Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 08.09.2010, Az.: 5 A 143/09
Konjunkturpaket II
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 08.09.2010
- Aktenzeichen
- 5 A 143/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 47996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 104b GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Zur Verfassungsmäßigkeit der Vergabe von Fördermitteln nach dem Konjunkturpaket II für die energetische Sanierung von Sporthallen.
2. Bei der Vergabe der Mittel sind im Rahmen des Ermessens die dafür erlassenen Förderrichtlinien zu beachten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage eine erneute Entscheidung des Beklagten über einen Zuschuss aus dem "Konjunkturpaket II" für die Sanierung der Sporthalle an der C. D..
Mit dem so genannten "Konjunkturpaket II" beschloss das Bundeskabinett am 14. Januar 2009 verschiedene konjunkturpolitische Maßnahmen, um die unter anderem durch die internationale Finanzkrise ausgelöste Rezession im Jahre 2009 abzumildern. Unter anderem wurde beschlossen, 10 Milliarden Euro für Investitionen des Bundes und der Länder zur Verfügung zu stellen. Zur Umsetzung dieses Beschlusses wurden vom Bundestag am 2. März 2009 das Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (BGBl. I S. 416 (428) - ZuInvG - und in Niedersachsen am 6. März 2009 das Niedersächsische Zukunftsinvestitionsgesetz (Nds. GVBl. S. 52) - NZuInvG - beschlossen. Die Niedersächsische Landesregierung beschloss unter anderem den Förderschwerpunkt "Kommunale Sportstätten" und stellte hierfür 40 Mio. Euro Bundes- und Landesmittel bereit. Für diesen Förderschwerpunkt erließ der Beklagte die "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sanierung von Sportanlagen zur Umsetzung des Konjunkturpaketes II - Förderschwerpunkt kommunale Sportstätten "- vom 12. März 2009 (Nds. MBl. 2009, 346, ber. S. 413) - Förderrichtlinie -.
Nach einer Ankündigung mit Schreiben vom 18. Februar 2009 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 27. April 2009 bei dem Beklagten die Gewährung von Fördermitteln nach der Förderrichtlinie für die energetische Sanierung der Sporthalle an der C. D., für die Sanierung der Laufbahn der Sportfreianlage im Schulzentrum E. und für die Sanierung der Mehrzweckhalle im Schulzentrum E.. Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 erklärte er auf eine entsprechende Anfrage des Beklagten, dass an erster Stelle die Maßnahme an der C. D. mit Sanierungskosten in Höhe von 1.028,484,10 EUR, an zweiter Stelle die Mehrzweckhalle im Schulzentrum E. und an dritter Stelle die Sanierung der Laufbahn im Schulzentrum E. stehe.
Bei dem Beklagten wurden von den niedersächsischen kommunalen Körperschaften zum Förderschwerpunkt "Kommunale Sportstätten" über 800 Förderanträge gestellt. 83 Anträge für die Sanierung von Sport- und Turnhallen wurden vom Beklagten durch die Zusage von Förderbeträgen positiv beschieden. Außerdem wurden für die Sanierung des Sportleistungszentrums F. und für die Sanierung des Reitsportzentrums G. im Landkreis Harburg jeweils 3 Mio. Euro Fördermittel bewilligt. In sechs niedersächsischen Landkreisen und sechs kreisfreien Städte wurden keine kommunalen Sportstättenprojekte gefördert.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2009 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf Förderung der Sanierung der von diesem benannten Sportstätten ab. Bei der Sanierung von Sporthallen bestehe landesweit ein erheblicher Investitionsbedarf, für den im Rahmen des Konjunkturpaketes II - Förderschwerpunkt kommunale Sportstätten - nur begrenzte Fördermittel zur Verfügung gestanden hätten. Daher sei mit den dafür zur Verfügung gestellten 40 Millionen EUR Bundes- und Landesmitteln vorrangig die Sanierung von bis zum Jahre 1965 errichteten Sporthallen (Turnhallen) gefördert worden, die einen erheblichen insbesondere energetischen Sanierungsbedarf hatten. Die Turnhalle der C. in D. sei 1973, die Mehrzweckhalle im Schulzentrum E. 1974 errichtet worden. Besondere Gründe, die es rechtfertigten, die Turnhalle der C. in D. und die Mehrzweckhalle im Schulzentrum E. gegenüber älteren Hallen bei der Förderung vorzuziehen, seien nicht ersichtlich.
