Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.02.1991, Az.: VI 53/88
Befreiung von der Körperschaftssteuer; Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft; "Gemeinnützige Tätigkeit" durch die Förderung und Verbreitung des Sammelns von Zinnfiguren als Anschauungsmittel
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 08.02.1991
- Aktenzeichen
- VI 53/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 16259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1991:0208.VI53.88.0A
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
- § 51 AO
- § 56 AO
- § 57 Abs. 1 AO
- § 63 Abs. 1 AO
Fundstelle
- BB 1992, 1544-1546 (Volltext mit amtl. LS)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist für das Jahr 1984 die Anerkennung des Klägers als gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG streitig.
Der Kläger, ..., ist ein eingetragener Verein mit Sitz in H. Das vormals zuständige Finanzamt hatte mit Bescheid vom 21. Oktober 1980 den Kläger für die Jahre 1975 bis 1977 wegen Förderung der Volksbildung von der Körperschaftsteuer für diese Jahre freigestellt. Weitere Freistellungsbescheide die Jahre 1978 bis 1983 betreffend befinden sich nicht in der Akte.
Der Kläger versteht sich als Gesellschaft von Einzelpersonen, die rechtlich selbständige Orts- und Landesgruppen bzw. Arbeitsgemeinschaften (s. §§ 2, 3 der Satzung) bilden können. Das Geschäftsjahr des Klägers ist das Kalenderjahr (§ 1 Abs. 1 S. 3 der Satzung). Der Vorsitzende des Bundesvorstands ist nach § 9 der Satzung Vorstand i.S. des § 26 BGB. Die für das Streitjahr gültige Fassung der Satzung lautet - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:
§ 1 (Name, Sitz und Zweck)
I.
...II.
Der Bund bezweckt die Förderung und Verbreitung des Sammelns von Zinnfiguren als Anschauungsmittel auf dem Gebiete der Geschichte, Heereskunde, Uniformkunde, Waffenkunde, Erdkunde, Völkerkunde, Kostümkunde und Heimatkunde aller Völker und Zeiten.III.
Der Bund hat sich jeder gewerblichen Tätigkeit zu enthalten; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ..., und zwar durch Erfüllung seines in Abs. II. beschriebenen Zweckes, durch Förderung der Volksbildung. Erreicht wird dies durch Vorträge an Schulen, Volkshochschulen, Abhaltung von Ausstellungen, Beteiligung an Museen. ...§ 6 (Rechte und Pflichten
II.
Jedes Mitglied ist an die vorliegende Satzung gebunden;
Der Kläger legte Abrechnungen für die Zeit vom 11.6.1982 bis 14.6.1984 sowie vom 15.6.1984 bis 13.5.1985 vor (s. Bl. 38 bis 40 der Gerichtsakte). Im zweijährigen Rhythmus - abwechselnd mit der rein wirtschaftlich/gewerblich ausgerichteten "Zinnfigurenbörse" - hält der Kläger eine Bundesversammlung mit "Zinnfigurenmesse" ab, so vom 26. bis 30. Juli 1984 in G. (s. Bl. 41, 42 der Gerichtsakte). Der Kläger gibt zudem eine in der Regel monatlich erscheinende Zeitschrift "Die Zinnfigur" heraus, in der neben rein kulturhistorisch orientierten Beiträgen die Präsentation der am Markt erhältlichen Zinnfiguren erfolgt (s. Beispiele in Vertragsakte).
Mit Körperschaftsteuerbescheid für 1984 vom 19. Januar 1987 setzte das (nunmehr zuständige) beklagte Finanzamt (FA) die Körperschaftsteuer für das Streitjahr 1984 auf 0 DM fest. In der Anlage zum Bescheid heißt es zur Begründung, daß der Kläger aufgrund der Satzungsbestimmungen des § 1 Abs. 2. und Abs. 3. nicht als gemeinnützig angesehen werden könne, da er die steuerbegünstigten Zwecke nicht ausschließlich, sondern auch private Freizeitgestaltung fördere. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom 7. Januar 1988 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Klage. Zu ihrer Begründung wird vorgetragen:
Der Zweck der Tätigkeit des Klägers sei darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf geistigem Gebiet selbstlos zu fördern. Diese Förderung komme einem weit über die Mitgliedschaft des Klägers hinausgehenden Kreis zugute. Mit seiner Tätigkeit fördere der Kläger sowohl die Volksbildung wie auch die Völkerverständigung und den Heimatgedanken.
