Amtsgericht Osnabrück
Beschl. v. 02.12.2011, Az.: 63 II 3413/11
Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe im Falle der Befürchtung mutwilliger Rechtsverfolgung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG
Bibliographie
- Gericht
- AG Osnabrück
- Datum
- 02.12.2011
- Aktenzeichen
- 63 II 3413/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 34733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGOSNAB:2011:1202.63II3413.11.0A
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG
In der Beratungshilfesache
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- Antragsteller -
Tenor:
Wird die Erinnerung des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Osnabrück zurückgewiesen.
Gründe
Der Rechtspfleger hat zu Recht Bedenken gegen die Bewilligung von Beratungshilfe im Hinblick auf den Ausschlussgrund der Mutwilligkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG geäußert.
Sinn der Beratungshilfe ist es, Unbemittelten eine außergerichtliche Rechtsberatung zu gewähren. Die Beratungshilfe ist aber keine allgemeine Lebenshilfe, die an die Stelle der vorausgesetzten Eigenverantwortlichkeit bei der Eingehung und Erfüllung von vertraglichen Verbindlichkeiten tritt.
Eine vermögende Partei, die die Kosten einer anwaltlichen Beratung selbst tragen müsste, würde zum Einen Vertragsunterlagen aufbewahren, um Rechnungen nachvollziehen und überprüfen zu können, was anscheinend nicht geschehen ist. Zum Anderen würde sie sich aber bei Unklarheiten selbst auf schriftlichem Wege um eine Klärung bemühen und sich nicht auf Telefonanrufe beschränken, bei denen die Gefahr von Missverständnissen groß ist und auch keine beweisbaren Absprachen getroffen werden können.