Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.12.1994, Az.: 1 Ws 262/94

Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft bei Vorliegen des Haftbefehls, der Anklageschrift und der Haftbeschwerde des Verteidigers

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
13.12.1994
Aktenzeichen
1 Ws 262/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1994:1213.1WS262.94.0A

Fundstelle

  • StV 1995, 87

Amtlicher Leitsatz

Keine Fortdauer der Untersuchungshaft bei Fehlen von Akten und teilweise anderen Unterlagen

Redaktioneller Leitsatz

Ist die Hauptakte unauffindbar und ist eine Prüfung der Haftfrage aus diesem Grunde allein anhand eines Haftsonderheftes möglich, so folgt daraus die Aufhebung des Haftbefehls. Allein auf diese Unterlagen darf sich der dringende Tatverdacht nicht stützen.

Gründe

1

Die Hauptakten sind derzeit unauffindbar. Der Senat konnte bei seiner Entscheidung daher nur das ihm vorliegende Haftsonderheft berücksichtigen, namentlich den genannten auf § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützten Haftbefehl, die Anklageschrift vom 06. Juli 1994 und die Haftbeschwerde des Verteidigers vom 23. November 1994. Diese Unterlagen sind inhaltlich zu wenig aussagekräftig. Der Senat kann eine weitere Inhaftierung des Angeklagten allein darauf nicht rechtlich zuverlässig stützen. Der Senat geht dabei davon aus, daß entsprechend dem genannten Schriftsatz des Verteidigers gegen den Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung vom 14. (und/oder 15.) November 1994 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (unter Einbeziehung einer anderen Strafe nach § 55 StGB) sowie auf eine weitere Freiheitsstrafe von 8 Monaten erkannt worden ist, daß der Angeklagte hiervon inzwischen bereits etwa 8 Monate Untersuchungshaft verbüßt hat und daß die genannten Strafen des Landgerichts Oldenburg noch nicht rechtskräftig sind. Sollte der Angeklagte hiergegen bereits rechtskräftig verurteilt worden sein, so befände er sich jetzt bereits in Strafhaft und dieser Beschluß wäre gegenstandslos.