Unzutreffend gehe das FA davon aus, daß die Tätigkeit des Klägers nicht ausschließlich darauf gerichtet sei, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern. Die Interpretation des Satzungszwecks durch das FA in der Form, das einzelne Worte aus der Satzung isoliert herausgetreffen würden und zur Grundlage von Entscheidungen gemacht würde, treffe nicht zu; sie verfälsche vielmehr den sich aus der Satzung des Klägers ergebenden Zweck. Der Kläger bezwecke nämlich keineswegs die Förderung und Verbreitung "des Sammelns von Zinnfiguren" schlechthin, sondern der Zweck des Klägers bestehe in der Förderung und Verbreitung "des Sammelns von Zinnfiguren als Anschauungsmittel" auf den in der Satzung genannten Gebieten. Es sei unzulässig, diesen einheitlichen Begriff in Teile zu zerlegen und den dadurch verfälschten Zweck des Klägers zur Grundlage einer Entscheidung zu machen.
Dieser Zweck werde durch eine Vielzahl von volksbildenden Tätigkeiten, beispielhaft aufgeführt anhand der Tätigkeiten der Landesgruppe Baden-Württemberg und der Landesgruppe Niedersachsen (Bl. 11 bis 13 der Gerichtsakte) dokumentiert. Daraus gehe hervor, daß sich die Zweckverwirklichung des Klägers nur erreichen lasse, wenn zuvor bestimmte Personen, die diese volksbildende Tätigkeit ins Werk setzten, d.h. die Ausstellungen konzipierten und aufbauten, wenn also zuvor das Anschauungsmaterial, nämlich die Zinnfiguren, geschaffen und ausstellungsfähig hergestellt haben. Diese die volksbildende Tätigkeit ausübenden Personen müssten - durch den Kläger - in den Stand versetzt werden, die richtigen Anschauungsmittel, nämlich kulturhistorisch richtige Zinnfiguren, zu schaffen, um mit ihnen i.S. der Satzung des Klägers tätig zu werden. Hierbei werde der einzelne Sammler - denn es seien Sammler, die diese volksbildende Tätigkeit ausübten - vom Kläger unterstützt, und zwar eben in seinem Steckenpferd, das darin bestehe, auf den in der Satzung beschriebenen Gebieten volksbildend mit Hilfe der Zinnfigur als Medium hinzuarbeiten und tätig zu werden. Dagegen könne nicht eingewandt werden, daß beim Sammeln von Zinnfiguren die persönlichen Interessen des einzelnen Mitglieds, das das Sammeln von Zinnfiguren als Liebhaberei nach Art eines Hobbys betreibe, im Vordergrund stehe und es sich somit um eine private Freizeitgestaltung handele. Bei dieser Argumentation werde der Wortlaut des § 1 der Satzung verkannt. Der Kläger bezwecke eben nur die Förderung und die Verbreitung des Sammelns von Zinnfiguren "als Anschauungsmittel" auf den in der Satzung genannten Gebieten. Gerade darin aber zeige sich, daß der Kläger nicht eine Vereinigung von Personen sei, die nur ihre individuelle Sammelei gefördert wissen wolle; vielmehr sei es so, daß in dem Kläger gerade diejenigen Sammler kulturhistorischer Zinnfiguren sich vereinigt hätten, die mit Hilfe der Zinnfigur in der Öffentlichkeit Themen aus den in der Satzung angesprochenen Gebieten der Bevölkerung nahebringen wollten. Dabei dürfe nicht übersehen werden, daß die zur Zeit 1.350 Mitglieder des Klägers nur einen Bruchteil der gesamten Zinnfigurensammler der Bundesrepublik darstellten. Allein aus den Umsätzen der Zinnfigurenhersteller ergebe sich, daß die Zahl der Zinnfigurensammler in der Bundesrepublik mindestens zehnmal höher liegen müsse als die Zahl der Mitglieder des Klägers.