Der Kläger hat dagegen am 3. August 2009 entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 7. Juli 2009 bei dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. September 2009 an das Verwaltungsgericht Lüneburg verwiesen.
Der Kläger macht geltend, die Ablehnung seines Antrages auf die Gewährung von Fördermitteln nach dem Konjunkturpaket II sei ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte bei seiner Entscheidung die von ihm selbst erlassenen Förderrichtlinien nicht beachtet habe. Bei der Vergabe der Fördermittel habe dieser nur noch auf das Alter der zur Sanierung vorgesehenen Sporthallen abgestellt. Die Verkürzung der Vergabekriterien auf dieses einzige Element der Förderrichtlinie enthalte eine nachträgliche Änderung der Förderkriterien. Der Beklagte habe verkannt, dass es neben dem Baujahr der Sporthalle auch entscheidend und erheblich auf die Verbesserung des energetischen Zustandes der zur Förderung angemeldeten Sporthallen ankomme. Die Verbesserung des energetischen Zustandes sei ein wesentlicher weiterer Förderfaktor. Das Alter allein enthalte noch keine Aussage über die Verbesserung der Energiebilanz nach der Sanierung, sodass der Beklagte bei seiner Förderzusage im Hinblick auf die geforderte Verbesserung des energetischen Zustandes nicht pauschal und allein auf das Alter abstellen durfte. Das Kriterium der regional ausgewogenen Verteilung der Mittel habe der Beklagte bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt. Aus dem Bereich des Klägers sei von den fünf angemeldeten Sanierungsprojekten kein Vorhaben bei der Vergabe der Mittel berücksichtigt worden. Wenn bekannt gewesen wäre, dass es für die Entscheidung des Beklagten entscheidend auf das Alter der sanierungsbedürftigen Sporthallen ankommen würde, hätte er eine ältere Turnhalle benannt und für diese Fördermittel beantragt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vergabe der Fördermittel bestünden nicht, weil der Bund gem. Art. 74 Abs. 1 Ziff. 24 GG die Zuständigkeit für Maßnahmen der Luftreinhaltung habe. Außerdem seien verfassungsrechtliche Fehler nur für das Verhältnis Bund zum Land bedeutsam. Fehlerhaft sei die Förderung des Reitsportzentrums G.. Weil vorrangig Schulsport und Turnhallen gefördert werden sollten, widerspreche die Förderung dieses "touristischen Großprojektes" der Förderrichtlinie.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag vom 27. April 2009 auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der Sanierung der Sporthalle an der C. D. nach der Förderrichtlinie des Beklagten vom 12. März 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2009 rechtswidrig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert, nach einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. März 2009 sei die Förderfähigkeit von Vorhaben nach der künftigen Verfassungsrechtslage zu prüfen, wenn die Projekte nach Änderung des Art. 104 b GG durchgeführt bzw. beendet würden. Es seien im Übrigen nur Projekte gefördert worden, für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz habe. Bei der geförderten Sanierung der Sporthallen sei die energetische Sanierung prägend gewesen. Der Bund sei kraft Natur der Sache für die Sportstätten für den Spitzensport zuständig. Bei der Ablehnung der Förderanträge des Klägers sei sowohl das Alter als auch die Verbesserung des energetischen Zustandes der Sporthallen sowie die regional ausgewogene Verteilung der Mittel berücksichtigt worden. Unabhängig vom Alter sei die Sanierung von Turn- und Sporthallen nicht gefördert worden, deren Sanierung in der betreffenden Kommune nicht erste Priorität hatte, die im Vergleich zu anderen Hallen in geringerem Umfang belegt und ausgelastet werden oder in geringerem Umfang energetisch verbessert werden sollten. Von den danach noch förderfähigen Anträgen seien die Turnhallen nach ihrem Alter ausgewählt worden. Anträge auf Förderung für die Sanierung von Sporthallen, deren Ziel nicht eine erhebliche Verbesserung des energetischen Zustandes war, seien unabhängig vom Alter nicht berücksichtigt worden. Die durch die Sanierung der Sporthalle an der C. D. bezweckte energetische Verbesserung sei bei einer Vielzahl von anderen Förderanträgen auch vorgesehen gewesen. Nur aus diesen Anträgen seien die zu fördernden Projekte aufgrund des Alters ausgewählt worden. Weiter seien mit den Mitteln des Förderschwerpunktes nur kommunale Sportanlagen gefördert worden, die wesentlich auch dem Vereinssport dienten. Weil keine kommunale Körperschaft mehr als eine Förderung erhalten habe, sei eine Mittelverteilung erreicht worden, die dem Entscheidungskriterium der regionalen Ausgewogenheit ausreichend Rechnung trage. