Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 06.09.2002, Az.: 6 U 66/02

Schadensersatz wegen mangelhafter Beratung im Rahmen einer Wertpapiervermittlungstätigkeit; Positive Vertragsverletzung wegen unzureichender Aufklärung beim Erwerb von nicht börsennotierten Aktien; Belehrungspflicht des Anlageberaters bei Vermittlung nicht börsennotierter Aktien; Kapitalanlage; Beraterhaftung; Schaden im Sinne einer Nichtverkaufbarkeit von Aktien; Anforderungen an die Darlegungspflicht für etwaige Verkaufsbemühungen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
06.09.2002
Aktenzeichen
6 U 66/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 24454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2002:0906.6U66.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg 6 O 2601/01 vom 22. 03. 2002

Fundstellen

  • BKR 2003, 161-162
  • EWiR 2003, 697 (Volltext mit amtl. LS)
  • KGReport Berlin 2002, 97
  • Kreditwesen 2003, 405-406
  • MDR 2003, 166 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 2003, 179-180 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGR Düsseldorf 2002, 97
  • OLGR Frankfurt 2002, 97
  • OLGR Hamm 2002, 97
  • OLGR Köln 2002, 97
  • OLGReport Gerichtsort 2002, 280-281
  • OLGReport Gerichtsort 2002, 97
  • VuR 2003, 148 (amtl. Leitsatz)
  • ZBB 2003, 37
  • ZIP 2002, 2252-2253 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei Vermittlung nicht börsennotierter Aktien hat der Anlageberater den Käufer insbesondere über die erschwerte Handelbarkeit solcher Papiere zu belehren. Im Einzelfall kann sich die Verpflichtung ergeben, vom Kauf abzuraten.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 22. März 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 10. 225, 84 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 1998 . . . E. . . AG Aktien . . . .

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme von 1998 Aktien der . . . E. . . AG Aktien . . . zur WertpapierkennNr. . . . im Annahmeverzug befindet.

  3. 3.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Zahlung des in Ziffer 1 genannten Betrages und Übertragung der in den Ziffern 1 und 2 genannten Wertpapiere die auf den Betrag von 10. 225, 84 Euro entfallenden Darlehenszinsen aus dem Darlehensvertrag bei der . . . , Zweigniederlassung D. . . , KontoNr. : . . . , abzüglich zu 1) ausgeurteilter 4 % Zinsen auf 10. 225, 84 Euro zu erstatten.

  4. 4.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. 5.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer übersteigt nicht 20.000 Euro.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen mangelhafter Beratung der Beklagten im Rahmen einer Wertpapiervermittlungstätigkeit.

2

Der Kläger und seine Ehefrau erwarben im Jahre 1996 durch Vermittlung der Beklagten, Aktien der E. . . AG für eine Summe von 20. 000, 00 DM. Das Auftragsformular enthält folgenden Passus: "Die Aktien sind nicht börsennotiert, dem Anleger ist der Verkauf gemäß Ziffer 3 der Ausführungsbedingungen garantiert. " Die Beklagte klärte die Käufer nicht über die Risiken auf, die mit dem Erwerb nicht börsennotierter Aktien verbunden sind. Für die Vermittlung erhielt die Beklagte von der O. . . GmbH eine Provision in Höhe von 1000, 00 DM.

3

Weil sie Anfang des Jahres 2000 finanzielle Mittel benötigten, kündigten der Kläger und seine Ehefrau das Depotkonto. Daraufhin teilte ihnen die Direkt Anlage Bank mit, dass der Verkauf dieser nicht börsennotierter Aktien erfahrungsgemäß viel Zeit in Anspruch nehme. Auch die E. . . Service GmbH teilte mit, dass sich die Bearbeitung der Verkaufsorder verzögern werde. In der Folgezeit gelang es weder den Käufern noch der Beklagten, die insoweit eigene Verkaufsbemühungen versprach, die Aktien zu verkaufen. Die Kläger nahmen am 16. März 2000 bei der . . . ein Darlehen in Höhe von 25. 000, 00 DM auf. Die hierfür im Jahre 2000 angefallenen Zinsen in Höhe von 1392, 48 DM sind dem Kläger und seiner Ehefrau von der Beklagten erstattet worden. Für die Folgezeit lehnte die Beklagte die Erstattung der Darlehenszinsen ab. Wegen des weiteren Sach und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass ein Schaden des Klägers im Sinne einer Nichtverkaufbarkeit der Aktien nicht hinreichend dargelegt sei.

