Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.08.1994, Az.: L 7 Ar 77/93
Arbeitslosengeld; Arbeitslosigkeit; Kurzzeitigkeit; Selbständigkeit; Verwaltungsakt; Aufhebung; Atypik; Arbeitsloser; Wochenstunden; Prognose
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 30.08.1994
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 77/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0830.L7AR77.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg (Oldenburg) 20.01.1993 - S 4 Ar 383/90
Rechtsgrundlagen
- § 101 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AFG
- § 102 Abs. 1 S. 1 AFG
- § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X
- § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I
Fundstelle
- E-LSG Ar-065 0, 0
Amtlicher Leitsatz
1. Die Frage, ob die Tätigkeit eines Selbständigen der Natur der Sache nach auf eine bestimmte Wochenstundenzahl beschränkt zu sein pflegt, ist prognostisch danach zu beurteilen, ob die Tätigkeit nach ihrer Art, ihrem Umfang und den zeitlichen Umständen ihrer Erfüllung nicht mehr als die Wochenstundenzahl erfordern wird.
2. Teilt ein Arbeitsloser die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht mit, begründet dies keine atypische Fallgestaltung, auch wenn er geglaubt haben sollte, die Kurzzeitigkeitsgrenze nicht zu überschreiten und weiterhin arbeitslos zu sein. Es ist allein Sache der Arbeitsverwaltung, die Änderung der Verhältnisse nach ihrer Mitteilung durch den Arbeitslosen auf ihre rechtliche Bedeutung hin zu prüfen und über diese Frage zu entscheiden.