Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 08.02.2008, Az.: 2 W 192/07

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
08.02.2008
Aktenzeichen
2 W 192/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 42393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2008:0208.2W192.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 27.08.2007 - AZ: 12 T 599/07

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 2008, 591-594

In der Beschwerdesache

...

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 8.2.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Tenor:

  1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 27.8.2007 - 12 T 599/07 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Der Beteiligte zu 1.) ist als Notar in H tätig. Auf seinen Antrag vom 18.5.2006 bestellte der Präsident des Landgerichts Braunschweig mit Verfügung vom 19.5.2006 den Rechtsanwalt für die Zeit des Urlaubs des Beteiligten zu 1.) vom 26.5. bis 5.6.2006 zu dessen Vertreter. Hierfür erstellte das Landgericht eine Kostenrechnung über eine Gebühr von 50,- EUR gem. § 1 Abs. 2 JVKostG , Zf. 6.5.2 des Gebührenverzeichnisses.

2

Dagegen legte der Beteiligte zu 1.) Erinnerung ein, der der Kostenbeamte nicht abhalf. Der Beteiligte zu 1.) wandte gegen die Kostenrechnung ein, es fehle an einer wirksamen gesetzlichen Grundlage für dieselbe, da § 1 Abs. 2 Nds. JVKostG , Zf. 6.5.2 des Gebührenverzeichnisses verfassungswidrig sei. Das Land Niedersachsen habe hierfür keine Gesetzgebungskompetenz. Auch stehe die Finanzverfassung des Grundgesetzes der Erhebung von Gebühren für Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Notaren im Wege, denn die Tätigkeit der staatlichen Notaraufsicht sei steuerfinanziert; die Höhe der Gebühr stehe in keinem Verhältnis zur erbrachten staatlichen Leistung. Die Gebühr beinhalte einen nicht durch vernünftige Allgemeinwohlerwägungen gerechtfertigten Eingriff in seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit. Schließlich sei auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil eine Ungleichbehandlung zum einen im Verhältnis zu Notaren in anderen Bundesländern vorliege, die derartigen Gebühren nicht ausgesetzt sind, zum anderen im Verhältnis zu staatlichen Rechtspflegebediensteten, über die die Aufsicht gebührenfrei erbracht werde.

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Das Rechtsmittel wurde dem Amtsgericht Braunschweig vorgelegt, das mit Beschluss vom 2.5.2007 die Einwendungen des Beteiligten zu 1.) gegen den Kostenbescheid zurückgewiesen hat. Die hiergegen zugelassene Beschwerde des Beteiligten zu 1.) hat das Landgericht Braunschweig mit Beschluss vom 27.8.2007 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Diese legte der Beteiligte zu 1.) mit Schriftsatz vom 17.9.2007 ein und begründete sie mit weiterem Schriftsatz vom 25.1.2008 unter Wiederholung und Vertiefung seiner Argumentation aus den vorherigen Rechtszügen.

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Er beantragt die Vorlage der Sache beim Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung und anderer Gesetze vom 24.3.2006, soweit darin die Erhebung von Gebühren gegenüber Notaren in Aufsichtsangelegenheiten vorgeschrieben wird.

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II.

Die nach §§ 13 JVKostO, 14 Abs. 5 KostO zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt das Recht nicht. Sie beruht auf Zf. 6.5.2 des Gebührenverzeichnisses nach § 1 Abs. 2 Nds. JVKostG. Diese Norm ist insbesondere nicht verfassungswidrig. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen sowohl des Amtsgerichts als auch des Landgerichts Braunschweig in dieser Sache Bezug. Es sei lediglich zu dem Vorbringen der weiteren Beschwerde ergänzend folgendes bemerkt:

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1.

Der Niedersächsische Landesgesetzgeber war gesetzgebungsbefugt.

  1. a.

    Zum einen folgt dies aus Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, wonach das Notariat der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt, so dass Landesgesetzgebung nur ausgeschlossen ist, soweit der Bund nicht von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Diese hat er zwar grundsätzlich durch die Bundesnotarordnung ausgeübt, allerdings nicht abschließend. Denn in der Bundesnotarordnung fehlt eine Regelung zur Gebührenerhebung seitens der staatlichen Notaraufsichtsbehörden. Der Beteiligte zu 1.) führt mit der weiteren Beschwerde selber aus, unter der Geltung der RNotO habe eine solche in Gestalt des § 170 RNotO des Inhalts existiert, dass die staatliche Aufsicht gebührenfrei zu erbringen war. Indem diese Regelung nicht in das Bundesgesetz übernommen worden ist, wird offenkundig, dass der Bundesgesetzgeber von seiner Regelungskompetenz insoweit keinen Gebrauch gemacht hat.

