§ 145 ZRHO - Ersuchen um Aktenübersendung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Im Rechtshilfeverkehr mit Österreich und der Schweiz dürfen Akten über bürgerliche Rechtsangelegenheiten mit Erlaubnis der Prüfungsstelle vorübergehend den österreichischen oder schweizerischen Gerichten überlassen werden. Die Akten sind mit dem für die österreichische oder schweizerische Behörde bestimmten Schreiben der Prüfungsstelle vorzulegen. Die Prüfungsstelle gibt das Schreiben mit den Akten weiter, wenn keine Bedenken bestehen; anderenfalls trifft sie die näheren Anordnungen. In Zweifelsfällen ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.
(2) In allen übrigen Fällen sind Ersuchen ausländischer Behörden um zeitweilige Überlassung von Akten der Landesjustizverwaltung zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Wird die Aktenübersendung genehmigt, so hat die versendende Stelle wichtige Aktenvorgänge in Abschrift oder Fotokopie zurückzubehalten.