5

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, das Landgericht habe den Umfang der Aufklärungs und Beratungspflichten der Beklagten verkannt und die Tatsache übersehen, dass der Schaden des Klägers bereits mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Aktien entstanden sei. Darüber hinaus habe das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungspflicht für etwaige Verkaufsbemühungen des Klägers überspannt.

6

Der Kläger trägt vor, seine Ehefrau und er seien geschäftlich unerfahren gewesen und hätten ganz auf die Kenntnisse und Erfahrungen der Beklagten vertraut. Sie hätten die Vorgabe gemacht, dass das eingesetzte Kapital jederzeit wieder verfügbar sein müsse, ihnen sei in keiner Weise bekannt gewesen, was es bedeute, dass die Aktien nicht börsennotiert seien. Er selbst sei Gärtner. Seine Ehefrau sei landwirtschaftlichtechnische Assistentin. Das sei der Beklagten auch bekannt gewesen und von ihr selbst in dem Antragsformular auch so eingetragen worden. Er selbst habe sich im Juli 1996 im Erziehungsurlaub befunden. Bei den geringen Einkünften hätten er und seine Ehefrau es nicht riskieren können, die angesparten 20. 000, 00 DM ganz zu verlieren.

7

Der Kläger beantragt,

8

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    an den Kläger 11. 633, 64 EUR (22. 745, 00 DM) nebst 4 % Zinsen hierauf seit dem 16. Januar 2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 1988 . . . E. . . AG Aktien . . . ,

  2. 2.

    festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme von 1998 Aktien der . . . E. . . AG Aktien . . . zur WertpapierkennNr. . . . im Annahmeverzug befindet,

  3. 3.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Zahlung des in Ziffer 1. genannten Betrages und Übertragung der in den Ziffern 1. und 2. Genannten Wertpapiere die Darlehenszinsen und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag bei der . . . , Zweigniederlassung . . . , KontoNr. : . . . , zu erstatten.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung entgegen.

12

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vortragenden Inhalt der im Berufungsrechtzug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

13

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache selbst überwiegend Erfolg.

14

Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenen Recht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen unzureichender Aufklärung beim Erwerb von nicht börsennotierten Aktien. Zwischen den Parteien ist stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Den Gesamtumständen nach ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung anzunehmen, dass der von der Beklagten erteilte Rat zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht worden ist. Hierfür spricht, dass die Auskunft für die Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung war und zur Grundlage ihrer Anlageentscheidung gemacht werden sollte. Die Beklagte, die den Kläger und seine Ehefrau bereits früher in Finanzgeschäften beraten hatte, hat ersichtlich Vertrauen für sich in Anspruch genommen. Sie war den Umständen nach auch geschäftlich als Vermittlerin tätig und hat für die Vermittlung der Aktien eine Vermittlungsprovision erhalten.

15

Die Beklagte hat die ihr obliegende Beratungspflicht verletzt. Bei der Vermittlung nicht börsennotierter Aktien hat der Anlageberater dem Käufer die sich aus der fehlenden Börseneinführung ergebenen Konsequenzen zu erläutern und ihm deutlich zu machen, dass die jederzeitige Handelbarkeit solcher Aktien nicht gewährleistet ist (vgl. hierzu LG Hamburg, NJWRR 1999, 556 f. ; Vortmann, Aufklärungs und Beratungspflichten der Banken, Rz. 334 mit weiteren Nachweisen). Insoweit sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Vortmann a. a. O. ; OLG Düsseldorf NJWRR 2002, 1051). Im konkreten Fall hätte sogar Anlass bestanden, dem Kläger und seiner Ehefrau, die in eher bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, von dem Erwerb nicht börsennotierter Aktien abzuraten. Der Kläger ist von Beruf Gärtner, seine Ehefrau landwirtschaftlichtechnische Assistentin. Beides hat die Beklagte auch so in den Antrag der Eheleute eingetragen. Der Kläger und seine Ehefrau hatten nur verhältnismäßig geringe Mittel angespart. Es ist nicht ersichtlich, dass sie, von den seinerzeit erworbenen Aktien abgesehen, über nennenswerte liquide Mittel verfügten, über die sie im Notfall oder bei Bedarf hätten verfügen können. Entsprechendes wird von der Beklagten auch gar nicht behauptet.