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung Förderquoten für Landesgebiete festlege. Die Förderung des Reitsportzentrums G. und des Sportleistungszentrums F. sei wegen deren besonders herausgehobener sportfachlicher Bedeutung gerechtfertigt und vom dem ihm zustehenden Ermessen gedeckt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Beklagte ist verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der Sanierung der Sporthalle an der C. D. nach der Förderrichtlinie vom 12. März 2009 erneut zu entscheiden, weil der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6. September 2009 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416 (428) - ZuInvG - unterstützt der Bund zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zusätzliche Investitionen der Kommunen und der Länder. Die vom Bund dafür zur Verfügung gestellten 10 Milliarden Euro sollen gemäß § 1 Abs. 3 ZuInvG überwiegend für Investitionen der Kommunen eingesetzt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 f ZuInvG werden die Finanzhilfen trägerneutral u.a. für Infrastrukturinvestitionen gewährt. Gemäß § 6 Abs. 1 ZuInvG beteiligen sich der Bund mit 75 % und die Länder einschließlich Kommunen mit 25 % am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten eines Landes. Der Beklagte erließ zu dem vom Land Niedersachsen ausgewählten "Förderschwerpunkt kommunale Sportstätten" die "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sanierung von Sportanlagen zur Umsetzung des Konjunkturpaketes II" vom 12. März 2009 (Nds. MBl. 2009, 346, ber. S. 413) - Förderrichtlinie -. Gemäß Nr. 1.1 der Förderrichtlinie gewährt das Land unter finanzieller Beteiligung des Bundes Zuwendungen für Sportstättenbaumaßnahmen auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des ZuInvG. Nach Nr. 1.2 der Förderrichtlinie besteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Nr. 2.1 der Förderrichtlinie lautet:
"Gefördert wird die Sanierung von Sportanlagen nach Maßgabe des Art. 104 b GG sowie des § 3 Abs. 1 ZuInvG. Die Sanierung von Sporthallen (Turnhallen) ist dabei vorrangig. Bei der Entscheidung über die Förderung werden insbesondere das Alter und die Verbesserung des energetischen Zustandes der Sportanlage sowie eine regional ausgewogene Verteilung der Mittel berücksichtigt."
Gemäß Nr. 3.1 der Förderrichtlinie sind Zuwendungsempfänger niedersächsische Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Gemäß Nr. 5.1 der Förderrichtlinie wird die Zuwendung als nicht rückzahlbare Zuweisung bzw. nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die Zuwendung wird als Regelförderung in Höhe von 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Zuwendung soll im Einzelfall mehr als 50.000,-- EUR betragen.
Der Kläger kann grundsätzlich einen Zuschuss für die Sanierung der Sporthalle der C. nach dem niedersächsischen "Förderprogramm kommunale Sportstätten" beanspruchen, weil diese konkrete Förderung nicht gegen Art. 104 b Abs. 1 GG in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung verstößt. Gemäß Art. 104 b GG i.d.F. des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) kann der Bund, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Nach dieser Vorschrift konnte der Bund bis zum 31. Juli 2009 Finanzhilfen für Investitionen den Ländern nur gewähren, soweit der Bund durch das Grundgesetz entsprechende Gesetzgebungsbefugnisse verliehen bekommen hatte. Für den Sportstättenbau in den Ländern hatte der Bund im ersten Halbjahr 2009 zwar keine Gesetzgebungsbefugnis. Vielmehr war die Finanzierung von Sportstätten ausschließlich Sache der Länder und der Kommunen, die der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes entzogen war. Das bedeutet, dass der Bund bis zum 31. Juli 2009 grundsätzlich nicht befugt war, Finanzhilfen für solche Investitionen der Länder und der Kommunen zu gewähren, in denen er keine Gesetzgebungsbefugnis hatte. Ob und in welchem Umfang § 1 Abs. 1 ZuInvG wegen Verstoßes gegen Art. 104 b GG a.F. verfassungswidrig ist, kann hier jedoch dahinstehen. Die Besonderheit der hier streitbefangenen Förderung besteht darin, dass die Förderung tatsächlich im Wesentlichen entsprechend Nr. 2. 1 Satz 2 Föderrichtlinie für die Verbesserung des energetischen Zustandes von kommunalen Sporthallen eingesetzt worden ist und damit in verfassungskonformer Weise ein Förderziel hatte, für das der Bund die Gesetzgebungskompetenz besitzt. Denn gem. Art 74 Abs. 1 Ziff. 24 GG hat der Bund die Zuständigkeit für Maßnahmen der Luftreinhaltung, die durch die energetischen Gebäudesanierungen letztendlich auch bezweckt wird.
