bestätigt dieser Vortrag der Bezirksrevisorin eindrucksvoll, wie notwendig es ist, die vom Senat aufgezeigte und in § 174 ZPO gesetzlich bestimmte klare, prüfbare Grenzziehung auch bei formlosen Mitteilungen und Bekanntmachungen zu beachten, wonach es für den Zugang einer Entscheidung bei einem zwischenbehördlichen Verkehr allein auf den Eingang bei der Amtsstelle ankommt, weil sich die dort zuständigen Personen im Nachhinein naturgemäß aufgrund der Vielzahl von täglichen Verfahren und Amtshandlungen eben nicht an einzelne Aktenvorgänge verlässlich erinnern können.

e) Schließlich trägt auch nicht der Einwand der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen, wonach ihr der Beschluss vom Amtsgericht - Nachlassgericht - Northeim deshalb nicht wirksam i.S. des § 15 Abs. 3 FamFG bekanntgegeben worden sein soll, weil dieser entsprechend dem Zusatz des Rechtspflegers nur mit Blick auf das Insolvenzverfahren dem Landgericht Göttingen übersandt worden sei. Voraussetzung für eine wirksame Bekanntgabe ist nicht, dass die Übersendung der Entscheidung an den Adressaten, hier also die Bezirksrevisorin, gerade zum Zwecke der Bekanntgabe der betreffenden Entscheidung an sie erfolgt. Anders als bei einer förmlichen Zustellung reicht es hier den gesetzlichen Bestimmungen zufolge aus, wenn dem Beteiligten der Beschluss eben formlos mitgeteilt wird. Hierzu genügt, da eben keine bestimmte Form einzuhalten ist, jede Form der Unterrichtung, wie auch eine fernmündliche Unterrichtung (vgl. BGH, Beschluss vom 27.10.1999 - XII ZB 18/99, zitiert bei juris Rn. 15 ff.), weshalb es nicht einmal notwendig ist, dass der vollständige Beschluss dem Beteiligten vorliegen muss (vgl. Gesetzesmaterialien BTDrucksache 16/630, Seite 183 linke Spalte oben). Damit oblag es der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen, nachdem sie von der Existenz eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses erfahren hatte, sich die erforderlichen Kenntnisse von dem Beschluss aktiv zu verschaffen, um die Frist zur Beschwerdeeinlegung einhalten zu können.

3.

Aber selbst dann, wenn vorliegend nicht im März 2023 eine den Lauf der Beschwerdefrist in Gang setzende formlose Mitteilung der Entscheidung nach § 304 Abs. 2 FamFG an die Vertreterin der Staatskasse erfolgt wäre, ist die vom 18.12.2023 eingelegte Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Göttingen nicht fristwahrend und damit unzulässig. Der Gesetzgeber will nicht, dass Entscheidungen auf unbestimmte Zeit anfechtbar bleiben, sofern eine Bekanntgabe (versehentlich) unterbleibt. Mit § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG hat er deshalb bestimmt, dass (dann) ein Zugang der Entscheidung fingiert wird und die gültige Beschwerdeeinlegungsfrist spätestens nach fünf Monaten nach Erlass der Entscheidung zu laufen beginnt. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/6308, 206) hat er hierzu ausgeführt: "Des Weiteren legt die Vorschrift erstmals einen Zeitpunkt fest, ab dem die Rechtsmittelfrist spätestens in Gang gesetzt wird, wenn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgt. Die Regelung knüpft inhaltlich an § 517 zweiter Halbsatz ZPO an, stellt aber nicht auf die Verkündung der Entscheidung, sondern auf deren Erlass ab, nachdem in FamFG-Verfahren eine Verkündung von Entscheidungen regelmäßig nicht erforderlich ist. Eine Legaldefinition des Zeitpunkts des Erlasses enthält § 38 Abs. 3 Satz 3." Ist somit, so wie hier, der Vertreter der Staatskasse vor Erlass des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nicht am Verfahren beteiligt worden, in dem die aus Sicht der Staatskasse angreifbare Entscheidung getroffen worden ist, werden Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse acht Monate nach Erlass der Entscheidung rechtskräftig. Ein in formeller Rechtskraft erwachsener Beschluss ist gemäß § 48 FamFG aber nicht mehr abänderbar. Auch danach war nach dem 07.11.2023 (einem Dienstag) eine zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Göttingen gegen die am 07.03.023 auf der Geschäftsstelle eingegangene und damit erlassene Entscheidung (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG) nicht mehr möglich.

