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§ 33 NJAVO - Gestaltung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Die Referendarin oder der Referendar hat die Arbeitskraft voll der Ausbildung zu widmen.

(2) Die Ausbildung findet am Arbeitsplatz, in der Arbeitsgemeinschaft und in Sonderveranstaltungen statt. Die Oberlandesgerichte stellen Grundsätze für die Zuweisung an Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften auf. Ein Anspruch auf eine Ausbildung bei einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht nicht. Die Referendarin oder der Referendar kann einer Arbeitsgemeinschaft in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk zugewiesen werden. Das Oberlandesgericht kann von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft befreien.

(3) In der vierten Pflicht- und der Wahlstation kann die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bis zu einer Dauer von insgesamt drei Monaten gestattet werden.

(4) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Ausbildungsfragen eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter.

(5) Die Ausbildung wird durch Klausurenkurse zur Prüfungsvorbereitung ergänzt; die Teilnahme ist freiwillig.

(6) Die Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die die Befähigung zum Richteramt oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder bei einer Ausbildung im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen. Von diesem Erfordernis kann bei den Wahlstellen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. h und i im Einzelfall abgesehen werden.

(7) In jeder Station wird nach einem Plan ausgebildet, der die Gegenstände und die Methoden der Ausbildung festlegt.