Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.02.1996, Az.: L 7 S (Ar) 263/95

Arbeitsförderung; Beruflich; Bildung; Berufsförderung; Eignung; Prognose; Suchtmittel; Konsum; Leistungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
08.02.1996
Aktenzeichen
L 7 S (Ar) 263/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 11924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1996:0208.L7S.AR263.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück 16.10.1995 - S 4 Ar 598/94

Fundstellen

  • SGb 1996, 603
  • SGb 1996, 659

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob ein Antragsteller für eine angestrebte berufliche Tätigkeit geeignet ist und voraussichtlich mit Erfolg an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen wird (§ 36 Nr 2 AFG), ist ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung eine Prognose über die Leistungsfähigkeit zu erstellen. Spätere Änderungen (hier: Abbruch der Maßnahme) sind dabei grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

2. Bei einer Leistungsbeurteilung ist der Konsum von Suchtmitteln (hier: Haschisch) allein nicht negativ zu werten. Objektive Leistungseinschränkungen als Folge des Suchtmittelkonsums sind dagegen zu berücksichtigen.