Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 29.11.2017, Az.: 11 U 49/17

Amtspflichten der zur Begleitung eines Schwertransports eingesetzten Polizeibeamten; Amtshaftung bei Kollision mit einer Eisenbahn an einem Bahnübergang

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
29.11.2017
Aktenzeichen
11 U 49/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 36225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 22.09.2015 - AZ: 7 O 1826/13

Amtlicher Leitsatz

1. Die zur Begleitung eines Schwertransports eingesetzten Polizeibeamten sind nicht gehalten, bei ihrer Ermessensentscheidung über die Anordnung der Weiterfahrt des Schwertransports unter Überschreitung eines in dem Bescheid über die Erlaubnis zur Durchführung des Schwertransports bestimmten Zeitfensters in die Abwägung Gefahren durch den Bahnverkehr miteinzubeziehen, wenn das Zeitfenster erkennbar nicht dem Schutz vor etwaigem Bahnverkehr dienen sollte.

2. Wenn dem Antragsteller in dem Erlaubnisbescheid mitgeteilt wird, dass eine Beteiligung des Bahnunternehmens nicht stattfindet und dem Antragsteller aufgegeben wird, sich mit dem Unternehmen in Verbindung zu setzen, ist es nicht Aufgabe der begleitenden Polizeibeamten, Kontakt zu dem Bahnunternehmen aufzunehmen.

Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Braunschweig vom 22.09.2015 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Braunschweig, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind für das beklagte Land ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 6.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Amtshaftung auf Ersatz eines bei einem Schwertransport eingetretenen Unfallschadens in Anspruch.

Auf Antrag der Firma T. & L. B. wurde dieser seitens der Stadt B. unter dem 06.07.2012 eine Erlaubnis zur Durchführung eines Schwertransports in der Zeit vom 11.06.2012 bis zum 10.08.2012 von N. nach B. zur Verfügung der Klägerin erteilt (vgl. Beiakte der Akte 310 Js 13146/12 der Staatsanwaltschaft B.).

In der Anlage 1 des Bescheids befindet sich u. a. der Hinweis:

"Um einen reibungslosen Ablauf des Großraum- und Schwerverkehrs sicherzustellen, kann die zuständige Polizeidienststelle von der im Erlaubnis- Genehmigungsbescheid festgesetzten zeitlichen Beschränkung und/oder von der vorgesehenen Konvoifahrt abweichen, wenn es die Verkehrslage erfordert oder gestattet."

In Anlage 2 ist als weitere Auflage seitens der ... Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr folgendes aufgeführt:

"Für den Fall, dass Bahnstrecken höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen) gekreuzt oder Bahnanlagen berührt werden, ist folgendes zu beachten: Eine Beteiligung der/des Bahnunternehmens findet von hier aus nicht statt. Der Antragsteller hat sich daher mit der D. AG unter ... in Verbindung zu setzen."

Für den Bereich der Stadt S. wurde die Auflage erteilt, den Transport nur in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:30 Uhr durchzuführen.

Eine Beteiligung der D. AG seitens der Stadt B. erfolgte nicht.

Der aus 3 Transportfahrzeugen und jeweils 3 Begleitfahrzeugen bestehende Schwertransport der Klägerin wurde von der Fahrerin eines Begleitfahrzeugs am 24.07.2012 gegen 2.43 Uhr der Autobahnpolizei H. gemeldet. Die Fahrerin bat um polizeiliche Begleitung. Die Autobahnpolizei H. übernahm die Begleitung auf dem Rastplatz Sch. an der A 7 und geleitete den Transport bis zur Anschlussstelle R.

Dort übernahmen Beamte des PK S. den Konvoi um 4.47 Uhr. Sie wurden sodann von der PI G. abgelöst, die den Transport entlang der genehmigten Strecke bis zum Ortseingangsbereich P. an der Bundesstraße 6 begleitete.

Hier wurde die Begleitung des Transports gegen 05.40 Uhr von den Polizeibeamten R. und R. übernommen, die den Konvoi über die Bundesstraße 6 bis zu der Autobahnanschlussstelle D. (A7) begleiten sollten.

