§ 14 AktO-FG - Verfahren vor den Finanzgerichten
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit (AktO-FG)
- Amtliche Abkürzung
- AktO-FG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) Als Verfahren vor den Finanzgerichten sind zu registrieren:
- 1.
Klagen unter dem Registerzeichen "K",
- 2.
Verfahren zur Gewährung von vorläufigem oder einstweiligem Rechtsschutz unter dem Registerzeichen "V",
- a)
Anträge auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Absatz 3 FGO,
- b)
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO,
- c)
Anträge auf Wiederherstellung der hemmenden Wirkung nach § 69 Absatz 5 Satz 3 FGO,
- 3.
sonstige Verfahren nach § 15.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien sowie deren Anschrift,
- a)
Kläger oder Antragsteller,
- b)
Beklagter oder Antragsgegner,
- 4.
Datum und Art der Erledigung,
- 5.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 6.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.