Amtsgericht Wolfenbüttel
Beschl. v. 15.04.2016, Az.: 21 F 2413/11 GÜ

Bibliographie

Gericht
AG Wolfenbüttel
Datum
15.04.2016
Aktenzeichen
21 F 2413/11 GÜ
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Das Ablehnungsersuchen der Antragstellerin vom 03.03.2016 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Über das Ablehnungsersuchen war gemäß § 406 Abs.4 ZPO i. V .m. § 30 FamFG durch das erkennende Gericht zu entscheiden.

Das Ersuchen war bereits unzulässig, weil es nicht unverzüglich im Sinne § 406 Abs.2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 121 BGB, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, eingereicht worden ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2012 - 7 W 48/12, zitiert nach Beck-online).

Wenn die Antragstellerin aufgrund des Verlaufs des Besichtigungstermins von einer Voreingenommenheit der Sachverständigen ausgegangen sein sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Befangenheitsantrag binnen weniger Tage, nicht jedoch erst zwei Wochen später nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens angebracht wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragstellerin die Namen der konkret mit der Begutachtung befassten Mitarbeiter des Gutachterausschusses auf die Nachfrage ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht sogleich auf die Anfrage vom 17.02.2016 mitgeteilt worden sondern auf die anstehende Fertigstellung und Übersendung des schriftlichen Gutachtens mit den dann dort aufgeführten Angaben zur Person des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Gutachter hingewiesen worden ist.

Denn diese hätten auch abstrakt benannt werden können. Das Zuwarten bis zur Vorlage des schriftlichen Gutachtens kann nicht als unverzüglich bewertet werden.

Zudem wäre der Befangenheitsantrag auch als unbegründet zu beurteilen.

Wenn die Antragstellerin eine Teilnahme ihres Verfahrensbevollmächtigten auch beim letzten Besichtigungstermin als wesentlich erachtet hätte, wäre ebenfalls zu erwarten gewesen, dass der Verfahrensbevollmächtigte bei Antreffen der Gruppe der Sachverständigen hingewiesen und um Wiederholung der Besichtigung nachgesucht hätte.

Die von ihr geschilderten Beobachtungen einer scheinbar gelösten Stimmung der Sachverständigen und des Antragsgegners, als sie vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin angesprochen worden sind, gibt auch vor dem Hintergrund der geschilderten Situation keinen Grund zur Annahme einer unsachlichen Beeinflussung der Sachverständigen durch den Gegner oder eines planvollen Versuches, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin von der Teilnahme fernzuhalten.