Am Bahnübergang B. fuhren zunächst die eingesetzten Polizeibeamten über den Bahnübergang und sperrten die Einmündung der Landstraße 670 ab, um das Einfahren anderer Fahrzeuge zwischen den Transportfahrzeugen zu verhindern. Nach dem Polizeifahrzeug überquerten zwei Transportfahrzeuge und zwei Begleitfahrzeuge den Bahnübergang. Das dritte Transportfahrzeug, ein LKW Volvo mit dem polnischen Kennzeichen ... und einem Anhänger mit Spezialaufbau für Schwertransporte mit dem polnischen Kennzeichen ..., fuhr bei geöffneter Schranke in den Bereich des Bahnübergangs ein, wo das Fahrzeug rangieren musste. Die Bahnschranke schloss sich, während sich das Fahrzeug noch im Bereich des Bahnübergangs befand. Es kam zum Zusammenstoß zwischen dem Transportfahrzeug und dem Regionalzug RE ... .

Mit Schreiben vom 26.07.2012 (Bl. 105 der Akte 310 Js 13146/12 der Staatsanwaltschaft B.) bat die Klägerin die D. AG um Prüfung der Strecke laut einer weiteren ihr unter dem 17.07.2012 erteilten Erlaubnis für einen Großraum- und/oder Schwertransport in dem Zeitraum vom 26.07.2012 bis 10.08.2012 und teilte mit, dass der Transport zwischen dem 30.07.2012, 22:00 Uhr, und dem 01.08.2012, 06:00 Uhr, stattfinden werde.

Die D. AG stimmte diesem Transport mit Schreiben vom 27.07.2012 mit der Auflage zu, dass der Bahnübergang in B. "Posten 3" im Zuge der B 6 nur während der Dienstruhe zwischen 0.00 Uhr und 04.30 Uhr befahren werden dürfe. Vor Befahren des Bahnübergangs sei während der Besetzungszeiten die Zustimmung des Fahrdienstleiters, B., einzuholen.

Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz in Höhe von 10.683,48 EUR nebst Verzugszinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 EUR in Anspruch.

Sie behauptet, dass die eingesetzten Beamten sich bei Anordnung der Weiterfahrt nicht mit der erteilten Erlaubnis auseinandergesetzt hätten. Sie ist der Ansicht, dass die Anordnung der Weiterfahrt trotz Überschreitung des in dem Erlaubnisbescheid vorgegebenen Zeitfensters durch die Polizeibeamten ohne Informierung des zuständigen Bahntriebwerkes oder eine besondere Absicherung des Bahnübergangs eine Amtspflichtverletzung darstelle, die für den geltend gemachten Schaden kausal geworden sei. Sie behauptet, dass der Klägerin durch den Unfall ein Schaden in Höhe von insgesamt 16.025,22 EUR entstanden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Sie ist der Ansicht, dass sich die Klägerin lediglich ein Mitverschulden von 1/3 zurechnen lassen müsse. Sie behauptet, dass keine anderweitigen Ersatzmöglichkeiten gegeben seien.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.683,48 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 26.02.2013 sowie Verzugsschaden von 703,80 EUR zu bezahlen.

Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bestreitet das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung. Die eingesetzten Polizeibeamten hätten die Weiterfahrt angeordnet, weil ein Abstellen des Konvois bzw. einzelner Fahrzeuge nicht möglich gewesen sei. Das Rangieren beruhe auf einem Lenkfehler des Fahrers. Das beklagte Land ist der Ansicht, dass sich aus der Erlaubnis eine Haftungsfreistellung zu seinen Gunsten ergeben würde.

Das Landgericht Braunschweig hat mit Grund- und Teilurteil vom 22.09.2015 (Bl. 179 ff. d. A.) festgestellt, dass das Klagebegehren zu dem am 24.07.2012, auf dem Bahnübergang B. erlittenen Sachschaden am LKW Volvo, polnisches Kennzeichen ..., und am Anhänger mit Spezialaufbau für Schwertransporte polnisches Kennzeichen ... und Ladung mit dem Sachfolgeschaden dazu dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50% begründet sei. Es hat die weitergehende Klage mangels Haftungsgrund abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klage dem Grunde nach aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gegen das beklagte Land als Anstellungskörperschaft zu dem Sach- und Sachfolgeschaden am verunglückten Fahrzeug gerechtfertigt sei und zwar bei einer Haftungsquote von 50 %.

Soweit sich das beklagte Land auf eine Haftungsfreistellung berufe, gebe es im einschlägigen Haftungskontext zu dem Sachschaden eine solche nicht. Es gebe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegen den Antragsteller zur Durchführung des Schwerverkehrs und Organisator der Gesamtfahrt - die T. & L. B. - zu allen anderen etwaigen Vermögensschäden. Es gehe bei der eventuellen Haftungsfreistellung nicht um Eigenschäden der Klagepartei am eigenen Fahrzeug sowie etwaige Vermögensfolgeschäden wegen Nutzung bzw. Nutzbarkeit dieses Fahrzeugs.

