Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.12.2013, Az.: L 13 AS 161/12
Meldeversäumnis; Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 18.12.2013
- Aktenzeichen
- L 13 AS 161/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 64284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG - 20.06.2012 - AZ: S 48 AS 323/12
Rechtsgrundlagen
- § 32 SGB 2
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Regelung in § 32 SGB II, dass bei einem Meldeversäumnis eine Absenkung des Regelbedarfs um 10 v. H. erfolgt, falls trotz schriftlicher Belehrung über die Folgen der Hilfesuchende einer Aufforderung zur Meldung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist ein ausreichendes Korrektiv
im Hinblick auf die in der Norm zwingend vorgesehene Rechtsfolge.
Eine daneben im Gesetz nicht vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung in Fällen des irrtümlichen Übersehens des Meldetermins ist nicht erlaubt ( entgegen SG Chemnitz, Urt. v. 6.Okt. 2011 - S 21 AS 2853/11 - in: info also 2013,72).
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. Juni 2012 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II wegen eines Meldeversäumnisses des Klägers.
Der im Oktober 1950 geborene Kläger bezieht von dem Beklagten seit langem laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); für den hier interessierenden Zeitraum wurden ihm mit Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 21. Juni 2011 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2011 laufende Leistungen in Höhe von monatlich 669,00 € gewährt. Auf seinen Folgeantrag vom 16. Dezember 2011 hin wurden ihm mit Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2011 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2012 laufende Leistungen in Höhe von monatlich 679,00 € gewährt.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 wurde der Kläger von dem Beklagten aufgefordert, am Donnerstag, den 10. November 2011, um 10.00 Uhr, in einem bestimmten Zimmer vorzusprechen, da eine bestimmt benannte Mitarbeiterin mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation sprechen wolle. In dieser Einladung wurde auch auf § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III und darauf hingewiesen, dass das dem Kläger zustehende Arbeitslosengeld II um 10 % des für ihn maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von 3 Monaten gemindert werden könne, wenn er ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leiste. Außerdem waren diesem Schreiben eine ausführliche Rechtsfolgenbelehrung und als Rechtsbehelfsbelehrung die Möglichkeit eines Widerspruchs beigefügt. Zudem war diesem Schreiben ein vorgefertigtes Antwortschreiben beigefügt, mit dem hinsichtlich bestimmter typischer Gründe für ein Fernbleiben denkbare Antworten vorgesehen waren. Der Kläger erschien nicht zu diesem Meldetermin. Mit Schreiben vom 14. November 2011 hörte daraufhin der Beklagte den Kläger zum möglichen Eintritt einer Sanktion wegen des Meldeversäumnisses an. Daraufhin antwortete der Kläger mit Schreiben vom 30. November 2011 und führte aus, dass er bislang allen Einladungen nachgekommen sei. Jedoch habe er sich hinsichtlich des Meldetermins am 10. November 2011 „im Wochentag geirrt“, weil er aus „ihm nicht erklärbaren Gründen“ die Einladung übersehen habe. Dies hatte der Kläger nach seinem Vorbringen bereits in einer e-mail vom 11. November 2011 der betreffenden Mitarbeiterin des Beklagten mitgeteilt.
Daraufhin verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2012 für die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April 2012 eine Minderung des Arbeitslosengeldes II des Klägers in Höhe von jeweils monatlich 37,40 € und änderte insoweit die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 19. Dezember 2011 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 10. November 2011 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 2012 Widerspruch ein und machte geltend, dass die Minderung nicht verhältnismäßig sei. Zugleich wies er auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Chemnitz vom 6. Oktober 2011 hin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, dass es dem Kläger zuzumuten gewesen sei, das Aufforderungsschreiben zur Meldung mit der nötigen Sorgfalt zu lesen und zu beachten. Keineswegs könne von einer Unverhältnismäßigkeit der Absenkung ausgegangen werden.
Dagegen hat der Kläger am 2. Februar 2012 Klage zum SG Oldenburg erhoben. Er hat geltend gemacht, dass er irrtümlich den betreffenden Meldetag übersehen habe und dass sein Versäumnis keine negativen Folgen für die Arbeit des Beklagten gezeitigt habe. Für ihn als 61 jährigen seien keine weiteren Eingliederungen in das Arbeitsleben zu erwarten, zumal er nach der Insolvenz des von ihm früher geführten Unternehmens mit Pfändungen auf den Arbeitslohn rechnen müsse.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2012 hat das SG Oldenburg der Klage stattgegeben und den angefochtenen Sanktionsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein derartiges einmaliges Versäumnis, wie es hier beim Kläger vorgelegen habe, in der Natur menschlichen Verhaltens liege, sodass im Hinblick auf den existenzsichernden Charakter der Leistungen des SGB II die Minderung unverhältnismäßig sei. Zugleich hat das SG Oldenburg die Berufung zugelassen.