  2. b.

    Ferner folgt die Gesetzgebungsbefugnis des Landesgesetzgebers aus Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG. Denn die Länder führen gem. Art 83 GG die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus. Dann obliegt ihnen nach Art. 84 Abs. S. 1 GG die Regelung des entsprechenden Verwaltungsverfahrens. Dazu gehört auch die Gebührenerhebung für das Verwaltungsverfahren (vgl dazu BVerfGE 26, 281; BVerwG NVwZ 2006, 1414).

    Der in Niedersachsen getroffenen landesrechtlichen Regelung steht auch das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung -Justizverwaltungskostenordnung (RGBl. I 1940, 357) nicht im Wege. Zwar setzte § 18 dieses Gesetzes bis dahin geltende landesrechtliche Gebührenvorschriften außer Kraft und bestimmte in § 19, dass nur die landesrechtlichen Regelungen über die Gebühren der Schiedsmänner, Friedensrichter, Ortsgerichte, Schätzungsämter und ähnliche Stellen weiterhin Geltung haben sollten. Gem. Art 84 Abs. 1 S. 2 GG ist dies aber unerheblich, weil die Länder auch in solchen Fällen gleichwohl abweichende Regelungen treffen dürfen. Soweit der Bund nach Art 84 Abs. 1 S. 4 GG wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Handhabung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln darf, bedarf es für ein solches Gesetz nach Art. 84 Abs. 1 S. 5 GG der Zustimmung des Bunderates. Daraus folgt, dass vorkonstitutionelle Gesetze in diesem Bereich per se keine Sperrwirkung für die Länder zu entfalten vermögen, soweit sie nicht ausdrücklich und mit Zustimmung des Bundesrates in den Willen des Bundesgesetzgebers übernommen worden sind. Das ist hier nicht geschehen.

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2.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Grundsätze der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) durch die vorliegend anzuwenden Gebührenvorschriften in verfassungswidriger Weise tangiert würden.

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 93, 319 [BVerfG 07.11.1995 - 2 BvR 413/88]) führt insoweit aus:

"Die Voraussetzungen, unter denen die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben nur zulässig ist, ergeben sich aus drei grundlegenden Prinzipien der Finanzverfassung (vgl. BVerfGE 91, 186 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86]<202 f.>).

(1) Die grundgesetzliche Finanzverfassung (Art. 104a bis Art. 108 GG) verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern daneben beliebig Abgaben unter Umgehung der bundesstaatlichen Verteilung der Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz für das Steuerwesen erhoben werden könnten (vgl. BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]<300 ff.> ). Nicht-steuerliche Abgaben bedürfen daher - über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 78, 249 [BVerfG 08.06.1988 - 2 BvL 9/85]<266 f.> ). Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird (vgl. BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]<298 f.> ), deutlich unterscheiden.

(2) Die Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe muss der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nicht-steuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher schon zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen (vgl. BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]<302> ). Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nicht-steuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen.

Keinen grundsätzlichen Bedenken unterliegen die herkömmlichen nicht-steuerlichen Abgaben, die Gebühren und Beiträge (vgl. BVerfGE 82, 159 <181>; 92, 91 <113> ). Die Erhebung dieser sogenannten Vorzugslasten wird durch ihre Ausgleichsfunktion legitimiert. So empfängt, wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen.

(3) Die für die Abgrenzung zur Steuer unerlässliche Abhängigkeit der ...entgelte von einer Gegenleistung bleibt allerdings nur erhalten, wenn deren Höhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigt. Andernfalls würde die Abgabe insoweit - wie die Steuer - "voraussetzungslos" erhoben. Sie diente dann nicht mehr nur der Abschöpfung eines dem Abgabeschuldner zugewandten Vorteils, sondern griffe zugleich auf seine allgemeine Leistungsfähigkeit im Blick auf die Finanzierung von Gemeinlasten zu. Das Heranziehen des Einzelnen zur Finanzierung von Gemeinlasten ist jedoch allein im Wege der Steuer zulässig.""