Im Übrigen sei keine drittgerichtete Amtspflicht zu erkennen, die seitens des beklagten Landes missachtet worden sein könne - auch als Organisationspflicht -, die andere als Sachschäden am direkt betroffenen Lkw mit Auflieger/Anhänger und Ladung betreffen könnte. Denn es sei nicht Aufgabe der Polizei, einen Schwertransport auf einer bestimmten Route zu führen und für die Eignung der Wegstrecke im Hinblick auf das Transportfahrzeug und -gut zu sorgen, um im Schadensfall hierfür einzustehen. Einen Schwerlast- oder Großraumtransport begleitende Polizeibeamte hätten grundsätzlich lediglich andere Verkehrsteilnehmer im Angesicht unzureichender Absicherung des Transports vor Schäden zu bewahren. Die Beamten und Beamtinnen seien in Bezug auf den Transport nicht verpflichtet, unter allen Umständen die genehmigte Fahrtstrecke einzuhalten. Sie seien vielmehr zu Änderungen befugt. Änderungen lösten dabei nicht dem Genehmigungsinhaber gegenüber die Amtspflicht aus, zu prüfen, ob die neue Strecke für ein schadloses Passieren der übergroßen Ladung geeignet sei. Der Sinn und Zweck der Polizeibegleitung sei darauf ausgerichtet, die von dem Großraumtransport ausgehenden speziellen Gefahren für den allgemeinen Verkehr sowie für den Straßenkörper einschließlich Brücken abzuwehren.

Es komme für die anzustellende Betrachtung allein darauf an, ob es Alternativen zu dem tatsächlichen Ablauf gegeben habe, die hätten ergriffen werden können, wenn mit der gebotenen Umsicht und Vorsicht agiert worden wäre, wie es dem beklagten Land entgegenzuhalten sei. Die Polizeibeamten R. und R. hätten sich nicht erkundigt, ob entsprechend der Auflage der Erlaubnis die Bahn informiert gewesen sei. Es sei klar gewesen, dass innerhalb der in der Genehmigung vorgesehenen vorbestimmten Zeit der Bahnübergang nicht überquert habe werden können und überquert worden sei. Die Beamten hätten sich aber bewusst dafür entschieden, den Transport fortzuführen, weil sie ihn nach ihrer Meinung nicht hätten abstellen können. Die Beamtin habe nicht mit dem Fahrer bezüglich der Verbindungsaufnahme mit der D. AG gesprochen. Das Passieren des Bahnübergangs durch die Transporter sei von ihr nicht beobachtet worden. Sie sei mit Herrn R. vorweg gefahren und sie hätten die Fahrbahn gesperrt, damit die Fahrzeuge den Bahnübergang durchgängig hätten passieren können. Mit diesem Verhalten und diesen Erwägungen zu Überquerung des Bahnübergangs hätten beide begleiten Polizeibeamten den sie treffenden drittgerichteten Amtspflichten nicht ausreichend genügt. Sie hätten zumindest bei der vorgesetzten Stelle nachfragen müssen, ob sie so agieren könnten und dürften, wie sie es tatsächlich gehandhabt hätten, nachdem ihnen klar gewesen sei, dass die genehmigte Fahrzeit überschritten gewesen sei. Die vorgesetzte Stelle hätte dann für Sicherheit sorgen müssen mit Klarheit zum Zugverkehr zur fraglichen Stunde und dem Zeittakt für das Überqueren des Übergangs bei der Länge und der Struktur des jeweiligen LKWs mit Auflieger.

Dass die Beamten sich überhaupt keine Gedanken gemacht hätten darüber, dass die Zeitgrenze für die Genehmigung überschritten gewesen sei, sei pflichtwidrig und missachte Ermessensfreiräume. Wenn sie nicht bei der vorgesetzten Stelle hätten nachfragen wollen und können, hätten sie von sich aus reflektieren können und müssen, bei dem Fahrdienstleiter zu konkreten Stunde nachzufragen, ob auch jetzt der Bahnübergang mit allen Fahrzeugen hätte überquert werden können. Die von dem beklagten Land angestellten Erwägungen zu Entfernungen und Geschwindigkeiten würden aus sich heraus ausweisen, dass gewisse Unwägbarkeiten und Risiken verblieben seien, die real geworden seien.

