Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.12.1994, Az.: 1 VAS 6/94

Rechtsweg bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis; Sachliche und örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
19.12.1994
Aktenzeichen
1 VAS 6/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1994:1219.1VAS6.94.0A

Fundstelle

  • StV 1996, 534

Verfahrensgegenstand

Bandendiebstahl

In dem Strafverfahren
...
erklärt sich das Oberlandesgericht Oldenburg
für sachlich unzuständig und
verweist die Sache
gemäß § 17 a Abs. 2 GVG
an das zuständige Amtsgericht Aurich.

Tenor:

Die vom Antragsteller verfolgten Ansprüche können nicht im Verfahren gemäß §§ 23 ff EGGVG geltend gemacht werden, weil das Zivilgericht angerufen werden kann, § 23 Abs. 3 EGGVG. Durch die Sicherstellung und Beschlagnahme des Geldes ist ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden (vgl. Staudinger-Reuter, BGB, 12. Aufl., Vorbemerkung zu § 688 Rdnr. 44 m.w.N.; Karlsruher-Kommentar-Nack StPO, 3. Aufl., § 111 c Rdnr. 2). Dieses Rechtsverhältnis besteht auch bei einem allein noch um die Herausgabe bestehenden Streit fort (OLG Hamburg, MDR 1974, 510 [OLG Hamburg 12.10.1973 - VAs 15/73]). Für vermögensrechtliche Ansprüche aus einem derartigen öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis ist jedenfalls dann der Zivilrechtsweg eröffnet, wenn - wie hier - dessen öffentliche Natur nicht entgegensteht (OLG Hamburg, a.a.O.; Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl., Einf. vor § 372 Rdnr. 8 m.w.N.).

Sachlich und örtlich zuständig ist das Amtsgericht Aurich. Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht vorrangig Ansprüche aus dem öffentlich- rechtlichen Verwahrungsverhältnis geltend, auf das die Bestimmungen der §§ 688 ff BGB entsprechend Anwendung finden (Palandt-Thomas, Einf. vor § 688 Rdnr. 6). Gemäß der Regelung des § 697 BGB ist dafür der besondere Gerichtsstand des § 29 ZPO gegeben.