Im Übrigen ist durch die Änderung des Art. 104 b GG ab 1. August 2009 (BGBl. I S. 2248) die Verfassungswidrigkeit der Gesamtmaßnahme beseitigt worden ist. Gemäß Art. 104 b Abs. 1 Satz 2 GG in der Fassung ab 1. August 2009 können abweichend von Satz 1 im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vom Bund auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen an die Länder gewährt werden.
Die Klage hat Erfolg, weil der Beklagte einen erheblichen Anteil der zur Verfügung stehenden Fördermittel entgegen der Förderrichtlinie vergeben hat. Der Kläger hat deshalb einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Förderantrages.
Gemäß Nr. 2.1 der Förderrichtlinie sind bei der Entscheidung über die Förderung der Sanierung von Sportanlagen insbesondere das Alter und die Verbesserung des energetischen Zustandes der Sportanlage sowie eine regional ausgewogene Verteilung der Mittel zu berücksichtigen. Allerdings hat der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers diese Kriterien bei der Vergabe der Mittel bei seiner Entscheidung grundsätzlich zutreffend berücksichtigt. Zum einen ist es nicht rechtsfehlerhaft und deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen seines Ermessens bei der großen Zahl der Förderanträge zunächst sich nur auf energetische Sanierungsmaßnahmen für Sporthallen beschränkt und unter diesen Sporthallen maßgeblich auf das Alter der Sporthallen abgestellt hat. Mit der Beschränkung der Förderung auf die bis 1965 errichteten Sporthallen hat der Beklagte das Alter der Sporthalle, das nach Nr. 2.1 der Förderrichtlinie ein beachtliches Kriterium für die Förderfähigkeit ist, angemessen und ermessensfehlerfrei berücksichtigt. Weiter hat er bei der Auswahl unter den Sporthallen die Verbesserung des energetischen Zustandes der Sportanlage in seiner Entscheidung berücksichtigt. Dabei liegt es auf der Hand, dass regelmäßig bei den bis 1965 errichteten Sporthallen durchweg ein energetischer Nachholbedarf besteht, sodass neben der vom Beklagten durchgeführten Einzelbetrachtung auch die pauschale Bewertung der entsprechenden Sporthallen als energetisch verbesserungsbedürftig nicht zu beanstanden ist. Auf den Grad der jeweiligen Verbesserung der Energiebilanz als weiteres Auswahlkriterium unter den förderfähigen Sporthallen musste der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht abstellen, weil dies weder in der Förderrichtlinie so vorgesehen ist und wohl auch nur unter einem erheblichen weiteren Verwaltungsaufwand verlässlich zu ermitteln gewesen wäre. Dadurch, dass der Beklagte für jede kommunale Körperschaft nur eine Halle als förderfähig erklärt hat, hat er auch eine regional ausgewogene Verteilung der Mittel erzielt. Das zeigt schon der Umstand, dass nur sechs Landkreise und sechs kreisfreie Städte in Niedersachsen keine Förderung aus diesem Programm erhalten haben. Wenn dabei der Bereich des Klägers nicht berücksichtigt worden ist, liegt dies an den zur Förderung gestellten Projekten, nicht aber an der vermeintlich fehlerhaften regionalen Ausgewogenheit der Verteilung der Mittel. Der Kläger kann sich in diesem Verfahren auch nicht darauf berufen, dass er als dauerhaft strukturschwaches Gebiet mit einer überdurchschnittlichen Arbeitslosigkeit unabhängig von den vorgeschlagenen Projekten wegen der gebotenen Hilfsbedürftigkeit besonders berücksichtigt wird. Vielmehr ist hinsichtlich der vorrangig bedeutsamen Sanierungsbedürftigkeit der Sporthallen auf die Gesamtverhältnisse im Land Niedersachsen abzustellen.
Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Verletzung des Vertrauensschutzes berufen. Ihm war bei der Antragstellung bekannt, dass neben der Verbesserung des energetischen Zustandes auch das Alter der förderungsbedürftigen Sporthallen ein wesentliches Entscheidungskriterium war. Es oblag daher der Entscheidung des Klägers, für welche Sportstätte er eine Förderung beantragte. Insbesondere war er nicht gehindert, evtl. eine ältere Halle zur Erhöhung seiner Chancen bei der Mittelvergabe anzumelden.
Der Kläger hatte aber einen Anspruch darauf, dass sich der Beklagte bei der Vergabe der Fördermittel im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens an die Regelungen der Förderrichtlinie hält und die Mittel nur entsprechend der Förderkriterien vergibt. Mit dem Erlass der Förderrichtlinie vom 12. März 2009 hat der Beklagte sein Ermessen für die Vergabe der Fördermittel gebunden und war unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG verpflichtet, die Fördermittel nach den Vorgaben der Förderrichtlinie zu vergeben. Gegen diesen Grundsatz hat der Beklagte dadurch verstoßen, dass er entgegen Nr. 2. 1 S. 2 Föderrichtlinie aus den zur Verfügung gestellten Fördermitteln von insgesamt 40 Millionen EUR vorab einen Betrag von 6 Millionen EUR nicht für die Sanierung von Sporthallen, sondern für die Sanierung des Sportleistungszentrums in Hannover und des Reitsportzentrums G. bewilligt hat. In dem Vermerk des Beklagten über die Vergabe der Mittel vom 10. Juni 2009 heißt es dazu:
"Die Sanierung des Sportleistungszentrums in F. und des Reitzentrums G. hat eine für den Spitzensportstandort Niedersachsen weit herausgehobene landesweite bzw. bundesweite sportfachliche Bedeutung, die es rechtfertigt, trotz des sonst geltenden Vorrangs der Sanierung von Sporthallen (Turnhallen) auch hierfür Mittel einzusetzen."
In der Förderrichtlinie ist keine Förderung oder Förderpriorität für Sportanlagen für den Spitzensport oder für Sportanlagen mit besonderer sportfachlicher Bedeutung vorgesehen. Vielmehr ist eindeutig und unmissverständlich geregelt, dass die Sanierung von Sporthallen (Turnhallen) gegenüber der Sanierung von sonstigen Sportanlagen vorrangig ist. Das bedeutet, dass der Beklagte die Förderung von sonstigen Sportanlagen erst vornehmen durfte, wenn alle Anträge für förderfähige Sanierungsmaßnahmen für kommunale Sporthallen (Turnhallen) entsprechend der Förderrichtlinie positiv beschieden worden waren. Dies wurde bei der hohen Zahl der Förderanträge und der relativ geringen Zahl von Bewilligungen nicht erreicht. Außerdem war anderen kommunalen Trägern vergleichbarer Sportanlagen mit überregionaler Bedeutung die Mitwirkung an dem Vergabeverfahren schon dadurch verwehrt, weil eine entsprechende Sportstättenförderung in der Förderrichtlinie nicht vorgesehen und dies wegen des Vorranges der Sanierung von Sporthallen nach dem Gesamtkonzept auch ersichtlich nicht beabsichtigt war.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Projekt des Klägers bei einer förderrichtlinienkonformen Entscheidung in die Förderung gekommen wäre. Diese Entscheidung kann im Hinblick auf die Vielzahl anderer Anträge und den vorgesehenen Förderzeitraum, die im Einzelnen vom Beklagten über den Antrag des Klägers noch zu prüfenden Fördervoraussetzungen und die Frage, ob noch Mittel für die Förderung des Vorhabens des Klägers zur Verfügung stehen, gegenwärtig nicht beantwortet werden und bedarf noch der Prüfung durch den Beklagten. Der Antrag des Klägers auf Förderung der energetischen Sanierung der Turnhalle der C. in D. ist damit noch nicht spruchreif, sodass der Beklagte entsprechend dem Hauptantrag des Klägers gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten ist, den Förderantrag des Klägers erneut zu bescheiden.
Weil der Hauptantrag Erfolg hat bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 a VwGO hierfür nicht vorliegen.