Dem Beklagten sei nicht vorzuwerfen, dass die Beamten nicht von vornherein um die Bahn-Verkehrszeiten usw. gewusst hätten. Anzulasten sei den Beamten, dass diese trotz Kenntnis vom Verlassen des Zeitfensters sich nicht Sicherheit darüber verschafft hätten, dass der Bahnübergang gefahrlos hätte überquert werden können. Bei der Länge und Breite der einzelnen LKW und des gesamten Konvois seien besondere Gefahrmomente augenfällig gewesen.

Das beklagte Land wolle sich auch mit dem Argument befreien, der Transport habe an keiner Stelle sicher abgestellt werden können. Dann habe aber erst recht für die Fahrer keine Möglichkeit bestanden, den eigenen Schwertransport gefahrlos und verkehrsgerecht abzustellen. Der Fahrer des dritten LKWs habe nicht damit rechnen können, dass er wie in der freien Zeit ohne Rotlicht den Bahnübergang hätte überqueren können, nachdem und weil die Beamten alles so vorbereitet hätten (durch Sperrung einer Seitenstraße und Nachrücken) und sein Lastzug offenbar nicht habe stehenbleiben sollen.

Entgegen der Ansicht des beklagten Landes stehe der Klägerpartei auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit durch Inanspruchnahme der Firma T. & L. B. zu. Denn zum konkreten Ablauf bei Überquerung des Bahnübergangs zu der konkreten Zeit bei dem konkreten Fahrtverlauf komme es nicht auf die Planung der Durchführung vor Beginn der Fahrt an und es seien zudem keine einschlägigen Pflichtverletzungen erkennbar. Da keine Konvoifahrt vorgesehen gewesen sei, komme es auch nicht auf etwaige Ansprüche gegen die Leitung des Konvois an. Soweit etwaige Fehler des Fahrers in Betracht kommen würden, etwa der Lenkfehler wie auch etwaige, behauptete technische Beeinträchtigungen der Lenkung, sei dies nicht entscheidend und deshalb nicht klärungsbedürftig.

Das landgerichtliche Urteil ist den Beklagtenvertretern am 01.10.2015 zugestellt worden.

Gegen das landgerichtliche Urteil hat das beklagte Land am 22.10.2015 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 18.01.2016 begründet.

Zur Begründung seiner Berufung macht das beklagte Land geltend, dass das Landgericht die Anforderungen an eine Transportbegleitung überspanne. Die Einhaltung der Auflagen aus der Genehmigung, die Kontaktaufnahme mit der D. AG, obliege allein der Klägerin, was sich auch nicht durch die in der Transportgenehmigung erlaubte Überschreitung des Zeitfensters ändere. Zudem werde von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen, weil das Landgericht angenommen habe, dass vor dem Einfahren in den Bahnübergang ein kurzzeitiges Abstellen des/der Schwertransporter möglich gewesen sei, was aber nicht der Fall gewesen sei. Ggf. hätte das Landgericht die dazu angebotenen Beweise erheben müssen.

Das Landgericht lege seinem Urteil als falsche Tatsachengrundlage zugrunde, dass sich die eingesetzten Beamten überhaupt keine Gedanken wegen des Überschreitens des Zeitfensters gemacht hätten. Dies sei anders von dem beklagten Land vorgetragen und unter Beweis gestellt worden.

Rechtsfehlerhaft gehe das Landgericht davon aus, dass die Haftungsfreistellung nicht bei Eigenschäden des Klägers am eigenen Fahrzeug sowie etwaigen Vermögensfolgeschäden greife. Die Haftungsfreistellung greife nicht nur bei Schäden Dritter, sondern erst Recht bei Eigenschäden des Klägers.

Rechtsfehlerhaft gehe das Landgericht davon aus, dass der Kläger keine anderweitige Ersatzmöglichkeit gehabt habe. Es sei insoweit darauf zu verweisen, dass die Firma T. & L. B. für die Einholung der Genehmigung verantwortlich gewesen sei. Sie hätte damit auch die Auflagen erfüllen und Kontakt mit der D. AG aufnehmen müssen. Wäre dies geschehen, wäre das Zeitfenster der D. AG bekannt gewesen und der Unfall vermieden worden. Insbesondere hätten die Beamten die Auflage dann lesen und hierauf reagieren können.

Überdies gehe das Landgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass Fahrfehler sowie technische Beeinträchtigungen nicht entscheidend und klärungsbedürftig seien, obwohl diese kausal für den Unfall gewesen seien. Wie vom beklagten Land unter Beweis gestellt, hätte der verunfallte Lkw den Bahnübergang problemlos vor dem Schließen der Schranke überqueren können, wenn er nicht rangiert hätte.

