Art. 8 ÖLStV - Kündigung und Salvatorische Klausel (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖLStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78680
Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 908):
"Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."
(1) 1Dieser Staatsvertrag kann von jeder vertragschließenden Partei mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des Jahres 2027. 2Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beträgt die Kündigungsfrist ein Jahr zum Ende eines Kalenderjahres.
(2) 1Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. 2Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. 3Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. 4Zur Behebung enthaltener Regelungslücken verpflichten sich die Parteien, auf eine Regelung hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Sachverhalt von ihnen bedacht worden wäre.
(3) Die vertragschließenden Parteien vereinbaren für den Fall, dass für die Durchführung der in diesem Vertrag geregelten Belange nicht unerhebliche rechtliche Änderungen oder Neuregelungen in Kraft treten, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, die vertragliche Zusammenarbeit unter den veränderten Bedingungen fortzusetzen.