Amtsgericht Osnabrück
Urt. v. 19.10.2010, Az.: 66 C 83/10

Bibliographie

Gericht
AG Osnabrück
Datum
19.10.2010
Aktenzeichen
66 C 83/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 41495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOSNAB:2010:1019.66C83.10.0A

Fundstellen

  • AGS 2011, 411-413
  • CR 2011, 201-202
  • ITRB 2011, 80-81

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Osnabrück auf die mündliche Verhandlung vom 05. Oktober 2010 durch den

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten u.a. von der Verbindlichkeit aus der Kostennote Nr. 0901841 vom 25. September 2009 in Höhe von 46,41 € freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

  5. Streitwert: 46,41 €.

  6. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz, resultierend aus der anwaltlichen Abwehr einer durch den Beklagten geltend gemachten Forderung.

2

Der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig und vertrat die Internetfirma NN (NN) in einer Vielzahl von Fällen. Die Firma bot auf der Seite www.NN.de Softwareprogramme an, die legal unentgeltlich genutzt werden können. Am 16. August 2009 meldete sich der Kläger durch Ausfüllen eines entsprechenden Anmeldeformulars auf der Internetseite der Firma NN an, um als kostenlos deklarierte Software herunterzuladen. Mit dem Schreiben der Firma NN vom 31. August 2009 wurde ihm aufgrund seiner Anmeldung ein Jahresabonnement zum Preis von 96,00 € in Rechnung gestellt. Der Kläger lehnte die Zahlung ab und wurde mit dem anwaltlichen Schreiben des Beklagten vom 18. September 2009 erneut zur Zahlung zzgl. der Mahn- und Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Mit dem Auftrag des Klägers wiesen seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 25. September 2009 den Anspruch zurück. Der Beklagte reagierte mit Schreiben vom 29. September 2009 mit dem Forderungsverzicht. Der Kläger verlangt die Freistellung von der Gebührenforderung seiner Rechtsanwälte, entstanden durch deren zur Anspruchsabwehr verursachten Tätigkeit.

3

Der Kläger behauptet, wegen des Angebots der kostenfrei nutzbaren Softprogramme keine mit der Anmeldung verbundene Vergütungspflicht bemerkt zu haben. Heruntergeladen habe er nur Freeware. Er ist der Ansicht, der Beklagte unterstütze mit seiner anwaltlichen Mahnung das betrügerische Verhalten der Firma NN, weil er aufgrund der vielen gleichartigen Fälle Kenntnis von dem täuschenden Geschäftsgebaren seiner Mandantschaft gehabt habe. Mit dem bei Gegenwehr regelmäßig erklärten Forderungsverzicht werde die Kenntnis vom fehlenden Forderungsbestand dokumentiert.

4

Der Kläger beantragt,

  1. wie erkannt, jedoch mit einem Freistellungsbegehren auch bezüglich der Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2009.

5

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

6

Er sieht eine mit der Anmeldung verbundene Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Abonnements. Ein betrügerisches Vorgehen sei nicht erkennbar.

7

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage ist begründet.

9

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 23, 27 StGB ableitbaren Schadensersatzanspruch, geltend gemacht im Wege eines Freistellungsanspruchs in Höhe von 46,41 €. Dies sind die ihm gegenüber am 25. September 2009 anwaltlich abgerechneten Kosten, die zur Abwehr einer von dem Beklagten für die Firma NN geltend gemachten Forderung in Höhe von insgesamt 138,00 € entstanden sind. Diese für den 12-Monatszugang für www.NN.de erhobene Forderung bestand nicht, was sowohl dem Beklagten als auch der von ihm vertretenen Firma bekannt war. Im einzelnen gilt folgendes:

10

Ein Vertrag über das von der Firma NN (NN) abgerechnete Monatsabonnement in Höhe von 96,00 € ist nicht zustande gekommen, weil der Kläger keine seine Kostenpflicht begründende rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hat. Vielmehr ergab sich aus der von der Firma NN verwendeten Internetseite für den Beklagten das Verständnis, durch das Herunterladen von Softwareprogrammen keine Kosten zu verursachen. Unstreitig enthalten die ersten Seiten keinen Hinweis auf Kosten für das Herunterladen von Programmen, die zudem anderweitig legal kostenlos heruntergeladen werden können. Auf diese Art und Weise wurde dem Kläger suggeriert, jedenfalls einen Teil des Angebots der Firma NN kostenlos zu erhalten. Zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms wird man zur Anmeldermaske geführt, auf welcher der Kostenhinweis in kleiner Schrift und außerhalb des Anmeldevorgangs mit folgendem Text enthalten ist:

"Folgende Inhalte erhalten Sie im Memberbereich!

Durch Drücken des Buttons "Anmelden" entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro). Vertragslaufzeit 2 Jahre".