Rein hilfsweise hätten diese Umstände zu einer Haftungsverteilung geführt, wonach den Kläger ein größeres Mitverschulden als 50% treffe.

Das beklagte Land beantragt,

das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Braunschweig vom 22.09.2015 abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie ist der Ansicht, dass die Beamten bereits vor Abfahrt verpflichtet gewesen wären, die Erlaubnis einzusehen und die Bahn zu informieren. Dass die Fahrzeuge nicht vor dem Bahnübergang hätten abgestellt werden können, werde bestritten und Verspätung gerügt. Letztlich komme es nicht darauf an, weil das Notfall-Management D. AG vorsehe, dass bei ungewöhnlichen Vorfällen die Polizei sofort zu informieren habe. Die D. T. und L. B. sei nur für die Genehmigung verantwortlich.

Die Akte 310 Js 13146/12 hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Die Klägerin hat gegen das beklagten Land keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

a.) § 839 BGB ist hier anwendbar, weil es sich bei der sichernden Begleitung des Schwertransports um eine originär hoheitliche polizeiliche Aufgabe der Gefahrenabwehr mit entsprechenden Amtspflichten handelt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2006 - 13 U 2/06 -, juris Rn. 76; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.1988 - 18 U 221/88 -, juris).

b.) Die Begleitung des Schwertransports durch Polizeibeamte diente jedoch nicht dem Schutz der Klägerin vor den Gefahren des Bahnverkehrs.

Grundlage für den Schwertransport war der Bescheid vom 06.07.2012, wie von den Parteivertretern in der Sitzung vom 08.11.2017 klar gestellt worden ist. In diesem Bescheid ist die Antragstellerin im Hinblick auf Bahnübergänge und Überführungen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Beteiligung der/des Bahnunternehmens durch die Behörde nicht stattfindet und der Antragsteller sich mit der D. AG in Verbindung zu setzen habe.

Dies kann nur dahin verstanden werden, dass etwaige Gefahren durch die Überquerung von Bahnübergängen oder Überführungen nicht durch die sonstigen Auflagen der Behörde, insbesondere nicht durch die Anordnung der Polizeibegleitung, begegnet werden sollte, sondern dass es Aufgabe der Antragstellerin war, durch die Kontaktaufnahme mit der D. AG sicherzustellen, dass der Schwertransport die Bahnübergänge und Überführungen ungehindert passieren konnte.

Hierfür spricht auch, dass nach VI. 7 der Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 3 StVO (abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. A., § 29 StVO, Rn. 131 ff.) die polizeiliche Begleitung eines Schwertransports grundsätzlich nur dann erforderlich ist, wenn der Transport eine bestimmte Breite überschreitet.

Polizeiliche Maßnahmen sind danach nur bei einer Sperrung des Gegenverkehrs, bei einer nur im abgesenkten Zustand möglichen Unterfahrung, bei sonstigen schwierigen Straßen- und Verkehrsverhältnissen oder bei besonderen Anordnungen bei Überfahren langer Brücken erforderlich.

Die hier verwirklichte Gefahr resultiert jedoch nicht aus der Breite des Fahrzeugs. Auch sind insoweit keine schwierigen Straßen- und Verkehrsverhältnisse erkennbar. Wie die Klägerin selbst einräumt, wäre das Überqueren der Bahnüberführung durch das dritte Fahrzeug problemlos möglich gewesen.

Darüber hinaus ergibt sich auch aus der für einen anderen Transport als den hier streitgegenständlichen eingeholte Zustimmung der D. AG vom 27.07.2012, dass für die Erhaltung der Verkehrssicherheit der Antragsteller zuständig ist.

Den Polizeibeamten oblag daher allein durch Übernahme der Begleitung nicht die Pflicht, die Klägerin vor etwaig herannahenden Zügen abzusichern.

c.) Eine für den geltend gemachten Schaden kausale Amtspflichtverletzung kann auch nicht in der Anordnung der Weiterfahrt trotz Überschreitung des im Bescheid vorgegebenen Zeitfensters ohne Kontaktaufnahme mit der D. AG oder weiteren Bahnmitarbeitern gesehen werden.