Soweit der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 299/15 zitiert bei juris unter Randnummer 8 wörtlich ausgeführt hat, "dass die Fünfmonatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG daneben nicht zum Tragen kommt", folgt der Senat der von der Bezirksrevisorin daraus abgeleiteten Rechtsauffassung nicht, dass damit die Nichtanwendbarkeit von § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG neben § 304 Abs. 2 FamFG feststehe. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Begründung der zitierten Textpassage, wonach dieses aus dem Sinn und Zweck des § 304 Abs. 2 FamFG folge, trägt eine solche Rechtsauffassung nicht, da die Auslegung einer Norm durch die Rechtsprechung nämlich voraussetzt, dass die Rechtsprechung zur Auslegung einer Norm nur dann berufen ist, wenn es an einer Eindeutigkeit derselben fehlt. Eine solche fehlende Eindeutigkeit ist hier jedoch nicht auszumachen. Insbesondere ist nämlich zu beachten, wie die Gesetzesmaterialien unmissverständlich zeigen, dass es sich bei § 304 Abs. 2 FamFG in Ergänzung zu § 63 FamFG nur um eine gesetzliche (ergänzende) Teilregelung handelt. Teilregelungen eines umfassenden Regelungskomplexes dürfen aber nicht ohne Weiteres aus ihrem Regelungszusammenhang gelöst und isoliert betrachtet werden. Sind Teilregelungen derart eng mit dem Schwerpunkt der Gesamtregelung "verzahnt", dass sie als Teil derselben erscheinen, gehören sie zur von dem Gesetzgeber getroffenen Gesamtregelung, was eine Auslegung zu beachten hat. Eine enge Verzahnung und ein geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprechen regelmäßig für eine Zuordnung zur Gesamtregelung. Umgekehrt ist nur eine Teilregelung, die einen erheblichen eigenen Regelungsgehalt hat und mit der Gesamtregelung nicht eng verzahnt ist, kompetenziell eigenständig zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 58 m.w.N.; stRspr zitiert bei juris).

Vorliegend hat der Gesetzgeber mit § 304 Abs. 2 FamFG in Kenntnis des zugleich im selben Gesetz erlassenen § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG ausschließlich die Beschwerdeeinlegungsfrist aus § 63 Abs. 1 FamFG für den Vertreter der Staatskasse in den dort benannten Regelungsbereich auf drei Monate verlängern und den Lauf der Einlegungsfrist an der Bekanntmachung der Entscheidung festmachen wollen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zu § 304 Abs. 2 FamFG die hierzu ausführen: "Absatz 2 stellt sicher, dass die Bezirksrevisoren ihre bisherige Praxis beibehalten und in regelmäßigen Abständen Revisionen vornehmen können. Der Lauf der Beschwerdefrist beginnt ihnen gegenüber daher in Abweichung zu § 63 Abs. 3 mit ihrer tatsächlichen Kenntnisnahme von der Entscheidung. Die Frist beträgt drei Monate. Nach dieser Zeitspanne soll Rechtskraft eintreten." Dass demgegenüber in Abweichung zur gesetzlichen Grundregelung nach § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG für den Fall einer unterbliebenen Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Vertreter der Staatskasse die Entscheidung auf unbestimmte Zeit für diese anfechtbar bleiben soll, lässt sich dem nicht entnehmen. Schließlich heißt es in den Gesetzesmaterialien, dass ausschließlich der Lauf der Beschwerdefrist gegenüber den Bezirksrevisoren in Abweichung zu § 63 Abs. 3 FamFG mit ihrer tatsächlichen Kenntnisnahme von der Entscheidung beginnt und (abweichend zu § 63 Abs. 1 FamFG) drei Monate betragen soll. Sofern man § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG insgesamt für nicht anwendbar erklärt, würde man deshalb entgegen dem objektiven Willen des Gesetzgebers dessen zentrales Anliegen, mit § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG nach einer gewissen Zeit Rechtssicherheit zu schaffen, übergehen und damit missachten.

Auch die vom Bundesgerichtshof erwähnte Zweckmäßigkeitserwägung kann nicht von der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen zur Begründung ihrer Rechtsauffassung bemüht werden. Vielmehr offenbart die Kürze der Begründung mit einem pauschalen Verweis auf eine Literaturmeinung, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Bezirksrevsorin zu dieser Rechtsfrage überhaupt keine Entscheidung treffen wollte, worauf auch der erste Leitsatz dieser BGH-Entscheidung hindeutet, der eben ausschließlich die Beschwerdeeinlegungsfrist anspricht. Schließlich sind die Wirkungen eines Gesetzes bei einer Zweckmäßigkeitsprüfung anhand seiner Rechtsfolgen zu bestimmen und deshalb zur Begründung näher darzulegen, worauf der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung gar nicht eingeht, was aber erforderlich gewesen wäre, wenn er hierzu eine Entscheidung hätte treffen wollen.