Schließlich sei für den Verein unverständlich, daß allein durch die Veränderung der Zuständigkeit ohne sachliche Änderung der Satzung des Vereins eine andere steuerrechtliche Bewertung des Zwecks und des Handeln des Klägers nunmehr rechtens sein solle. Das bisher zuständige Finanzamt habe den Kläger als gemeinnützig anerkannt. Dieser beruft sich daher hinsichtlich der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit auch auf den Vertrauensschutz.
Der Kläger beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid 1984 vom 19. Januar 1987 und den - diesen bestätigenden - Einspruchsbescheid vom 7. Januar 1988 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es führt zur Begründung aus:
Der Kläger sei nicht gemeinnützig, da seine Tätigkeit nicht ausschließlich darauf gerichtet sei, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern. Das Sammeln von Gegenständen einer bestimmten Art, seien es Bierdeckel, elektrische Eisenbahnen, Gemälde oder Zinnfiguren, sei eine typische Freizeitbeschäftigung, mit der der Sammler eigene Interessen verwirkliche. Das Fördern einer solchen Sammlertätigkeit fördere nicht die Allgemeinheit. An dieser Beurteilung ändere sich auch nichts, wenn der Sammler die Gegenstände seiner Sammlung mißgestaltet, Zinnfiguren bemale und zu Szenen zusammenstelle; es bleibe eine Betätigung, die der Verwirklichung eigener Interessen diene. Auch der in der Satzung enthaltene Zusatz "als Anschauungsmittel" führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn mit diesem Zusatz werde lediglich eine Besonderheit der Tätigkeit mit Zinnfiguren, die für ein Sammeln interessant seien, beschrieben. Der Zweck des Klägers werde dadurch also nicht so eingegrenzt, daß allein die Allgemeinheit, nicht aber auch der Sammler bei Ausübung seines Hobbys gefördert werde. Für eine solche eingeschränkte Interpretation, wie sie vom Kläger entgegen dem Wortlaut vorgenommen werde, könnte zwar die Satzungsbestimmung über die Verwirklichung der Satzungszwecke durch Vorträge und Ausstellungen sprechen. Ihr stehe jedoch die Selbstdarstellung des Klägers entgegen, wie sie sich z.B. im Heft zur Bundesversammlung vom August 1979, dort S. 30, 44 darstelle. Hieraus ergebe sich, daß der Kläger wie jeder andere Sammlerverein auch die Mitglieder in ihrem Hobby unterstützen wolle. Stelle ein Sammler Teile seiner Sammlung für eine Ausstellung zur Verfügung, so könne die Ausstellung für sich als gemeinnützig angesehen werden. Die Tätigkeit des Sammlers, soweit sie nicht unmittelbar der Vorbereitung der Ausstellung diene, werde dadurch aber nicht uneigennützig. Volksbildung zur Durchführung von Ausstellungen sei daher nicht - alleiniges - Ziel des Klägers, sondern allenfalls ein Nebenprodukt einer der eigenen Freizeitgestaltung dienenden Beschäftigung der Mitglieder des Klägers. Das machten zudem Art und Weise der Durchführung der Bundesversammlung des Klägers deutlich. Ausweislich des Programms der Bundesversammlung für das Streitjahr 1984 habe die "... Zinnfigurenmesse", also die Präsentation und der Verkauf von Zinnfiguren durch Hersteller und Händler, einen wesentlichen Teil der Bundesversammlung ausgemacht. Dabei komme klar erkennbar der Charakter des Klägers als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zum Ausdruck. Jedenfalls gehe die Tätigkeit des Klägers über den Satzungszweck hinaus. Auch die vorgelegten Abrechnungen, die - abweichend vom Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) des Klägers - für die Zeit vom 11.6.1982 bis 14.6.1984 und 15.6.1984 bis 13.5.1985 aufgestellt seien, entsprächen nicht den Anforderungen an eine Rechnungslegung für die tatsächliche Geschäftsführung. Der Kläger verfolge daher nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke; zu Recht sei dem Kläger die Anerkennung als gemeinnütziger Verein versagt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat zu Recht die Anerkennung des Klägers als gemeinnützige Körperschaft i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und die damit verbundene Körperschaftsteuerbefreiung versagt.