Die Anordnung der Weiterfahrt trotz Überschreitung des Zeitfensters war jedenfalls im Hinblick auf etwaige Gefahren seitens des Bahnverkehrs nicht ermessensfehlerhaft, weil das Zeitfenster nicht dem Schutz der Klägerin vor etwaigem Bahnverkehr diente.

aa.) Aus dem Erlaubnisbescheid geht hervor, dass die zuständige Polizeidienststelle im Einzelfall von der im Erlaubnis-/Genehmigungsbescheid festgesetzten zeitlichen Beschränkung abweichen konnte, wenn es die Verkehrslage erforderte oder gestattete, um einen reibungslosen Ablauf des Großraum- und Schwerverkehrs sicherzustellen. Den eingesetzten Beamten war somit ein Ermessensspielraum eingeräumt, ob sie von der angeordneten zeitlichen Beschränkung abweichen wollten.

bb.) Ein Ermessensfehlgebrauch im Hinblick auf etwaigen Bahnverkehr ist nicht feststellbar.

Ist die Art und Weise des Tätigwerdens eines Amtsträgers seinem pflichtgemäßen Ermessen anheim gegeben, so liegt eine Amtspflichtverletzung so lange nicht vor, als sich seine Tätigkeit innerhalb der Grenzen fehlerfreien Ermessensgebrauchs hält (vgl. Staudinger/Wöstmann, BGB, Stand 2013, § 839, Rn. 142).

Im vorliegenden Fall haben die eingesetzten Polizeibeamten von dem ihnen eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, indem sie die Weiterfahrt trotz Überschreitens des Zeitfensters angeordnet haben.

Sie waren dabei aber nicht gehalten, in ihre Ermessensabwägung etwaige Gefahren durch den Bahnverkehr einzustellen, weil die hier überschrittene zeitliche Beschränkung nicht dem Schutz vor solchen Gefahren diente.

In den Auflagen zu der erteilten Erlaubnis ist für die Stadt S. aufgenommen worden, dass der Transport nur in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.30 Uhr durchgeführt werden darf.

Wie aus den VI. Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 29 StVO hervorgeht, sollen Fahrzeitbeschränkungen für Straßenabschnitte erfolgen, die erfahrungsgemäß zu bestimmten Zeiten einen erheblichen Verkehr aufweisen.

Eine Kontaktaufnahme seitens der Stadt B. bzw. der ... Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit Bahnunternehmen vor der Erteilung der streitgegenständlichen Erlaubnis ist nicht erfolgt, wie dem Erlaubnisbescheid zu entnehmen ist. Vielmehr ist der Antragstellerin die Auflage gemacht worden, sich mit der D. AG in Verbindung zu setzen. Dass es zu einer solchen Kontaktaufnahme vor dem Unfall gekommen ist, ist hier nicht dargelegt worden.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Zeitfenster dem Schutz vor etwaigem Bahnverkehr dienen sollte, weil eine Kontaktaufnahme mit dem Bahnunternehmen nicht erfolgt war.

Für dieses Verständnis spricht auch, dass nach dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der D. AG vom 27.07.2012 die Dienstruhe bei der D. AG zwischen 0.00 und 04.30 Uhr liegt. Somit stimmten das Zeitfenster und die Dienstruhe nicht überein, so dass auch innerhalb des in dem Bescheid festgesetzten Zeitfensters mit Bahnverkehr zu rechnen war.

Die Fahrzeitbeschränkung sollte demnach nicht vor etwaigem Bahnverkehr schützen, so dass die Polizeibeamten bei der Prüfung einer Überschreitung des Zeitfensters nicht die Gefahren durch etwaigen Bahnverkehr miteinbeziehen mussten.

d.) Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass die Polizeibeamten gegen die Auflage zur Kontaktaufnahme mit der D. AG, wie sie sich aus dem Schreiben vom 27.07.2012 ergibt, verstoßen hätten. Die entsprechende Auflage ist erst nach dem Unfall gegenüber der Stadt B. für einen in der Zeit vom 27.07. bis zum 10.08.2012 durchzuführenden Transport gemacht worden. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben, dass für die Einhaltung der Verkehrssicherheit der Antragsteller zuständig sein sollte. Daher hätte sich die Firma T. & L. B. um die Einhaltung der gemachten Vorgaben kümmern müssen.

e.) Die Polizeibeamten waren auch nicht gehalten, aus Gründen der Gefahrenabwehr von sich aus mit dem Bahnunternehmen Kontakt aufzunehmen. Aufgabe der Polizeibeamten war lediglich eine Begleitung des Transports, nicht aber eine Klärung der Bedingungen, unter denen dieser Transport stattfinden durfte.

Soweit die Klägerin auf das Merkblatt zur Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr der D. AG, gültig am 01.05.2011 (vgl. Anlagenband Kläger) verweist, ist festzustellen, dass sich aus diesem Merkblatt zwar eine Verantwortlichkeit der Klägerin, nicht aber der eingesetzten Polizeibeamten ergibt.

