Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 22.07.2011, Az.: L 10 VE 55/10

Opferentschädigung; Drohung mit Scheinwaffe; Schockschaden bei 6 Wochen altem Säugling

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
22.07.2011
Aktenzeichen
L 10 VE 55/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 35941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2011:0722.L10VE55.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 30.08.2010 - AZ: S 18 VG 37/06

Redaktioneller Leitsatz

1. Auch die Bedrohung mit einer einer Schußwaffe täuschend ähnlichen, aber ungefährlichen Scheinwaffe kann als Gewaltanwendung im Sinne des OEG in Frage kommen.

2. Die gesundheitliche Schädigung als Schockschaden auch psychischer Art als kausales Resultat der Bedrohungslage scheidet jedoch bei einem nicht einmal 2 Monate alten Säugling wegen noch fehlender Wahrnehmungsfähigkeit der scheinbaren Gefahrenlage aus.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 30. August 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger Schädigungsfolgen i.S. des OEG eingetreten sind und ihm deswegen Versorgungsansprüche zustehen.

2

Der am 18. November 2000 geborene Kläger befand sich am 4. Januar 2001 auf den Armen seiner Mutter in den Geschäftsräumen der Volksbank in J., als diese von drei mit nicht geladenen Gaspistolen bewaffneten Männern überfallen wurde.

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Im April 2005 beantragte die Mutter des Klägers bei dem Beklagten für ihren Sohn als Gewaltopfer Beschädigtenversorgung. Zur Begründung machte sie geltend, dass einer der Täter mit einer Schusswaffe auch in ihre Richtung gezielt habe. Sie habe dabei Todesangst ausgestanden. Der Kläger habe diese Schocksituation miterlebt, wodurch es bei ihm zu emotionalen und psychischen Störungen, Ängsten, einem Pseudo-Krupp, einer Sprechangst vor Menschen, einem asthmaänlichen Husten und einer seelischen Belastung gekommen sei. Der Beklagte zog die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft K. zum Az.: 407 Js 179/01 sowie Befundunterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte bei. Sodann lehnte er den Antrag des Klägers auf Gewährung von Beschädigtenversorgung mit Bescheid vom 8. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2006 ab, weil weder festgestellt werden könne, dass auf den Kläger ein tätlicher Angriff i.S. des § 1 OEG verübt worden sei, noch es wahrscheinlich sei, dass der Kläger am 4. Januar 2001 einen Schock erlitten habe, der Ursache für die Entstehung der geltend gemachten Gesundheitsstörungen gewesen sei.

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Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hannover hat der Kläger seinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung weiter verfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, sehr wohl Opfer eines tätlichen Angriffs geworden zu sein, wodurch es auch zu den später festgestellten psychischen Beeinträchtigungen gekommen sei. Das Sozialgericht hat weitere ärztliche Befundunterlagen beigezogen und sodann die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2010 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass sich ein tätlicher Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 OEG nicht feststellen lasse. Durch das Richten einer ungeladenen Gaspistole auf die Anwesenden sei es nicht zu einer unmittelbaren Einwirkung auf die körperliche Integrität des Klägers gekommen. Im Übrigen fehle es an der Kausalität im Hinblick auf die geltend gemachte gesundheitliche Schädigung. Denn die Beeinträchtigungen des Klägers in seiner sozialen und emotionalen Entwicklung seien nach dem eingeholten Befundbericht als Folge der posttraumatischen Belastungsstörung seiner Mutter anzusehen.

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Der Kläger hat gegen den ihm am 8. September 2010 zugestellten Gerichtsbescheid am 8. Oktober 2010 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

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Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

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1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 30. August 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2006 aufzuheben,

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2. festzustellen, dass eine posttraumatische Entwicklung von Angst und sozialem Rückzug Folge einer Schädigung i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist,

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3. den Beklagte zu verurteilen, ihm Versorgungsleistungen zu gewähren.

10

Der Beklagte beantragt schriftlich,

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die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 30. August 2010 zurückzuweisen.

12

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und seine mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.

13

Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG zugestimmt.

14

Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten des Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

16

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind nicht rechtswidrig. Es kann auch nach Auffassung des erkennenden Senats nicht festgestellt werden, dass der Kläger am 4. Januar 2001 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist. Dementsprechend kann auch nicht festgestellt werden, dass psychische Störungen eine Schädigungsfolge darstellen. Ein Anspruch auf Versorgungsleistungen kommt deshalb nicht in Betracht.

