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§ 20 ZustVO-Verkehr - Ausschluss der Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen für

  1. 1.

    die Aufgaben nach § 1 Abs. 1,

  2. 2.

    die Anordnung flächendeckender Fahrverbote nach § 45 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,

  3. 3.

    die Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

  4. 4.

    die Aufgaben nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, wobei der Landkreis auf Antrag einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde die Aufgaben nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ganz oder teilweise übertragen kann, wenn in deren Gebiet mindestens 10.000 Kraftfahrzeuge registriert sind und die Übertragung der ortsnäheren Aufgabenwahrnehmung dient,

  5. 5.

    die Aufgaben nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung,

  6. 6.

    die Aufgaben nach der Fahrerlaubnis-Verordnung,

  7. 7.

    die Aufgaben nach § 10 Abs. 2,

  8. 8.

    die Aufgaben nach § 12 Abs. 3,

  9. 9.

    die Aufgaben der Anforderungsbehörden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) in Bezug auf die in den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 5 der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1088), zuletzt geändert durch Artikel 370 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), genannten Fälle,

  10. 10.

    die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 und § 7 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), zuletzt geändert durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

  11. 11.

    die Aufgaben nach den §§ 13 und 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 693), in Bezug auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Artikel 493 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), genannten Fälle.

(2) Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen für

  1. 1.

    die Aufgaben nach § 16 Abs. 3,

  2. 2.

    die Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und

  3. 3.

    die Aufgaben nach § 18 Abs. 4 Nr. 1.