So wird unter Ia ausgeführt, dass der Transportführer für die Einhaltung aller entsprechenden Regelungen vor dem Transport und für die Einhaltung aller Sicherheitskriterien während des Transports verantwortlich ist.

Unter "IV Notfallmanagement" wird darauf verwiesen, dass bei unvorhersehbaren Vorkommnissen, welche eine Gefährdung oder Behinderung des Bahnbetriebes zur Folge haben könne, sofort die Notfallleitstelle über (Hervorhebung durch den Senat) die örtliche Schutzpolizei unter Angabe der Bahnstrecke und des Bahnüberganges (Bahn-km) zu verständigen ist.

Demnach musste die Klägerin als Transportführerin bei unvorhersehbaren Vorkommnissen über die örtliche Schutzpolizei und nicht die Schutzpolizei von sich aus die Notfallleitstelle informieren.

Es ist dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht zu entnehmen, dass die eingesetzten Polizeibeamten von den Mitarbeitern der Klägerin um eine Informierung der Notfallleitstelle vor oder während der Weiterfahrt gebeten worden sind oder die Klägerin diese selbst informiert hat.

Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass hier ein unvorhersehbares Vorkommnis vorlag, das zu einer Gefährdung oder Behinderung des Bahnverkehrs führen konnte.

Wie oben bereits ausgeführt, bestand nach dem Bescheid von Anfang an die Möglichkeit, dass es zu Abweichungen von den zeitlichen Beschränkungen kommen konnte.

Zudem mussten die Polizeibeamten nicht davon ausgehen, dass eine Abweichung von der zeitlichen Beschränkung zu einer Gefährdung des Bahnverkehrs führen würde, weil diese zeitliche Beschränkung nicht dem Schutz des Bahnverkehrs diente. Es wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 09.11.2017 gab insoweit keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Soweit die Klägerin darin geltend macht, dass die Fahrt von drei Fahrzeugen im Konvoi zu einer Situation geführt habe, die es erforderlich gemacht habe, dass die Polizei bei der Bahn anrufe, ist - wie oben bereits ausgeführt - darauf zu verweisen, dass die Pflicht zur Unterrichtung der Notfallleitstelle bei unvorhersehbaren Vorkommnissen der Klägerin als Transportführerin oblag.

Auch ist nicht erkennbar, dass das Verbot einer Konvoifahrt dem Schutz des Bahnverkehrs diente, so dass die Polizeibeamten bei der Anordnung einer Konvoifahrt mit der Gefährdung des Bahnverkehrs rechnen mussten. Es ist nicht feststellbar, dass gerade die Fahrt im Konvoi mit besonderen Gefahren für den Bahnverkehr verbunden war. Denn die hier verwirklichte Gefahr resultierte nicht aus dem Überqueren des Bahnübergangs durch mehrere Fahrzeuge hinter einander, sondern der Zeit, die die Überquerung durch das einzelne Fahrzeug in Anspruch nahm, ohne dass im Zeitpunkt der Überquerung sichergestellt war, dass sich keine Bahn nähern würde.

f.) Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen, dass für sie keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. v. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB bestanden hat bzw. besteht.

Der Geschädigte hat darzulegen und zu beweisen, dass es an einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit fehlt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. A., § 839, Rn. 84).

Hier hat das beklagte Land bereits in der Klageerwiderung eingewandt, dass die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Firma T. & L. B. habe.

Die Klägerin hat demgegenüber nur geltend gemacht, dass diese Firma lediglich für die Genehmigung, aber nicht für den Vollzug verantwortlich gewesen sei.

Aus der Erlaubnis geht jedoch hervor, dass der Antragsteller, d. h. die Firma T. & L. B., sich mit der D. AG in Verbindung hätte setzen müssen. Eine solche Kontaktaufnahme ist unstreitig nicht erfolgt.

Angesichts des aus der Ermittlungsakte 310 Js 13146/12 ersichtlichen Schriftwechsels mit der D. AG ist jedoch davon auszugehen, dass diese bei Kontaktaufnahme der Antragstellerin auch aufgegeben hätte, vor Befahren des Bahnübergangs B. die Zustimmung des Fahrdienstleiters einzuholen und bei dessen Befragung vor der Überquerung des Bahnübergangs der Unfall vermieden worden wäre.