1.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind u.a. Körperschaften, die nach der Satzung ... und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung - AO-) von der Körperschaftsteuer befreit. Soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V. mit § 51 AO erforderliche Ausschließlichkeit in der Zweckverfolgung liegt gemäß § 56 AO vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Eine unmittelbare Zweckverfolgung i.S. des § 57 AO ist gegeben, wenn die Körperschaft selbst (Abs. 1) oder über in ihr zusammengefaßte steuerbegünstigte Körperschaften (Abs. 2) diese Zwecke verfolgt. Gemäß § 63 Abs. 1 AO muß die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.
Diese ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung hat der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht hinreichend dargetan.
a)
Ob bereits die Satzung - wie das FA meint - die nach § 56 AO erforderliche Ausschließlichkeit nicht hinreichend zum Ausdruck bringt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Vieles spricht allerdings dafür, daß mit dem Kläger von einem einheitlichen Verständnis des § 1 Abs. 2 der Satzung ("Förderung und Verbreitung des Sammelns von Zinnfiguren als Anschauungsmittel auf dem Gebiete der ...") auszugehen ist. Mithin dürfte der Zweck des Klägers nicht bloß auf die Förderung und Verbreitung des Sammelns von Zinnfiguren schlechthin gerichtet sein, vielmehr müsste bei der Zweckbestimmung des Klägers - finalorientiert - auch das Ziel des Sammelns von Zinnfiguren, nämlich als Anschauungsmittel, bzw. Medium, auf den in der Satzung genannten Gebieten miteinbezogen werden.
b)
Nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte der erkennende Senat die ausschließliche und unmittelbare Ausrichtung der tatsächlichen Geschäftsführung auf die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nicht feststellen. Dabei wird zwar nicht verkannt, daß die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers in nicht unerheblichem Maße auf die Erfüllung seiner steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke gerichtet ist, gleichwohl wird die nach §§ 56, 57 AO erforderliche Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit in der Erfüllung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke durch die tatsächliche Geschäftsführung nicht erreicht.
aa)
Nach §§ 2 und 3 der Satzung und dem eigenen Selbstverständnis ist der Kläger keine Dachorganisation, bei der die erforderliche Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung durch das Wirken in der Körperschaft zusammengefaßten Organisationen dieser Dachkörperschaft (fingiert) zugerechnet wird (§ 57 Abs. 2 AO). Vielmehr versteht sich der Kläger als eine Organisation von Einzelpersonen, die sich nach der Satzung (§§ 2, 3) als rechtlich selbständige ... Landes- und Ortsgruppen bzw. Arbeitsgemeinschaften zusammenzufinden. Ein Zwang zur rechtlichen Verselbständigung besteht jedoch lt. Auskunft des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung nicht (s. auch §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 der Satzung: "empfiehlt"). Für das Tätigwerden dieser räumlichen oder fachlichen Untergruppierungen des Klägers ist damit nicht sichergestellt, daß sie als Hilfspersonen i.S. des § 57 Abs. 1 AO anzusehen wären, deren Handeln dem Kläger zuzurechnen wäre. Denn nach § 6 Abs. 2 der Satzung ist nur jedes Mitglied an die vorliegende Satzung gebunden, nicht jedoch die möglichen unselbständigen Untergruppierungen. Deren Zielsetzung kann von der Zweckrichtung des Klägers abweichen; daß diese Untergruppierungen sich gleichwohl an der Zweckrichtung des Klägers orientieren, steht dem vorstehend Gesagten nicht entgegen. Jedenfalls sind die im Rahmen des Klägers zugelassenen Untergruppierungen, soweit sie nicht Mitglied i.S. des § 6 Abs. 2 der Satzung sind, in ihrem Handeln nicht gebunden.
