Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.02.1996, Az.: L 10 Ar 167/95
Arbeitslosenhilfe; Bedürftigkeit; Vermögensverwertung; Wertpapiere; Alterssicherung; Anwartschaft; Betriebsrente; Arbeitsloser; Vorruhestand; Abfindung; Sozialplan
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 29.02.1996
- Aktenzeichen
- L 10 Ar 167/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 11964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1996:0229.L10AR167.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 137 Abs. 2 AFG
- § 6 Abs. 3 S. 1 AlhiV
- § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiV
Fundstelle
- E-LSG Ar-104 0, 0
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Arbeitsloser muß verwertbares Vermögen, das nicht zum Wohnen bestimmt ist, durch Verbrauch der Substanz für seinen Lebensunterhalt verbrauchen, um seine Bedürftigkeit zu beseitigen.
2. Die bei Eintritt in den Vorruhestand gewährte Abfindung aus einem Sozialplan ist nicht iS § 6 Abs 2 Nr 3 AlhiV zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt, wenn der Arbeitslose eine Anwartschaft auf den einige Jahre späteren Bezug einer Betriebsrente von 3.350,00 DM hat.