Dagegen hat der Beklagte am 6. Juli 2012 Berufung eingelegt. Er macht geltend: Keineswegs sei die Minderung unverhältnismäßig; das Urteil des SG Chemnitz vom 6. Oktober 2011 berücksichtige nicht in hinreichendem Maße den Beschluss des LSG Essen vom 13. Juli 2007.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. Juni 2012 aufzuheben
und
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung des SG Oldenburg.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die vom SG zugelassene Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig und begründet. Dabei hat der Senat davon abgesehen, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das SG zurückzuverweisen, weil die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid widerspricht (BSG Urteile vom 16. März 2006 – B 4 RA 59/04 R – und vom 18. Mai 2010 – B 7 AL 43/08 R –). Denn die Sache ist entscheidungsreif.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten begegnen entgegen der Rechtsauffassung des SG Oldenburg keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dazu im Einzelnen:
Gemäß § 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2, § 31 b SGB II in der ab dem 1. April 2011 geltenden Fassung (Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des 2. und 12. Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl I, Seite 453) mindert sich das Arbeitslosengeld II jeweils um 10 % des für den betreffenden Hilfesuchenden nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs, wenn dieser trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung zur Meldung beim zuständigen Leistungsträger ohne wichtigen Grund nicht nachkommt. Dabei mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des betreffenden feststellenden Verwaltungsaktes folgt, für die Dauer von 3 Monaten.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt. Der Kläger hat mit dem Schreiben des Beklagten vom 31. Oktober 2011 eine wirksame – insbesondere mit einer zutreffenden Rechtsfolgenbelehrung versehene – Meldeaufforderung in Form eines Verwaltungsaktes erhalten, der er nicht nachgekommen ist. Für das Versäumnis des Meldetermins hat der Kläger auch keinen wichtigen Grund dargelegt, wie es die Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfordert. Allein der Umstand, dass er sich irrtümlich im Wochentag vertan habe und den Tag zur Meldung versehentlich übersehen habe, stellt keinen wichtigen Grund dar. Denn die wichtigen Gründe im Sinne der Vorschrift können nur diejenigen objektiven Umstände des Einzelfalls sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Leistungsberechtigten in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des betreffenden saumseligen Leistungsberechtigten rechtfertigen könnten. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. Eicher/S. Knickrehm/Hahn, SGB II 3. Auflage, § 32 Rdn. 23).
Der vom Kläger angegebene Grund des irrtümlichen Übersehens des Meldetermins ist jedenfalls kein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift, die vielmehr unaufschiebbare oder unvorhersehbare Verpflichtungen im familiären oder persönlichen Bereich erfassen will.
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift vor, so ist nach dem Wortlaut und auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes die Rechtsfolge – nämlich die Minderung um 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs für die Dauer von 3 Monaten – zwingend vorgesehen (Eicher/Knickrehm/Hahn, a. a. O., § 32 Rdn. 4).
Entgegen der Ansicht des SG Oldenburg und des von ihm zitierten SG Chemnitz (Urteil vom 6. Oktober 2011 – S 21 AS 2853/11 – in: info also 2013, 72) begegnet die Regelung in § 32 SGB II weder im Allgemeinen, noch im Besonderen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit.
