Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.12.1994, Az.: 1 VAS 6/94
Rechtsweg bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis; Sachliche und örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 19.12.1994
- Aktenzeichen
- 1 VAS 6/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1994:1219.1VAS6.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 3 EGGVG
- §§ 688 ff BGB
- § 29 ZPO
Fundstelle
- StV 1996, 534
Verfahrensgegenstand
Bandendiebstahl
In dem Strafverfahren
...
erklärt sich das Oberlandesgericht Oldenburg
für sachlich unzuständig und
verweist die Sache
gemäß § 17 a Abs. 2 GVG
an das zuständige Amtsgericht Aurich.
Tenor:
Die vom Antragsteller verfolgten Ansprüche können nicht im Verfahren gemäß §§ 23 ff EGGVG geltend gemacht werden, weil das Zivilgericht angerufen werden kann, § 23 Abs. 3 EGGVG. Durch die Sicherstellung und Beschlagnahme des Geldes ist ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden (vgl. Staudinger-Reuter, BGB, 12. Aufl., Vorbemerkung zu § 688 Rdnr. 44 m.w.N.; Karlsruher-Kommentar-Nack StPO, 3. Aufl., § 111 c Rdnr. 2). Dieses Rechtsverhältnis besteht auch bei einem allein noch um die Herausgabe bestehenden Streit fort (OLG Hamburg, MDR 1974, 510 [OLG Hamburg 12.10.1973 - VAs 15/73]). Für vermögensrechtliche Ansprüche aus einem derartigen öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis ist jedenfalls dann der Zivilrechtsweg eröffnet, wenn - wie hier - dessen öffentliche Natur nicht entgegensteht (OLG Hamburg, a.a.O.; Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl., Einf. vor § 372 Rdnr. 8 m.w.N.).
Sachlich und örtlich zuständig ist das Amtsgericht Aurich. Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht vorrangig Ansprüche aus dem öffentlich- rechtlichen Verwahrungsverhältnis geltend, auf das die Bestimmungen der §§ 688 ff BGB entsprechend Anwendung finden (Palandt-Thomas, Einf. vor § 688 Rdnr. 6). Gemäß der Regelung des § 697 BGB ist dafür der besondere Gerichtsstand des § 29 ZPO gegeben.