Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.02.1996, Az.: L 7 S (Ar) 263/95
Arbeitsförderung; Beruflich; Bildung; Berufsförderung; Eignung; Prognose; Suchtmittel; Konsum; Leistungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 08.02.1996
- Aktenzeichen
- L 7 S (Ar) 263/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 11924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1996:0208.L7S.AR263.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück 16.10.1995 - S 4 Ar 598/94
Rechtsgrundlage
- § 36 Nr. 2 AFG
Fundstellen
- SGb 1996, 603
- SGb 1996, 659
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob ein Antragsteller für eine angestrebte berufliche Tätigkeit geeignet ist und voraussichtlich mit Erfolg an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen wird (§ 36 Nr 2 AFG), ist ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung eine Prognose über die Leistungsfähigkeit zu erstellen. Spätere Änderungen (hier: Abbruch der Maßnahme) sind dabei grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
2. Bei einer Leistungsbeurteilung ist der Konsum von Suchtmitteln (hier: Haschisch) allein nicht negativ zu werten. Objektive Leistungseinschränkungen als Folge des Suchtmittelkonsums sind dagegen zu berücksichtigen.