Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.04.1972, Az.: III B 16/72
Beschwer durch die Absetzung einer Beweisgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren ; Erinnerung und Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.04.1972
- Aktenzeichen
- III B 16/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 11345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1972:0404.III.B16.72.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig-Holstein - AZ: 4 A 393/67
Verfahrensgegenstand
Heranziehung zu Kanal- und anderen Gebühren - Kostenfestsetzungsbeschwerde -.
Prozessführer
des Kaufmanns ...
Prozessgegner
den Zweckverband ...
In dem Rechtsstreit
hat der III. Senat des Oberverwaltungsgerichts
für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
am 4 April 1972
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluß der IV. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 1972 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Auf Grund des noch nicht rechtskräftigen, aber wegen der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils des Senats vom 29. April 1971 hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Festsetzung der Kosten beantragt, die seinem Mandanten von dem unterlegenen Kläger zu erstatten seien. Soweit der Antrag auf Festsetzung einer Beweisgebühr des Prozeßbevollmächtigten im Berufungsverfahren gerichtet war, hat ihn der Urkundsbeamte durch Beschluß vom 14. Dezember 1971 abgelehnt. Die Erinnerung gegen die Absetzung der Beweisgebühr hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 2. Februar 1972 zurückgewiesen.
Gegen diesen ihm am 18. Februar 1972 zugestellten Beschluß hat der Prozeßbevollmächtigte "namens des Beklagten" am 23. Februar 1972, mithin rechtzeitig (§ 147 VwGO) Beschwerde eingelegt. Er ist der Meinung, im Berufungsverfahren sei auch eine Beweisgebühr (§ 31 Nr. 3 RAGebO) entstanden. Der Kläger ist dieser Rechtsauffassung entgegengetreten.
Die Beschwerde wäre als unzulässig zu verwerfen, wenn sie wirklich namens des Beklagten eingelegt worden wäre. Denn der Beklagte kann durch die Absetzung der Beweisgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht beschwert sein, gleichgültig, wie der Rechtsstreit schließlich ausgeht. Bleibt der Beklagte siegreich, so hat ihm der Kläger zwar als außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens keine Beweisgebühr des Prozeßbevollmächtigten zu erstatten, weil im Kostenfestsetzungsverfahren dahin entschieden worden ist, daß eine solche Gebühr nicht entstanden ist. Diese Entscheidung wäre aber auch für den Prozeßbevollmächtigten verbindlich. Er könnte nicht, etwa in einem Verfahren nach § 19 RAGebO, entgegen der im Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Entscheidung von seinem Mandanten noch die Zahlung einer Beweisgebühr beanspruchen. Gleiches würde gelten, wenn der Beklagte im Rechtsstreit schließlich unterliegen sollte. Sein Prozeßbevollmächtigter müßte es hinnehmen, daß für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren die Entstehung einer Beweisgebühr verneint worden ist, daß er also auch gegenüber seinem Mandanten eine Gebühr für die Vertretung in einem Beweisaufnahmeverfahren nicht zu beanspruchen hat.
Wohl aber wird der Prozeßbevollmächtigte beschwert, wenn im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden wird, er habe entgegen seiner Meinung seinen Mandanten nicht in einem Beweisaufnahmeverfahren vertreten und mithin keinen Anspruch auf eine Beweisgebühr.
Der Prozeßbevollmächtigte hat im eigenen Namen Erinnerung gegen den Beschluß des Urkundsbeamten eingelegt, und das Verwaltungsgericht hat die, Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten für zulässig erachtet und darüber sachlich entschieden. Auch nach Auffassung des Senats muß der Prozeßbevollmächtigte im eigenen Namen Erinnerung und Beschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren führen können, sofern in der Entscheidung des Urkundsbeamten oder des erst instanzlichen Gerichts über den Kostenfestsetzungsantrag ein Gebührenanspruch, den er nach der von ihm entfalteten Tätigkeit zu haben vermeint, verneint wird. Soweit in Rechtsprechung und Literatur eine gegenteilige Meinung vertreten wird. (Beschl. des OVG Münster vom 27. Dezember 1965 - NJW 1966, 2425 [OVG Nordrhein-Westfalen 27.12.1965 - III B 519/65] -; Beschlüsse des Kammergerichts vom 10. April 1957 - Jur. Büro 1957, 275 -, vom 26. November 1958 - Rechtspfleger 1962, 160 - und vom 20. August 1960, angeführt bei Tschischgale-Schmidt-Luetgebrunne-Lappe, Kostenrechtsprechung, Kr. 7 zu § 104 ZPO; Beschl. des LG Hildesheim vom 6. Dezember 1963 - NdsRpfl. 1964, 109 -; Redeker- von Oertzen, Komm. VwGO, 4. Aufl., Anm. 9 zu § 165 VwGO; die Kommentare zu § 104 ZPO von Stein-Jonas-Pohle, 19. Aufl., Anm. V 2, von Wieczorek, Anm. C II a, und von Baumbach-Lauterbach, 30. Aufl., Anm. 4 A), vermag ihr der Senat nicht zu folgen (ebenso Schunck- De Clerck, Komm. VwGO, 2. Aufl., Anm. 1 b) zu § 165 VwGO). Deshalb ist es geboten, die vom Prozeßbevollmächtigten "Namen des Beklagten" eingelegte Beschwerde in eine vom Prozeßbevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde umzudeuten, wie der Prozeßbevollmächtigte auch bereits gegen den Beschluß des Urkundsbeamten im eigenen Namen Erinnerung geführt hat. Seine eigene Beschwerde ist zulässig. Er ist im Sinne von § 165 VwGO"Beteiligter" im Kostenfestsetzungsverfahren, in dem es nicht nur um den Erstattungsanspruch der von ihm vertretenen Partei, sondern zugleich um seinen Gebührenanspruch geht. Denn die gerichtliche Entscheidung in einem dem von ihm gegenüber der eigenen Partei betriebenen Festsetzungsverfahren, (§ 19 RAGebO) dürfte füglich hinsichtlich der Entstehung einer Beweisgebühr nicht anders lauten als im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem erstattungspflichtigen Prozeßgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 50,00 DM (§ 146 Abs. 3 VwGO).
Indessen ist die Beschwerde nicht begründet. Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden, an der der Prozeßbevollmächtigte mitwirken konnte mit der Folge, daß ihm ein Anspruch auf eine Beweisgebühr (§ 31 Nr. 3 RAGebO) erwuchs. Die Handelsregisterakten wie auch die Akten des vor dem Amtsgericht Bad Schwartau gegen den Kläger anhängig gewesenen Zivilprozesses sind nicht zur Beweiserhebung über streitige Parteibehauptungen herangezogen worden, solidem lediglich zur näheren Unterrichtung des Gerichts über Vorgänge, die von den Parteien bereits im wesentlichen vorgetragen worden und unstreitig waren. Der Inhalt der Akten sollte lediglich der Ergänzung des Parteivortrages dienen. Mehr besagt auch das Urteil des Senats nicht, wenn es darin am Schluß der Darstellung des Tatbestandes heißt, diese Akten seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wurde mit der Beiziehung der Akten aber nur ein solchermaßen beschränkter Zweck verfolgt, wurden sie also, wie auch dem Urteil zu entnehmen ist, nicht als Beweis verwertet, so erhält der Rechtsanwalt nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 34 Abs. 2 RAGebO keine Beweisgebühr.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).