11

Mit dem Hinweis auf den "Memberbereich" ist keine Information darüber verbunden, wie sich dieser Bereich zu den kostenlos verfügbaren Programmen verhält. Dass eine kostenlose Programmnutzung mit der Anmeldung entfällt, wird dem Nutzer nicht eindeutig vermittelt. Die optische und textliche Gestaltung des Kostenhinweises ist im Zusammenhang mit den angeführten freien Programmen deshalb irreführend. Der an einem freien Programm interessierte Verbraucher wird, wie der Kläger, zur notwendigen Anmeldung geleitet, ohne die Kostenpflicht auf sich beziehen zu müssen. Er durfte das von der Firma NN verwendete Formular in der Gesamtauslegung mit dem Inhalt verstehen, Programme unentgeltlich nutzen zu dürfen (so auch LG Mannheim, Urteil vom 14. Januar 2010 - 10 S 53/09 / 14 C 71/09 AG Mannheim).

12

Durch die Erweckung des Eindrucks einer kostenlosen Softwareverfügbarkeit hat die Firma NN den Kläger getäuscht und ihn zur Anmeldung gebracht. Darauf kam es der Firma NN an, weil sie mit der Anmeldung eine Abonnementverpflichtung geltend machen wollte. Dass ihr tatsächlich keine Forderung zustand, war ihr bekannt. Der Kläger weist auf das unstreitige Gebaren der Firma NN hin, bei einer Abwehr der Abonnementforderung ohne Weiteres auf eine Weiterverfolgung der Angelegenheit zu verzichten. Auch hier wurde dem Klägervertreter auf sein Abwehrschreiben vom 25. September 2009 mit dem Schreiben des Beklagten vom 29. September 2009 mitgeteilt,

"dass wir die Angelegenheit hier endgültig eingestellt haben und unsere Mandantschaft die Angelegenheit nicht weiter verfolgen wird."

13

Dieser ungeschränkte Forderungsverzicht erfolgt bei dem aufgezeigten Geschehensablauf unwidersprochen regelmäßig. Dadurch gibt die Firma NN ihre Einschätzung zu erkennen, mit der Forderungsbeitreibung keinen Erfolg zu haben. Ihr Geschäftsmodell beruht offensichtlich auf der Erwartung, in den überwiegenden Fällen Zahlungen zu erhalten.

14

Mit der vorsätzlich unberechtigten Inanspruchnahme des Klägers beging die Firma NN einen Betrug i. S. d. § 263 StGB, der zumindest das Versuchsstadium erreicht hatte. Der letzte auf eine abschließende Vermögensverfügung zielende Akt, durch den die Zahlung erreicht werden sollte, liegt in der Einschaltung des Beklagten mit dem Auftrag, die unbegründete Forderung beizutreiben.

15

Mit seinem Schreiben vom 18. September 2009 hat der Beklagte als Rechtsanwalt den Kläger aufgefordert, die Forderung der Firma NN einschl. der Mahn- und seiner Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 138,00 € auszugleichen. Damit hat er zumindest Beihilfe gem. § 27 StGB zu dem betrügerischen Vorgehen der Firma NN geleistet. Der Beklagte hat die Firma NN unstreitig in zahlreichen Verfahren vertreten, die mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt identisch sind. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand des regelmäßigen Forderungsverzichts nach der Abwehr des Anspruchs die Kenntnis des Beklagten von der fehlenden Erfolgsaussicht einer gerichtlichen Forderungsdurchsetzung. Immerhin muss ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernimmt, deren Berechtigung prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt und bevor er die jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt (so BGH, Beschluss vom 09. Juni 2008, AnwSt (R) 5/05). Dafür, nach einer sorgfältigen Prüfung die Begründetheit der Forderung angenommen zu haben, trägt der Beklagte nichts vor. Er subsumiert insbesondere seine deliktische Haftung allein mit Rechtsprechungszitaten ohne einen Vortrag dazu, warum er mit der Zahlungsaufforderung den Anspruch für begründet und nach der Abwehr den Forderungsverzicht für sachgerecht gehalten hat. Aus der unstreitigen und gerichtsbekannten Vielzahl der Fälle ergibt sich vielmehr die Methode, bei vergeblicher Mahnung durch die angebliche Gläubigerin mit der Einschaltung des als Rechtsanwalt tätigen Beklagten den Eindruck der Ernsthaftigkeit des außergerichtlichen Mahnverfahrens erwecken zu wollen. Damit hat sich der Beklagte die Zielvorstellung der Firma NN vorsätzlich unterstützend zu eigen gemacht. Dies führt zu seiner deliktischen Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 22, 27 StGB.

16

Durch die unberechtigte Inanspruchnahme sind dem Kläger Kosten zur Abwehr dieser Forderung in der mit 46,41 € unstreitigen Höhe entstanden, die als Schaden in der vom Kläger geltend gemachten Weise der Freistellung zu ersetzen sind. Sein Verzugszinsbegehren ist nicht aus §§ 288, 286, 280 BGB ableitbar. Ein Verzug des Klägers gegenüber seinen Bevollmächtigten mit dem Eintritt eines vom Beklagten zu übernehmenden Zinsschadens wird nicht vorgetragen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

18

Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zugelassen. Der Streit um die Frage, ob das in zahlreichen Fällen wie hier verwendete Anmeldeverfahren zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Nutzer und dem Internetbetreiber führt, bedarf zumindest im Gerichtsbezirk Osnabrück einer einheitlichen Beurteilung. Der Beklagte ist hier als Rechtsanwalt tätig und vertritt in identischer Weise vorgehende Internetfirmen.