bb)
Entscheidend ist, daß der Kläger neben der Unterstützung und Förderung seiner Mitglieder als Einzelpersonen bzw. Untergruppierungen i.S. der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke auch andere, nicht steuerbegünstigte Zwecke tatsächlich verfolgt. Dabei nimmt die Durchführung der jeweiligen Bundesversammlung, im Streitjahr vom 26. bis 30. Juli 1984, einen - wie auch die vorgelegten Kassenberichte zeigen - nicht unerheblichen Raum ein. Dazu kam in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, daß auch der Kläger in der Durchführung seiner Bundesversammlung einen wesentlichen Teil seiner Arbeit sieht (s. auch § 6 Abs. 2 2. Hs. der Satzung). Im Rahmen dieser im zweijährigen Rythmus - abwechselnd mit dar nach Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung rein gewerblich ausgerichteten, nicht vom Kläger durchgeführten "Zinnfigurenbörse" - stattfindenden Bundesversammlung ist der Kläger Veranstalter der "Zinnfigurenmesse". Ausweislich des vorliegenden Programms (Bl. 41, 42 der Berichtsakte) hat die Zinnfigurenmesse am Freitag, dem 27. Juli 1984, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am Samstag, dem 28. Juli 1984, von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Sonntag, dem 29. Juli 1984, von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr stattgefunden. Zudem bestand ab Donnerstag, dem 26. Juli 1984, ab 12.00 Uhr die Möglichkeit für Händler und Hersteller, ihre Verkaufsstände zu errichten. Auf Sonntag, den 29. Juli 1984, 15.00 Uhr, wurde die Sitzung des Bundesvorstandes des Klägers mit den Vorsitzenden der Landes- und Arbeitsgruppen terminiert; ab 20.00 Uhr fand die Bundesversammlung des Klägers statt. Daneben wurde ein touristisches Bei- bzw. Sonderprogramm angeboten. Dieser zeitliche Zuschnitt von Bundesversammlung und Zinnfigurenmesse macht deutlich, daß letztere einen erheblichen, wenn nicht gar überwiegenden Teil der Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Veranstaltungen vom 26. bis 30. Juli 1984 ausmachten. Dabei ist entgegen der Ansicht des Klägers davon auszugehen, daß die Durchführung der Zinnfigurenmesse nicht zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gehört. Auch kann ein Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO vorliegend nicht angenommen werden; denn es wurde zumindest nicht dargetan, daß die mit der Zinnfigurenmesse verfolgten Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Die Zinnfigurenmesse bietet nämlich Herstellern bzw. Händlern von Zinnfiguren die Möglichkeit, sich einem interessierten, überregionalen Personenkreis zu präsentieren. Damit bietet der Kläger dritten Personen ein Forum für deren gewerbliche Tätigkeit. Insoweit werden daher die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke des Klägers nicht ausschließlich verfolgt.
cc)
In diese Richtung verstärkend wirkt sich auch die Herausgabe der Zeitschrift "Die Zinnfigur" aus. Ausweislich der vorliegenden Kassenberichte macht auch die Herausgabe dieser Zeitschrift einen nicht unerheblichen Teil der Tätigkeit des Klägers aus. Dazu ist festzuhalten, daß die Zeitschrift neben rein kulturhistorisch orientierten Beiträgen auch der Präsentation der am Mark erhältlichen Zinnfiguren dient. Nach allgemeiner Auffassung stellt die Herausgabe von Vereinszeitschriften, die gegen besonderes Entgelt erfolgt, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar (Felix/Streck, KStG, 2. Aufl. 1984, § 5 Anm. 14 Stichwort "Anzeigengeschäft", "Zeitschrift").
c)
Schließlich kann nicht unerwähnt bleiben, daß die vorgelegten Kassenberichte nicht für den Zeitraum des Geschäftsjahrs des Klägers (Kalenderjahr) erstellt wurden, sondern für die Zeit vom 11. Juni 1982 bis 14. Juni 1984 sowie vom 15. Juni 1984 bis 13. Mai 1985. Der Senat kann jedoch hier offenlassen, ob diese vom Kalenderjahr (= Geschäftsjahr) abweichenden Kassenberichte für sich allein ausgereicht hätten, wegen Verstoß gegen § 63 Abs. 3 AO die Gemeinnützigkeit des Klägern zu versagen. Jedenfalls war der Vorstand des Klägers gemäß § 27 Abs. 3 i.V. mit §§ 666, 259 BGB zur Rechnungslegung (Rechenschaftsablegung) verpflichtet. Ob die vorgelegten Kassenberichts diesen Anforderungen entsprechen (vgl. auch § 145 Abs. 2 AO), bleibt dahingestellt. Die nicht für das Geschäftsjahr erfolgte Rechnungslegung rundet das aus unstreitigem Sachverhalts und Klägervortrag in der mündlichen Verhandlung gewonnene Bild der Tätigkeit des Klägers (lediglich) ab.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.