§ 33 NJAVOGestaltung der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Die Referendarin oder der Referendar hat die Arbeitskraft voll der Ausbildung zu widmen.
(2) Die Ausbildung findet am Arbeitsplatz, in der Arbeitsgemeinschaft und in Sonderveranstaltungen statt. Die Oberlandesgerichte stellen Grundsätze für die Zuweisung an Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften auf. Ein Anspruch auf eine Ausbildung bei einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht nicht. Die Referendarin oder der Referendar kann einer Arbeitsgemeinschaft in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk zugewiesen werden.
(3) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Ausbildungsfragen eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(4) Die Ausbildung wird durch Klausurenkurse zur Prüfungsvorbereitung ergänzt; die Teilnahme ist freiwillig.
(5) Die Referendarinnen und Referendare sollen jeweils drei Wochen ihres Erholungsurlaubs in der ersten Pflichtstation und in der Wahlstation nehmen.
(6) Für jede Pflichtstation werden Arbeitsgemeinschaften eingerichtet. Für die Wahlstation können besondere Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Das Oberlandesgericht kann von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft befreien.
(7) Die Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die die Befähigung zum Richteramt oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder bei einer Ausbildung im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen. Von diesem Erfordernis kann bei den Wahlstellen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. h und i im Einzelfall abgesehen werden.
(8) In jeder Station wird nach einem Plan ausgebildet, der die Gegenstände und die Methoden der Ausbildung festlegt.