Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.02.1996, Az.: L 10 Ar 167/95

Arbeitslosenhilfe; Bedürftigkeit; Vermögensverwertung; Wertpapiere; Alterssicherung; Anwartschaft; Betriebsrente; Arbeitsloser; Vorruhestand; Abfindung; Sozialplan

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
29.02.1996
Aktenzeichen
L 10 Ar 167/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 11964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1996:0229.L10AR167.95.0A

Fundstelle

  • E-LSG Ar-104 0, 0

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Arbeitsloser muß verwertbares Vermögen, das nicht zum Wohnen bestimmt ist, durch Verbrauch der Substanz für seinen Lebensunterhalt verbrauchen, um seine Bedürftigkeit zu beseitigen.

2. Die bei Eintritt in den Vorruhestand gewährte Abfindung aus einem Sozialplan ist nicht iS § 6 Abs 2 Nr 3 AlhiV zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt, wenn der Arbeitslose eine Anwartschaft auf den einige Jahre späteren Bezug einer Betriebsrente von 3.350,00 DM hat.