Im Übrigen zeigen genau diese Rechtsfolgen, dass der Gesetzgeber, sofern man die Gesetze wörtlich anwendet, ein ausgewogenes, stimmiges Regelungssysten geschaffen hat, das nicht aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen verändert oder angepasst werden muss. Die wörtliche Anwendung von § 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 FamFG und § 304 FamFG, die der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig für rechtlich geboten hält, führt zunächst dazu, dass im Falle einer Bekanntgabe der Entscheidung an den Vertreter der Staatskasse dieser drei Monate Zeit hat, die Rechtsmittelprüfung vorzunehmen. Die Gesetzesbegründung sieht diese Zeitspanne explizit als ausreichend an, damit die Bezirksrevisoren ihre bisherige Praxis beibehalten und in regelmäßigen Abständen Revisionen vornehmen können. Wird dem zuständigen Bezirksrevisor die Entscheidung hingegen nicht bekannt gegeben, läuft grundsätzlich eine Frist von 8 Monaten bis zum Eintritt der Rechtskraft. Dieses folgt daraus, dass die dreimonatige Beschwerdeeinlegungsfrist aus § 304 Abs. 2 FamFG bei einer fehlenden Bekanntgabe gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG erst fünf Monate nach Erlass der Entscheidung zu laufen beginnt. Dem Bezirksrevisor steht damit in solchen Fallkonstellationen ein Zeitrahmen von acht Monaten zur Verfügung, innerhalb dessen er sich selbst durch Vorlagepflichten so organisieren kann, dass er ausreichend Zeit zur Prüfung hat und zugleich die beteiligten Vergütungsberechtigten nach Ablauf dieser Frist verlässlich auf den Bestand der erfolgten Vergütungsfestsetzung vertrauen können. Bereits die Zeitspanne von drei Monaten sieht die Gesetzesbegründung als ausreichend an, damit die Bezirksrevisoren ihre bisherige Praxis beibehalten und in regelmäßigen Abständen Revisionen vornehmen können. Mit diesem hier vom Senat vertretenen Anwendungsverständnis wird damit dem verfassungsrechtlichen Normzweck vollends entsprochen.

Warum ein Zeitraum von acht Monaten nicht ausreichen soll, damit die Bezirksrevisoren ihre bisherige Praxis beibehalten und in regelmäßigen Abständen Revisionen vornehmen können, wenn bei einer Bekanntgabe der Entscheidung hierfür bereits drei Monate ausreichen, wird von der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen auch nicht aufgezeigt und erschließt sich aus den oben aufgezeigten Gründen auch bei näherer Betrachtung nicht. Schließlich ist auch zu beachten, dass die vom Nachlasspfleger beantragte Vergütungsfestsetzung der Absicherung seiner Lebensgrundlage dient, weil es um die Vergütung von dessen Erwerbstätigkeit geht. Zutreffend hat der Bundesgerichtshof deshalb wiederholt ausgeführt, dass einer Rückforderung einer überzahlten Vergütung der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen kann, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des beruflich Tätigen auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist und dabei auch der Zeitablauf bis zur Rückforderung in den Blick zu nehmen ist (BGH Beschluss v. 25.11.2015 - XII ZB 261/13 zitiert bei juris Rn. 17 und Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13, FamRZ 2014, 113). Damit bedarf es zum Ausgleich dieser Interessen einer zeitlichen Grenzziehung, weshalb die vom Gesetzgeber getroffene Ergänzung des § 63 Abs. 1 und 3 S. 2 FamFG FamFG durch § 304 Abs. 2 FamFG, die, wie die Gesetzesmaterialien zeigen, den Ausgleich genau dieser Interessen mit Hilfe der Rechtsmittelfristen für alle Beteiligte vornimmt, nicht mit Sinn- und Zweckmäßigkeitsbetrachtungen über eine Auslegung in eine der Rechtsprechung zugewiesene materiellrechtliche Ermessensbetrachtung verschoben werden kann, ohne dass damit gegen die verfassungsrechtlichen Grenzen einer zulässigen Gesetzesauslegung verstoßen wird.

4.

Nach alledem war die Beschwerdeeinlegungsfrist spätestens auch danach am 07.11.2023 abgelaufen, weshalb die am 18.12.2023 abgefasste und übersandte Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen die Beschwerdefrist auch danach nicht mehr wahren konnte. Infolgedessen konnte unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob der Nachlass mittellos war und eine Festsetzung zu Lasten der Staatskasse überhaupt erfolgen durfte, sowie ungeachtet der weiteren Frage, welcher Vergütungsstundensatz anzusetzen war, der Beschluss vom 06.03.2024 auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen nicht mehr abgeändert werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, weil die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen ohne Erfolg bleibt.

Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 36, 61 GNotGKG und richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Herabsetzung der Vergütung, weil dem weiteren Beschwerdevorbringen der Bezirskrevisorin bei dem Landgericht Göttingen nicht mehr das Beschwerdeziel zu entnehmen ist, dass weiterhin auch keine Vergütungsfestsetzung gegenüber der Staatskasse erfolgen soll.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Anforderungen zur Bekanntgabe von Gerichtsentscheidungen gegenüber einer Amtsstelle und das Verhältnis zwischen § 304 Abs. 2 FamFG und § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärt worden sind.