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§ 20 ZustVO-Verkehr - Ausschluss der Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen für

  1. 1.

    die Aufgaben nach § 1 Abs. 2,

  2. 2.

    die Anordnung flächendeckender Fahrverbote nach § 45 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,

  3. 3.

    die Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, wobei der Landkreis die Aufgaben nach diesen Verordnungen auf Antrag einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde ganz oder teilweise übertragen kann, wenn in deren Gebiet mindestens 10.000 Kraftfahrzeuge registriert sind und die Übertragung der ortsnäheren Aufgabenwahrnehmung dient,

  4. 4.

    die Aufgaben nach der Fahrerlaubnis-Verordnung,

  5. 5.

    die Aufgaben nach § 10 Abs. 2,

  6. 6.

    die Aufgaben nach § 12 Abs. 3,

  7. 7.

    die Aufgaben der Anforderungsbehörden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), in Bezug auf die in den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 5 der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1088), zuletzt geändert durch Artikel 370 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), genannten Fälle,

  8. 8.

    die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 und § 7 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), zuletzt geändert durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

  9. 9.

    die Aufgaben nach den §§ 13 und 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 693), in Bezug auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Artikel 493 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), genannten Fälle.

(2) Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen für

  1. 1.

    die Aufgaben nach § 16 Abs. 4,

  2. 2.

    die Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und

  3. 3.

    die Aufgaben nach § 18 Abs. 4 Nr. 1.