Amtsgericht Gifhorn
Urt. v. 25.10.2006, Az.: 21 OWi 33 Js 36022/05

Bibliographie

Gericht
AG Gifhorn
Datum
25.10.2006
Aktenzeichen
21 OWi 33 Js 36022/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 45014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGIFHO:2006:1025.21OWI33JS36022.05.0A

Tenor:

  1. Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde - Landkreis Gifhorn - Ordnungsamt - (AZ: 32/050124126-HT) vom 12.09.2005 wird verworfen.

    Der Betroffene hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Betroffene hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt. Nach der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde ist ihm die Ladung am 12.05.2006 zugestellt worden. Er ist in der Hauptverhandlung ohne Entschuldigung ausgeblieben, obwohl er von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden war.

2

Mit Schreiben vom 12.07.2006, eingegangen bei Gericht am 14.07.2006, teilte der Verteidiger mit, dass der Betroffene am Terminstag einen kollidierenden beruflichen Termin habe und beantragte deshalb die Verlegung des im Mai 2006 vereinbarten Termins. Der Vorsitzende forderte den Verteidiger am 17.07.2006 telefonisch auf, diesen Vortrag durch Übersendung der entsprechenden Unterlagen per Fax unverzüglich zu belegen. Dem kam der Verteidiger nicht nach. Daraufhin wurde der Verteidiger mit Schreiben vom 19.07.2006 um 8.23 Uhr per Fax aufgefordert, die avisierten Tagungsunterlagen für den Betroffenen bis zum  19.07.2006, 12.00 Uhr, per Fax an das Gericht zu senden. Dem sind weder Betroffener noch Verteidiger nachgekommen. Der Verteidiger befand sich an diesem Morgen auch in seiner Kanzlei. Die Justizsekretärin D musste wegen Übertragungsschwierigkeiten beider Faxversendung in der Kanzlei anrufen und hörte dabei eine männliche Stimme, die, angesprochen von der Rechtsanwaltssekretärin auf die auch mündlich geäußerte Anforderung der Unterlagen durch die Justizsekretärin D, ausführte, dass doch schon ein Antrag gestellt sei.

3

Das Gericht hat mit Schreiben vom 21.07.2006 um 10.56 Uhr per Fax den Verteidiger unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der im Mai vereinbarte Termin stattfindet. Zudem begann die Sitzung des Betroffenen - laut den lange nach Fristablauf zur Akte gereichten Unterlagen - erst um 14.30Uhr in Frankfurt/Main. Für die Hauptverhandlung war mit dem Verteidiger einvernehmlich eine gute. Stunde angesetzt, mithin wäre die Verhandlung gegen 9.30-9.40 Uhr beendet gewesen, so dass genügend Zeit für eine Anreise des Betroffenen nach Frankfurt/M. von Gifhorn aus verblieben wäre.

4

Der Termin war auch nicht auf den Antrag des Verteidigers vom 23.07.2006, in welchem er mitteilte, erkrankt zu sein, hin aufzuheben. Das vorgelegte Attest des Verteidigers erfüllt nicht die Anforderungen für eine Terminsaufhebung wegen Arbeitsunfähigkeit. Es enthält keinerlei Angaben zu der Krankheit des Verteidigers.

5

Obwohl der Verteidiger nach seinem Schreiben vom 23:07.2006 bereits am 22.07.2006 akut erkrankt war, teilte er am 23.07.2006 von seinem Kanzleisitz aus mit, dass er sich am 24.06.2007, gemeint nach hiesiger Auffassung wohl der 24.07.2006, in ärztliche Behandlung begeben müsse, was tatsächlich jedoch nicht geschah, da der Verteidiger am 24.07.2006 keine Bescheinigung über einen Arztbesuch an diesem Tag vorlegen konnte. Das Gericht ist zudem zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Verteidiger Rechtsanwalt XXX ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, am Hauptverhandlungstag (24.07.2006) wieder genesen war und seinem Beruf in seiner Kanzlei in XXX nachgegangen ist.

6

Auf Veranlassung des Gerichts rief um 10.00 Uhr die Justizsekretärin D in der Kanzlei des Verteidigers an. Das Telefonat erfolgte im Beisein von RiAG H, RiAG R und des Vorsitzenden. Frau D bat nachdrücklich, mit Herrn Rechtsanwalt XXX verbunden zu werden. Sie schilderte anschließend den Verlauf des Telefonats wie folgt: Der Anruf wurde von einer Frau G entgegengenommen. Sie wurde auf ihre Bitte hin verbunden, wobei sie bereits da im Hintergrund eine männliche Stimme hörte, die sich dann mit XXX meldete. Daraufhin habe sie dann aufgelegt. Unmittelbar darauf rief der Vorsitzende in der Kanzlei des Verteidigers an. Es meldete sich eine Frau G. Auf die Bitte des Vorsitzenden, mit Rechtsanwalt XXX zu sprechen, erklärte Frau G0I: "Herr J0B ist heute nicht in der Kanzlei sondern zuhause". Der Unterzeichnete teilte daraufhin Frau G mit, dass er sicher wisse, dass Rechtsanwalt XXX anwesend sei. Frau G verneinte dies erneut. Daraufhin teilte der Unterzeichnete im Beisein von RiAG H und RiAG R Frau G mit, dass Sie Herrn Rechtsanwalt XXX bitte folgendes ausrichten möge: "Der Betroffene ist nicht im Termin erschienen. Die Hauptverhandlung ist derzeit noch. unterbrochen. Herr Rechtsanwalt XXX habe 10 Minuten Zeit sein Attest vom heutigen Arztbesuch hierher zu faxen und damit seinen Terminsaufhebungsantrag wegen Verhandlungsunfähigkeit zu belegen. Anderenfalls werde erneut aufgerufen und der Einspruch bei Nichterscheinen des Betroffenen verworfen". Frau G erwähnte im Telefonat auch den Wohnort des Verteidigers: XXX Dieser Ort liegt gerichtsbekannterweise ca. 4-5 km südlich von XXX, dem Kanzleisitz des Verteidigers. Der Vorsitzende ließ um 10.19 Uhr die Faxgeräte in der Geschäftsstelle und der Wachtmeisterei kontrollieren. Es war kein Fax des Verteidigers eingegangen.

7

Das Gericht hat deshalb den Einspruch nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 2 OWiG.