§ 63h NHG - Sonderregelungen für die Universität Göttingen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Das Präsidium und der Vorstand informieren sich regelmäßig über alle wesentlichen Angelegenheiten ihrer Geschäftsbereiche. 2In Angelegenheiten, die
- 1.
den gemeinsamen Einsatz von Personal oder Sachmitteln,
- 2.
die gemeinsame Infrastruktur oder
- 3.
den jeweils anderen Bereich wesentlich berührende Änderungen des Lehr- oder Forschungsprofils der Universität oder der Universitätsmedizin
betreffen, bedürfen Entscheidungen des Einvernehmens zwischen dem Präsidium und dem Vorstand. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Stiftungsrat.
(2) 1In Angelegenheiten der Universitätsmedizin tritt der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät an die Stelle des Senats. 2Zu Berufungsvorschlägen und zu Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung nimmt unbeschadet des Satzes 1 der Senat Stellung. 3Der Vorstand legt dem Senat und dem Fakultätsrat in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Rechenschaft ab und informiert sie über den Abschluss einer Zielvereinbarung.
(3) 1Entscheidungen über Berufungsvorschläge nach § 63e Abs. 2 Nr. 12 trifft innerhalb der Stiftung der Vorstand im Einvernehmen mit dem Präsidium. 2Wird das Einvernehmen erteilt, so beruft der Vorstand die Professorin oder den Professor im Einvernehmen mit dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin. 3Wird das Einvernehmen nicht erteilt, so legt die Präsidentin oder der Präsident den Berufungsvorschlag des Vorstands mit der Stellungnahme des Präsidiums dem Stiftungsrat vor. 4Stimmt der Stiftungsrat dem Berufungsvorschlag des Vorstands zu, so kann der Vorstand die Professorin oder den Professor berufen. 5Stimmt der Stiftungsrat dem Berufungsvorschlag nicht zu, so legt der Vorstand dem Präsidium einen neuen Berufungsvorschlag zur Herstellung des Einvernehmens nach Satz 1 vor oder bricht das Berufungsverfahren ab.
(4) In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet der Vorstand den Stiftungsausschuss Universitätsmedizin.
(5) 1Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin. 2Die Grundordnung regelt das Nähere zur Errichtung der Kommission sowie zur Amtszeit und zum Verfahren der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten.
(6) Der Präsidentin oder dem Präsidenten verbleiben die dienstrechtlichen Befugnisse
- 1.
für die Ernennung und Entlassung der beamteten Professorinnen und Professoren,
- 2.
für die Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse gegenüber beamteten Professorinnen und Professoren,
- 3.
für arbeitsrechtliche Abmahnungen und Kündigungen gegenüber angestellten Professorinnen und Professoren, einschließlich der Chefärztinnen und Chefärzte, mit Ausnahme der auf Zeit angestellten leitenden Oberärztinnen und leitenden Oberärzte sowie
- 4.
für die Verleihung des Professorentitels an angestellte Professorinnen und Professoren, einschließlich der Chefärztinnen und Chefärzte, mit Ausnahme der auf Zeit angestellten leitenden Oberärztinnen und leitenden Oberärzte.