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Vorliegend hat der Beteiligte zu 1.) eine Gegenleistung in diesem Sinne erhalten, die die Gebührenerhebung rechtfertigte. Denn ihm ist ein Vertreter für die Zeit seiner Urlaubsabwesenheit bestellt worden. Dies ermöglichte ihm einerseits den Urlaubsantritt; seine Einkünfte aus dem Notariat blieben ihm andererseits erhalten - wenn auch geschmälert um eine angemessene Vergütung für seinen Vertreter gem. § 43 BNotO.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gebühr der Höhe nach den Aufwand der Justizverwaltung überstiege. Die Gesetzesbegründung nimmt insoweit auf eine landesweit durchgeführte Kostenermittlung Bezug (Bl. 124R d. A). Diese beruht insoweit auf Schätzungen, als mit der Bearbeitung von Notarangelegenheiten betraute Justizbedienstete ihren mit der Erledigung der gebührenpflichtigen Tätigkeiten verbundenen Aufwand nur überschlägig ermittelt haben. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dies zu grob unrichtigen Ergebnissen geführt haben sollte, auch wenn die einzelnen Tätigkeitsschritte nicht vereinzelt worden sind. Hierbei kann dahinstehen, ob der angesetzte Zeitaufwand bezogen auf Routinevorgänge überhaupt als überzogen erscheint, wofür nichts spricht. Denn es muss auch berücksichtigt werden, dass zum Notarvertreter nur bestellt werden kann, wer die Fähigkeit hat, das Notaramt zu bekleiden (§ 39 Abs. 3 S. 1 BNotO). Zur Prüfung dieser Voraussetzung bedarf es einer Würdigung der Persönlichkeit und der Leistungen des Bewerbers (§ 6 Abs. 1 S. BNotO). Diese Prüfung wird zumindest summarisch auch bei Notarvertretern anzustellen sein (Schippel/Schäfer, BNotO, 8. Aufl., § 39 Rn 13) und kann in Zweifelsfällen zu einem ggfls. deutlich erhöhten Arbeitsaufwand im höheren Dienst führen, der sich - etwa infolge mehrfacher Schreibarbeit - auch in den Folgediensten niederschlagen wird. Zumindest im Rahmen einer Mischkalkulation erscheint der angesetzte Zeitaufwand daher nachvollziehbar.

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Dass beispielsweise im Bezirk des OLG Oldenburg ein deutlicher größerer zeitlicher Aufwand zu verzeichnen ist als im Bezirk des insoweit am kostengünstigsten arbeitenden OLG Braunschweig, ist ohne Belang, da die Gebühr von 50,- EUR recht deutlich unterhalb des Mittelwertes von 58,18 EUR und nicht bedeutend oberhalb des Aufwandes im OLG-Bezirk Braunschweig von 45,11 EUR je Fall angesiedelt ist. Damit ist zugunsten der Gebührenschuldner möglichen Schätzungenauigkeiten und angesichts des im Gebührenbereich recht weiten gesetzgeberischen Spielraums auch verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. dazu BVerfGE 97, 332 [BVerfG 10.03.1998 - 1 BvR 178/97] ) genügend Rechnung getragen.

12

3.

Ferner ist auch eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht gegeben.

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a. Denn in dem vom Landesgesetzgeber intendierten Beitrag der Notare zu anfallenden Verwaltungskosten liegt eine dies rechtfertigende (vgl. Jarras, GG, 9. Aufl., Art. 12 Rn 36 m.w.N.), vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls. Hierbei geht der Beteiligte zu 1.) zu Unrecht davon aus, die im Bereich der Notaraufsicht tätigen Justizbediensteten müssten ungeachtet dieser Tätigkeit als Planstelleninhaber ohnehin aus Steuermitteln bezahlt werden. Diese Argumentation verkennt, dass es der Einrichtung solcher Planstellen allein wegen der Justizverwaltungsaufgabe "Dienstaufsicht über die Notare" bedurfte, ohne deren Existenz zwangsläufig weniger Justizbedienstete zu beschäftigen wären.

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b. Die Grundrechtseinschränkung ist auch nicht unverhältnismäßig. Die eigene Gebührenerhebung der Notare betreffend führt das Bundesverfassungsgericht ( BVerfGE 47, 287 ) insoweit mit Relevanz auch für die vorliegende Fallkonstellation aus:

"Bei der näheren Regelung ... ist aber zu berücksichtigen, daß die Gebührennotare im Hinblick auf ihre Bezüge und auch in ihrer Haftung gerade nicht der Stellung der Beamten angenähert sind, sondern insoweit den freien Berufen nahe stehen. Daher muss bei der Beurteilung von Berufsausübungsregelungen in Gestalt von Gebührenordnungen der Einfluss des Art. 33 stärker als bei anderen Berufsausübungsregelungen zurücktreten, so dass hier Art. 12 Abs. 1 GG mit geringeren Einschränkungen als im übrigen Notarrecht anzuwenden ist. Das bedeutet nicht, dass Notare gebührenrechtlich in vollem Umfang wie freie Berufe zu behandeln sind. Denn auch gebührenrechtlich kann nicht außer acht bleiben, dass sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dass sie dabei als Inhaber einer Monopolstellung und auch deshalb, weil die Zahl der Bestellungen vom Bedürfnis abhängt (vgl. § 4 BNotO), eine gewisse Einkommensgarantie genießen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass bei der Frage, ob die Gebührenordnungen den Notaren insgesamt ein angemessenes Einkommen gewährleisten, nicht auf jedes einzelne Urkundsgeschäft, sondern auf die Gesamttätigkeit und bei Anwaltsnotaren auf den auf das Notariat entfallenden Anteil abgestellt wird. Grundsätzlich gewährleistet das Gesetz das angemessene Einkommen der Notare dadurch, daß es für jedes notarielle Geschäft eine Regelgebühr bestimmt.

Eine Verpflichtung, berufliche Leistungen für ein Entgelt zu erbringen, das erheblich unter diesen als angemessen geltenden Regelgebühren liegt, ist verfassungsrechtlich als Einschränkung der freien Berufsausübung zu beurteilen. Als eine solche Berufsausübungsregelung ist die beanstandete Vorschrift ... nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sich die Gebührenermäßigungspflicht durch sachgemäße und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls begründen lässt, wenn diese Pflicht nach Art und Ausmaß geeignet und erforderlich ist, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen, und wenn eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 30, 292 (316) [BVerfG 16.03.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66]; 36, 47 (59) ).

Da die Gebühren, die dem Notar zufließen, das Entgelt für seine Tätigkeit darstellen, kann es ihm nicht zugemutet werden, auf den größten Teil seiner Gebühren in all den Fällen zu verzichten, in denen es für den Staat gerechtfertigt sein mag, von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Vielmehr muss in jedem Falle, in dem Gebührenfreiheit gewährt werden soll, geprüft werden, ob damit nicht von dem Notar ein unzumutbares Opfer verlangt wird."

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Zwar wird auch durch die Gebührenerhebung für staatliche Aufsichtstätigkeit in das solchermaßen geschützte Einkommen des Notars eingegriffen. Dies ist aber angesichts der vorstehenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts bis zur Grenze eines unzumutbaren Opfers verfassungsrechtlich unbedenklich. Ein solches unzumutbares Opfer ist hier nicht ersichtlich. Denn die vorliegend in Rede stehende Vertreterbestellung fällt im Regelfall allenfalls zwei bis drei mal pro Jahr an und löst jeweils Kosten von 50,- EUR aus. Dieser geringfügige Einschnitt in die Einkünfte des Notars ist ohne weiteres zumutbar. Das ist für die Vertreterbestellungsgebühren offenkundig, gilt aber auch für eine Gesamtschau der Gebühren in Notarangelegenheiten. Denn außer den Vertreterbestellungsgebühren fallen nur die Prüfungsgebühren regelmäßig an, wobei in aller Regel nur im Abstand von 4 Jahren eine Prüfung durchgeführt wird und die Gebührenhöhe nach der Größe des Notariats in drei Stufen von 300, 600 und 900 EUR differenziert ist. Von Unzumutbarkeit der Gebührenbelastung kann somit angesichts zusätzlicher Lasten von wenigen hundert EUR im Jahr keine Rede sein. Dabei ist mit Blick auf kleine Notariate auch zu bedenken, dass § 12 JVKostO mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gebührenermäßigung oder das Absehen von Kostenerhebung zulässt.

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4.

Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist aus den Gründen der Entscheidungen der Vorinstanzen ebenfalls nicht verletzt. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Gleichheitsgründe auch bei der Erhebung von Gebühren keine Gleichbehandlung in allen Bundesländern verlangen (BVerfGE 93, 319 [BVerfG 07.11.1995 - 2 BvR 413/88]). Gleiches gilt, soweit der Beteiligte zu 1.) eine Ungleichbehandlung verglichen mit Staatsbediensteten rügt. Er verkennt hierbei, dass seine Tätigkeit als Notar weit mehr der eines Freiberuflers als derjenigen eines staatlichen Bediensteten angenähert ist (BVerfGE 47, 287), was eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 9 KostO.