16

Ein Schaden ist dem Kläger und seiner Ehefrau schon dadurch entstanden, dass sie Aktien erworben haben, die mit besonderen Risiken verbunden waren und nicht ihren persönlichen Wert und Risikovorstellungen entsprachen (vgl. dazu BGHZ 111, 213, 221, 222 [BGH 02.05.1990 - XII ZB 63/89]; PalandtHeinrich, BGB, 61. Auflage, Rz. 100 zu § 276). Der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem eingetretenen Schaden ist auch nicht etwa dadurch unterbrochen, dass im Jahre 1997 der Kläger und seine Ehefrau das Übernahmeangebot von 1998 Ö. . . AG Aktien an Stelle der 222 E. . . - Aktien annahmen, nachdem die E. . . AG mit der Ö. . . AG fusioniert hatte. Denn der Schaden war bereits zuvor eingetreten. Die Übernahmeentscheidung des Klägers und seiner Ehefrau begründete auch nicht etwa ein Mitverschulden. Denn die neuen Aktien waren ein Äquivalent für die zunächst angekauften Aktien. Es ist von der Beklagten auch nicht dargetan, dass durch die Übernahmeentscheidung ein zusätzlicher Schaden entstanden ist. Die Anleger hätten zwar zu diesem Zeitpunkt den Schaden abwenden können, wenn sie das Übernahmeangebot abgelehnt hätten. Sie hatten dazu aus ihrer Sicht aber keinerlei Veranlassung, da sie über den Geldbetrag seinerzeit noch nicht verfügen wollten und nach wie vor in Unkenntnis darüber waren, welche Konsequenzen es haben konnte, dass die Aktien nicht börsennotierter Aktien wussten. Der dem Kläger danach aus eigenem und aus abgetretenem Recht zustehende Schadensersatzanspruch ist gerichtet auf Ersatz sämtlicher Nachteile, die ihm in Folge der mangelhaften Beratung entstanden sind. Die Pflichtverletzung der Beklagten war ursächlich für die Anlageentscheidung und den dadurch erlittenen Schaden des Klägers und seiner Ehefrau. Sie sind so zu stellen, wie sie ohne den Kauf der Aktien stehen würden. Der Kläger hat daher Anspruch auf Rückzahlung des aufgewandten Kaufpreises in Höhe von 20. 000, 00 DM (=10. 225, 84 Euro) Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien, die sich nunmehr als Surrogat der zunächst erworbenen Aktien auf dem selben Depotkonto befinden.

17

Der darüber hinausgehende Zahlungsanspruch ist unbegründet, weil es auf den jetzigen Wert der Aktien nicht ankommt. Der Kläger ist nur so zu stellen wie er ohne den Kauf der Aktien gestanden hätte.

18

Die Feststellungsanträge sind ebenfalls überwiegend begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger im ausgeurteilten Umfang die Zinsen für das wegen der Nichthandelbarkeit der Aktien aufgenommene Darlehen in Höhe von 10. 225, 84 Euro zu erstatten. Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet. Eben sowenig besteht ein Anspruch auf Erstattung der Tilgungsleistungen, das dem Kläger der aufgelegte Betrag voll erstattet wird.

19

Der Zinsanspruch zu Ziffer 1 des Tenors nach § 284 Abs. 1 BGB begründet.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 ff. , 10, 713, 543 Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO n. F. i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.