Ein Ersatzanspruch der Klägerin gegenüber der T. & L. B. kann daher nicht ausgeschlossen werden, worauf die Klägerin auch in der Sitzung vom 08.11.2017 hingewiesen worden ist. Nähere Ausführungen zu dem zwischen der Klägerin und der Firma T. & L. B. bestehenden Rechtsverhältnis fehlen.

Soweit die Klägerin im nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.11.2017 vorgetragen hat, dass zwischen ihr und der Firma T. & L. B. lediglich ein einfaches Auftragsverhältnis mit dem Inhalt bestanden habe, für die Klägerin die Erlaubnis zur ihrer Verfügung zu besorgen, kann eine anderweitige Ersatzmöglichkeit auch aufgrund dieses Vorbringens nicht ausgeschlossen werden.

Ein Beauftragter hat die Pflicht zur Besorgung des übertragenen Geschäftes und darüber hinaus ggf. auch Pflichten zur Prüfung, Belehrung oder Warnung des Auftraggebers (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. A., § 662, Rn. 9). Der Beauftragte haftet bei Nicht- oder Schlechtausführung des Auftrages und bei Verletzung anderer Pflichten im Rahmen von § 280 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit (vgl. Sprau, Rn. 11).

Hier ist von der Klägerin nicht dargelegt worden, wie das Auftragsverhältnis zwischen ihr und der Firma T. & L. B. im Einzelnen ausgestaltet war und wer welche Aufgaben übernehmen sollte. In dem Bescheid ist der Antragstellerin und damit der Firma T. & L. B. die Auflage erteilt worden, sich mit der D. AG in Verbindung zu setzen. Wenn diese Aufgabe nach den internen Vereinbarungen von der Klägerin übernommen worden sein sollte, hätte es entsprechenden Vortrages hierzu bedurft. Ansonsten hätte die Antragstellerin diese Auflage entsprechend den Vorgaben der Erlaubnis erfüllen oder die Klägerin zumindest auf die Nichterfüllung der Auflage und mögliche Folgen hinweisen müssen, so dass sie für die daraus resultierenden Folgen ggf. auch gegenüber ihrer Auftraggeberin haftet.

Auch der Umstand, dass die Erlaubnis zur Verfügung der Klägerin eingeholt worden ist, lässt nicht den Schluss zu, dass der Firma T. & L. B. keine Verantwortung für die Erfüllung der Auflage zukam.

Es ist anerkannt, dass Antragsteller und Transporteur nicht identisch sein müssen (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. A., § 29 StVO, Rn. 8). Inhaber der Erlaubnis kann auch werden, wer den Transport nicht selbst durchführt (vgl. König, a. a. O.). Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO muss - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - z. B. auch einem Genehmigungs-Service erteilt werden, der zwar nicht selbst Speditionsunternehmer oder Halter von Fahrzeugen ist, aber Erlaubnisse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vermittelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.1992 - 13 B 149/92 -, juris).

Daraus folgt aber nicht, dass nicht der Antragsteller, sondern der Transporteur die mit der Erlaubnis verbundene Auflage zur Kontaktaufnahme mit der D. AG zu erfüllen hat. Der hier vorliegende Bescheid unterscheidet ausdrücklich zwischen dem Antragsteller und der den Transport ausführenden Person. So findet sich in dem streitgegenständlichen Bescheid zwar die Bedingung, dass der Antragsteller, wenn der Transport nicht durch ihn durchgeführt wird, vor Durchführung des Transports eine Bescheinigung der Erlaubnis-/Genehmigungsbehörde vorzulegen hat, in der die transportdurchführende Person/das transportdurchführende Unternehmen bestätigt, den Inhalt des Bescheides einschließlich der Bedingungen und Auflagen zur Kenntnis genommen zu haben. Eine Verpflichtung zur Übernahme der dem Antragsteller erteilten Auflage zur Kontaktaufnahme mit der D. AG durch die transportausführende Person/das transportausführende Unternehmen sieht die Bedingung jedoch nicht vor.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kam daher nicht in Betracht.

2. Mangels des Bestehens einer Hauptforderung kann auch nicht die Zahlung von Verzugszinsen oder außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gefordert werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung beruht auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war auf eine Wertstufe bis 6.000,- EUR gem. §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO festzusetzen, weil das beklagte Land sich gegen die Feststellung des erstinstanzlich geltend gemachten Anspruchs dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50% wendet. Der Streitwert entspricht insoweit demjenigen, der für den Anspruch anzusetzen ist, der den Streitgegenstand des Verfahrens ausmacht (vgl. Kurpat, in: Schneider, Streitwertkommentar, 14. A., Rn. 2904).