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Abschnitt 6 TourPFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte
Redaktionelle Abkürzung
TourPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

6.1 Etwaige Abweichungen von den Regelungen der ANBest-P oder der ANBest-Gk sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die einschlägigen ANBest für verbindlich erklärt.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid insbesondere zu verpflichten,

6.3.1
die jeweils geltenden oder durch Zuwendungsbescheid für anwendbar erklärten vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten,

6.3.2
die Bewilligungsstelle zu informieren, wenn sich Angaben zum Zuwendungsempfänger (Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschafterstruktur, Rechtsform) ändern,

6.3.3
der Bewilligungsstelle unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt. Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch die Bewilligungsstelle im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwenden will, hat dies rechtzeitig vorher der Bewilligungsstelle anzuzeigen.

6.4 Die Bewilligungsstelle kann im Zuwendungsbescheid über die Regelung von VV Nr. 4.2.4 oder VV-Gk Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO hinaus Zweckbindungsfristen festlegen.

6.5 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ein Zwischennachweis ist nur erforderlich, wenn die Projektlaufzeit zwölf Monate überschreitet.

6.6 Bevor eine Zuwendung bewilligt wird, erfolgt eine beihilfenrechtliche Prüfung durch die Bewilligungsstelle. Soweit eine beabsichtigte Zuwendung nach dieser Richtlinie eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7.6.2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - darstellt, gilt Folgendes:

6.6.1
Die Zuwendung erfolgt in der Regel auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung. Es sind sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung einzuhalten (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung). Alternativ kommt eine Gewährung der Zuwendung auf der Grundlage des Artikels 27, des Artikels 53, des Artikels 55 oder des Artikels 56 AGVO in Betracht. Sämtliche Voraussetzungen der AGVO sind dabei einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen des Artikels 27, des Artikels 53, des Artikels 55 oder des Artikels 56 AGVO (insbesondere die dortigen speziellen Tatbestandsmerkmale, die Beihilfehöchstgrenzen und die beihilfefähigen Kosten/Ausgaben).

6.6.2
Soweit die beabsichtigte Zuwendung eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 AEUV darstellt, aber keine der in Nummer 6.6.1 genannten Varianten Anwendung findet, greift das grundsätzliche Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen. Vor der Bewilligung wäre in diesen Fällen grundsätzlich die Einholung einer Genehmigung der Europäischen Kommission erforderlich (Artikel 108 Abs. 3 AEUV - sog. Einzelnotifizierung). Eine Einzelnotifizierung kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.

6.6.3
Angaben, die der Antragsteller in diesem Zusammenhang macht, sind subventionserhebliche Tatsachen i. S. des § 264 StGB.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 13. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 166)