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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 14 AktO-FG - Verfahren vor den Finanzgerichten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit (AktO-FG)
Amtliche Abkürzung
AktO-FG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Als Verfahren vor den Finanzgerichten sind zu registrieren:

  1. 1.

    Klagen unter dem Registerzeichen "K",

  2. 2.

    Verfahren zur Gewährung von vorläufigem oder einstweiligem Rechtsschutz unter dem Registerzeichen "V",

    1. a)

      Anträge auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Absatz 3 FGO,

    2. b)

      Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO,

    3. c)

      Anträge auf Wiederherstellung der hemmenden Wirkung nach § 69 Absatz 5 Satz 3 FGO,

  3. 3.

    sonstige Verfahren nach § 15.

(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien sowie deren Anschrift,

    1. a)

      Kläger oder Antragsteller,

    2. b)

      Beklagter oder Antragsgegner,

  4. 4.

    Datum und Art der Erledigung,

  5. 5.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  6. 6.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.