§ 50 NNachbG - Grenzabstände für Bäume und Sträucher
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
- Amtliche Abkürzung
- NNachbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40400010000000
(1) Mit Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:
a) | bis zu 1,2 m Höhe | 0,25 m |
---|---|---|
b) | bis zu 2 m Höhe | 0,50 m |
c) | bis zu 3 m Höhe | 0,75 m |
d) | bis zu 5 m Höhe | 1,25 m |
e) | bis zu 15 m Höhe | 3,00 m |
f) | über 15 m Höhe | 8,00 m. |
(2) Die in Absatz 1 bestimmten Abstände gelten auch für lebende Hecken, falls die Hecke nicht gemäß § 30 auf die Grenze gepflanzt wird. Sie gelten auch für ohne menschliches Zutun gewachsene Pflanzen.
(3) Im Falle des § 31 ist der Abstand so zu bemessen, dass vor den Pflanzen ein Streifen von 0,6 m freibleibt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Nutzungsberechtigten von Teilflächen eines Grundstücks in ihrem Verhältnis zueinander.