Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.09.2002, Az.: 5 U 113/02
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 03.09.2002
- Aktenzeichen
- 5 U 113/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 35077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2002:0903.5U113.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 20.06.2002 - AZ: 4 O 2342/01
In dem Rechtsstreit
...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 3. September 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juni 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf seine Kosten zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe
Zur Begründung kann auf den Beschluß des Senats vom 5. August 2002 verwiesen werden. Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 26. August 2002 rechtfertigt keine andere Entscheidung, zumal er weitgehend den bereits bekannten Vortrag des Beklagten wiederholt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten haben die vernommenen Zeugen nicht lediglich bekundet, was sie selbst unter dem Begriff "Erschließungskosten" bzw. unter der Formulierung "voll erschlossen" verstanden. So hat der Zeuge R... T... ausdrücklich bekundet, der Beklagte habe erklärt, er werde es (d.h. die Kosten) übernehmen, wenn noch irgendetwas komme. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht bestehen somit nicht. Dem Senat ist auch nicht verständlich, weshalb die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an die Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Nds. VBl. 2000, 244) im vorliegenden Fall eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluß ausschließen sollen. Einer Parteivernehmung des Beklagten gemäß § 448 ZPO bedurfte es bereits deshalb nicht, da dessen Voraussetzungen nicht vorlagen. Aufgrund der Würdigung des bisherigen Verhandlungs- und Beweisergebnisses konnte das Landgericht seine Überzeugung zugunsten des klägerischen Vortrags bilden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl. § 448 Rz. 4). Im übrigen ist insoweit auch kein Ermessensfehler des Gerichts erkennbar.
Das Landgericht hätte auch nicht nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß es die Verweigerung der Entbindung von der Schweigepflicht des beurkundenden Notars zu Lasten des Beklagten berücksichtigen werde. Das Gericht mußte nicht davon ausgehen, daß dieser Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dem anwaltlich vertretenen Beklagten mußte vielmehr eine solche Auswirkung seines Verhaltens bewußt sein. Die Entbindung des Notars von der Schweigepflicht und seine Benennung als Zeuge im Schriftsatz vom 26. August 2002 ist somit verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.