Bei einer gebundenen Verwaltungsentscheidung – wie hier – kann der Vorwurf unverhältnismäßigen Behördenhandelns immer nur darauf gestützt werden, dass die Ermächtigungsgrundlage ihrerseits unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig sei. Denn § 32 SGB II führt zwingend zur Rechtsfolge, wenn nicht als Rechtfertigung für das Verhalten des betreffenden Leistungsberechtigten ein „wichtiger Grund“ gegeben ist. Damit hat die gesetzliche Regelung, die von den Merkmalen der Massenverwaltung geprägt ist und die an die früher geltenden Regelungen in § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB III a. F. bzw. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III a. F. anknüpft, einen ausreichenden Schutzmechanismus für den Bürger im Sinne allgemeiner Verhältnismäßigkeit geschaffen, sodass darüberhinaus der Gesetzgeber nicht noch weitere Ermessungsbetätigungen des Leistungsträgers in die Eingriffsnorm einfügen musste, um die Verfassungsmäßigkeit der Norm zu wahren. Die Leistungen des SGB II sind vom Grundsatz des Förderns und Forderns geprägt und setzen zudem voraus, dass der betreffende Hilfesuchende nicht über ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, um seiner Notlage zu begegnen. Zur weiteren Selbsthilfeobliegenheit gehört auch die Pflicht des Hilfesuchenden, alles in seiner Macht stehende zu tun, um unabhängig von den staatlichen Transferleistungen, die aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert werden, zu leben. Darauf zielt auch die Regelung über die Meldeaufforderung ab, die in das SGB II aus dem SGB III übernommen wurde. Zwar trifft es zu, dass allgemein mit der Erfüllung einer Meldepflicht der betreffende Hilfesuchende noch nicht ohne Weiteres in Arbeit gebracht wird. Doch dieses stetige Bemühen soll durch die Ordnungsvorschrift gefördert werden und hat bei massenhafter Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug nach dem SGB II durchaus ihren Sinn. Dass die betreffende Sanktion lediglich – im Gegensatz zu den Regelungen der §§ 31 – 31 b SGB II – eine Absendung von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes als Rechtsfolge vorsieht, macht deutlich, dass die Regelung eine ordnende Wirkung durch das Gesetz beabsichtigt, um die betreffenden Hilfesuchenden zur Erfüllung ihrer Meldepflichten anzuhalten. Die Vorschrift begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 11 AL 30/10 R - = SozR 4-4300 § 144 Nr. 22). Die Annahme, eine Absenkung von Leistungen stelle stets einen verfassungswidrigen Eingriff in das Existenzminimum dar (Neskovic/Erdem, SGB 2012, 134) geht von dem irrigen Ansatz aus, die Regelleistung sei bereits das zum Lebensunterhalt Unerlässliche (demgegenüber zutreffend: Burkiczak, SGB 2012, 324) und berücksichtigt nicht, dass nach dem Menschenbild des Grundgesetzes vom freien, selbstbestimmten Individuum staatliche Unterstützungsleistungen nicht voraussetzungslos gewährt werden (Berlit, ZFSH/SGB, 2008, 3 und info also 2011, 54).
Auch bei einer konkreten Betrachtung begegnen die angefochtenen Bescheide keinen rechtlichen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zielt darauf ab, dass eine ausreichende Zweck-Mittel-Relation gewahrt wird. Damit ist es zum einen von Bedeutung, ob das betreffende Mittel überhaupt geeignet ist, um den erstrebten Erfolg zu erreichen. Weiterhin kommt es darauf an, ob das betreffende Mittel notwendig ist, ob also nicht andere mildere Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich darf das eingesetzte Mittel außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Alle diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die ausgesprochene Sanktion wird den Kläger in geeigneter Weise in Zukunft dazu anhalten, Meldetermine beim Beklagten besonders zu beachten. Auch steht kein milderes Mittel in angemessener Weise zur Verfügung. Denn entgegen der Ansicht des SG Oldenburg kann nicht davon ausgegangen werden, dass der vollständige Regelbedarf zuzüglich der notwendigen Kosten der Unterkunft unveränderlich als Existenzminimum erforderlich sei. Vielmehr machen sowohl die Regelungen über die Sanktionen, als auch die bereits angesprochenen Grundsätze des Förderns und Forderns deutlich, dass die staatlichen Transferleistungen nicht voraussetzungslos gewährt werden. Vielmehr muss der jeweilige Hilfesuchende das ihm Zumutbare von seiner Seite aus tun, um der Hilfebedürftigkeit zu begegnen. Daher ist die Absenkung insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger einen nicht nachweisbaren inneren Vorgang – hier das schlichte Vergessen des Meldetermins – behauptet, durchaus das mildeste Mittel, um ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Schließlich steht die Minderung nicht außer Verhältnis zum vom Gesetzgeber gewünschten Erfolg, nämlich der Mitwirkung des Hilfesuchenden an den Bemühungen der Arbeitsverwaltung den Betreffenden aus dem Leistungsbezug herauszubringen. Denn eine lediglich 3-monatige Kürzung um 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs ist maßvoll, aber bedeutsam genug, um damit in fühlbarer Weise den Hilfesuchenden zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Es ist nämlich einem Hilfesuchenden durchaus zumutbar, ein Aufforderungsschreiben zur Meldung mit der nötigen Sorgfalt zu lesen, ein hinreichendes Verständnis sicher zu stellen und sich selbst zu veranlassen, an diesen Termin ausreichend zu denken (vgl. LSG Essen, Beschluss vom 13. Juli 2007 – L 20 B 114/07 AS – info also 2008, 225; LSG Essen, Beschluss vom 17. September 2013 – L 19 AS 1430/13 B -; Valgolio in: Hauck/Noftz SGB II, Stand November 2011, § 32 Rdn. 30; A. Loose in: GK-SGB II, Stand Oktober 2011, § 32 Rdn. 17).
Der Berufung des Beklagten war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).