Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 09.01.2006, Az.: 36 Bs 1/05

Bedrohung; Befreiungsantrag; Entfernung; Erscheinen; Göttingen; Niedersachsen; Philippinen-Reise; Philippinenreise; Privatklageverfahren; Privatkläger; Reisekosten; Schlichtungsverhandlung; Süddeutschland; Sühneversuch; Tatvorwurf; Vergleichsbehörde; Verhandlungsort; Wohnort; Zumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
09.01.2006
Aktenzeichen
36 Bs 1/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 53276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

In der (zukünftigen) Privatklagesache … wird der Antrag des zukünftigen Privatklägers vom 10.08.2005, ihn gem. § 380 Abs. 4 StPO i.V.m. § 39 Abs. 1 des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter von dem Sühneversuch zu befreien, zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Diese Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, § 39 Abs. 2 des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter.

Gründe

1

Der Privatkläger beabsichtigt, Privatklage gegen den Beschuldigten wegen Bedrohung zu erheben.

2

Wie aus dem Privatklageentwurf zu entnehmen, soll der Beschuldigte am 13.05.2002 zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr bei einem geschäftlichen Essen im Restaurant des … Hotel in ... den Privatkläger mit den Worten "Ich sage dir, morgen früh, da bist du tot" bedacht haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Privatklageentwurf vom 10.08.2005 verwiesen.

3

Mit Antrag vom 10.08.2005 hat der Privatkläger beantragt, das Gericht möge ihn von dem gem. § 380 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Sühneversuch, der vor Erhebung der Privatklage vor dem gemeindlichen Schiedsamt durchzuführen wäre, befreien. Zur Begründung trägt der Privatkläger insoweit vor, die Entfernung zwischen dem Wohnort des Privatklägers und dem Wohnort des Beschuldigten als dem Ort, an dem gem. §§ 38, 14 Abs. 1 des Gesetzes über Nds. Schiedsämter das Schlichtungsverfahren durchzuführen sei, sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu groß.

4

Das Amtsgericht Göttingen ist für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung vom Sühneversuch in der zukünftigen Privatklagesache örtlich und sachlich zuständig.

5

Der Antrag war jedoch als unbegründet zurückzuweisen. Dabei kann dahin, ob die behauptete Straftat mittlerweile verjährt ist und allein deswegen eine Verurteilung im Privatklageverfahren nicht mehr erfolgen könnte. Jedenfalls wohnt der Privatkläger nicht so weit vom Beschuldigten entfernt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu einer Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Wie sich aus dem Klagentwurf, der Stellungnahme des Beschuldigten hierzu sowie der Erwiderung des Privatklägers ergibt, liegen hinter der behaupteten Bedrohung weitgefächerte Konfliktfelder der Parteien. Diese Wurzeln des Streites herauszuarbeiten und möglichst zu befrieden, kann nicht im Privatklageverfahren vor dem Amtsgericht erfolgen, da es hier nur um die Anwendung von gesetzlichen Vorschriften geht. Hingegen kann im schiedsamtlichen Schlichtungsverfahren mit mediativen Mitteln versucht werden, die hinter den Ansprüchen der Parteien liegenden Interessen herauszuarbeiten und eine diese Interessen beiderseits befriedigende Lösung zu finden. Im Hinblick auf diese Chance sind dem zukünftigen Privatkläger die Kosten für eine Reise nach … sowie der damit verbundene Zeitaufwand vor dem Hintergrund der aus der Akte zu entnehmenden Streitigkeiten zuzumuten. Dabei darf der Privatkläger nach den Vorschriften des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter die Schlichtungsverhandlung auch ohne anwaltlichen Beistand wahrnehmen, sofern er auf diese Weise die Kosten für das Schlichtungsverfahren weiter reduzieren will.

6

Die Reisekosten sind dem Privatkläger zumutbar. Aus der Akte sind drei Reisen des Privatklägers auf die Philippinen ersichtlich. Der Privatkläger hat zudem nach eigenem Vortrag 5.000,- phil. Pesos an den Beschuldigten gezahlt und bei der zweiten Reise für die Teilnahme an einem Fotoshooting mit philippinischen Damen 500,- Euro gezahlt. Zudem wollte er auf den Reisen die Chancen für einen Kooperationsvertrag mit dem Beschuldigten ausloten und sich mit bis zu 40.000 DM an einem Nachtlokal bzw. einem angeschlossenen Restaurant beteiligen. Im Hinblick auf diese Umstände und die Tatsache, dass der Privatkläger heute ein eigenes Unternehmen betreibt, sind ihm die Reisekosten nach Göttingen als dem Ort der schiedsamtlichen Schlichtungsverhandlung selbst dann zuzumuten, wenn er sich mit seinem Unternehmen in einer "Phase anhaltender Investitionen" befindet.

7

Wegen der hinter dem Streit liegenden Interessen des Privatklägers hat das Gericht zudem nicht von der Möglichkeit des § 39 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Nds. Schiedsämter gebrauch gemacht, den Privatkläger zu ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen. Die Interessen und seine Emotionen kann in einer Schlichtungsverhandlung nur der Privatkläger selber authentisch schildern.