17

Der Kläger ist am 4. Januar 2001 nicht Opfer eines gegen seine Person gerichteten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S. von § 1 Abs. 1 OEG geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der erkennende Senat folgt, liegt ein tätlicher Angriff in diesem Sinne bei einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines Anderen zielenden gewaltsamen Einwirkung vor, bedeutet also im Regelfall ein gewaltsames, handgreifliches Vorgehen gegen eine Person, wobei nicht maßgeblich ist, ob der vom Täter gegebenenfalls beabsichtigte Verletzungserfolg eingetreten ist; auch über das Versuchsstadium einer Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers hinaus kann eine Handlung des Täters als tätlicher Angriff angesehen werden, sodass eine gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines anderen auch schon bei einem physisch vermittelten Zwang vorliegen kann, ohne dass es zu einer körperlichen Berührung zwischen Täter und Opfer kommen muss, wenn dabei eine objektive Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit als reale Gefahr eines Körperschadens besteht (vgl. zuletzt: Urteil vom 7. April 2011, Az.: B 9 VG 2/10 R m.z.N., zum Abdruck in SozR 4 vorgesehen). Vor diesem Hintergrund hat das Bundessozialgericht die absichtliche, rechtswidrige Bedrohung eines Anderen mit einer scharf geladenen entsicherten Schusswaffe wegen der dadurch bewirkten objektiv hohen Gefährdung des Opfers als tätlichen Angriff i.S. von § 1 Abs. 1 OEG angesehen (Urteil vom 24. Juli 2002, Az.: B 9 VG 4/01 R, SozR 3-3800 § 1 Nr. 22). Hiernach war der Kläger im vorliegenden Fall nicht einem tätlichen Angriff i.S. von § 1 Abs. 1 OEG ausgesetzt, als einer der Bankräuber eine ungeladene Gaspistole auf ihn gerichtet hielt. Denn von dieser Waffe ging weder eine Verletzung der körperlichen Integrität des Klägers noch eine objektive Gefahr für Leib oder Leben aus. Soweit sich der Kläger insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum nicht gewaltsamen sexuellen Missbrauch eines Kindes unter 14 Jahren berufen hat (vgl. dazu Urteil vom 18. Oktober 1995, Az.: 9 RVg 7/93, SozR 3-3800 § 1 Nr. 7) ergibt sich daraus kein Anlass zu anderweitiger Bewertung. Denn der sexuelle Missbrauch eines Kindes stellt durchaus eine körperliche Einwirkung des Täters auf das Opfer dar, wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 7. April 2011 (aaO.) klargestellt hat. An einer körperlichen Einwirkung fehlt es im vorliegenden Fall aber gerade.

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Selbst wenn man - was der erkennende Senat jedoch für unzutreffend erachtet im Drohen mit einer ungeladenen Gaspistole grundsätzlich einen möglichen tätlichen Eingriff i.S. von § 1 Abs. 1 OEG sehen wollte, so setzte dies bei dem Opfer die subjektive Wahrnehmung einer Bedrohungssituation voraus. Dies hält der erkennende Senat im vorliegenden Fall indes für ausgeschlossen. Ein nicht einmal sieben Wochen altes Kind vermag ohne Zweifel nicht eine auf es gerichtete Schusswaffe als solche und damit als etwas Bedrohliches zu erkennen, sodass insoweit eine infolge Bedrohung bewirkte psychische Zwangslage nicht in Betracht kommen kann.

19

Der Kläger hat auch nicht infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs am 4. Januar 2001 gegen seine Mutter eine gesundheitliche Schädigung i.S. von § 1 Abs. 1 OEG erlitten. Zwar hat der den Kläger behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater Dr. L. die Auffassung vertreten, dass die emotionale Störung des Klägers als direkte Folge der posttraumatischen Belastungsstörung seiner Mutter anzusehen sei. Die Unsicherheit, das Ohnmachtsgefühl und die Ängste der Mutter als typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten sich als sekundäre Problematik in der frühen Mutter-Kind-Bindung schädigend auf die soziale und emotionale Entwicklung des Klägers ausgewirkt, diesen in seinem natürlichen Explorationsverhalten eingeschränkt und ihn im Kontakt zu seiner sozialen Umwelt unsicher und hilflos gemacht. Selbst wenn man davon ausginge - was der erkennende Senat nicht tut, dass die Mutter des Klägers am 4. Januar 2001 infolge eines durch das auf sie Zielen mit einer ungeladenen Gaspistole bewirkten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S. von § 1 Abs. 1 OEG eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hätte und der Kläger durch deren Auswirkungen psychisch beeinträchtigt worden wäre, ließe sich daraus eine relevante Schädigungsfolge i.S. von § 1 Abs. 1 OEG nicht herleiten. Abgesehen von dem besonderen Fall des sogenannten "Schockschadens" (vgl. hierzu: Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 1979, Az.: 9 RVg 1/78, SozR 3800 § 1 Nr. 1), dessen Voraussetzungen hier ersichtlich nicht vorliegen, muss ein tätlicher Angriff i.S. von § 1 Abs. 1 OEG unmittelbar auf den Körper eines Menschen einwirken; eine mittelbare Beeinträchtigung infolge des Erlebens der Schädigungsfolgen bei dem Opfer eines tätlichen Angriffs i.S. von § 1 Abs. 1 OEG fällt nicht unter den Schutzbereich der Vorschrift, denn es handelt sich nicht um eine unmittelbare Schädigung (Bundessozialgericht, Beschluss vom 17. Dezember 1997, Az.: 9 BVg 5/97).

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

21

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.