Amtsgericht Lüneburg
Beschl. v. 04.02.2010, Az.: 23 K 13/09

Bibliographie

Gericht
AG Lüneburg
Datum
04.02.2010
Aktenzeichen
23 K 13/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 47929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die nach § 118 ZVG übertragene Forderung gegen den Ersteher ist lediglich mit 4 % nach § 246 BGB zu verzinsen.

Tenor:

Die Erinnerung der Generalstaatsanwaltschaft (als Vertreter des Landes Niedersachsen) gegen den Übertragungsbeschluss vom 08. Januar 2010 bzw. gegen die Vollstreckungsklausel vom 14. Januar 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in dem angefochtenen Beschluss genannte Verzinsung sich nur auf einen Betrag von 30.000,- EUR (ursprüngliches Bargebot ohne die bis zum Verteilungstermin hinzugekommenen Zinsen) bezieht.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin wegen Nichtzahlung des Bargebots durch den Ersteher gemäß § 118 ZVG die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen. Sie hat hierbei die gesamte zum Verteilungstermin fällige Zahlung - also das Bargebot i. H. v. 30.000,- EUR zzgl. der bis zum Verteilungstermin aufgelaufenen Zinsen i. H. v. 163,17 EUR, insgesamt mithin 30.163,17 EUR - für verzinslich ab dem Tag des Verteilungstermins erklärt, und zwar mit einem Zinssatz von 4 %. Das von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Land Niedersachsen ist als Berechtigter mit einer Kostenforderung in Höhe von 268,46 Euro beteiligt.

2

Mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO, hilfsweise Klauselerinnerung nach § 732 ZPO, begehrt die Generalstaatsanwaltschaft die Festsetzung eines höheren Zinssatzes, nämlich in Höhe des Verzugszinssatzes gem. §§ 288, 286 BGB von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Sie macht geltend, die Festsetzung des Verteilungstermins entspreche einer Bestimmung der Leistungszeit nach dem Kalender im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies sehe auch die aktuelle Rechtsprechung sowie die Mehrheit der Zwangsversteigerungsrechtspfleger des OLG-Bezirks Celle so.

3

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

4

Die nach § 766 ZPO statthafte (vgl. LG Wuppertal, Beschl. v. 22.09.2008, Az. 6 T 610/08) Erinnerung ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat zu Recht lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent gemäß § 246 BGB ausgewiesen. Dieser darf sich allerdings - insoweit die entsprechende Maßgabe im obigen Tenor - nur auf das ursprüngliche, also unverzinste Bargebot beziehen.

5

1. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob bei Ausbleiben der Zahlung das Bargebot bzw. die nach § 118 ZVG übertragene Forderung gegen den Ersteher ab dem Verteilungstermin (weiterhin) lediglich mit dem gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB von 4 % zu verzinsen oder ob Verzugseintritt nach § 286 Abs. 2 BGB - mit (in erster Linie) der Folge der höheren Verzinsung nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - anzunehmen ist (vgl. zu der Thematik den Überblick bei Petershagen, Rpfleger 2009, 442 ff).

6

2. Das Gericht schließt sich der ersteren Ansicht - (weiterhin) Verzinsung i. H. v. 4 % nach § 246 BGB (so - jedenfalls im Ergebnis - vor allem Stöber in Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Auflage, § 118 Anm. 5.1; LG Zweibrücken, Beschluss v. 10.9.04, Az. 4 T 154/04; Petershagen a.a.O. S. 443 spricht die hier im Folgenden aufgezeigte Herleitung, den Zinsanspruch des § 49 Abs. 2 ZVG über den Verteilungstermin hinaus gelten zu lassen, als Lösungsmöglichkeit ebenfalls an, beschränkt sich aber auf den Hinweis, dass die von ihm an dieser Stelle behandelten Ansichten dies so nicht vertreten und verfolgt den Gedanken dann nicht weiter) - an:

7

a) Nach § 118 Abs. 2 ZVG wird bei Ausbleiben der Zahlung die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen. Diese Forderung ist mit 4 % vom Zuschlag an verzinst. Das ergibt sich aus § 49 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit § 246 BGB. Eine Zinshöhe wird in § 49 Abs. 2 ZVG nicht angegeben. Da es sich um eine gesetzliche Regelung handelt, ist auf § 246 BGB zurückzugreifen, der bestimmt, dass für eine nach Gesetz zu verzinsende Schuld vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten sind.

8

b) An dieser Zinshöhe ändert sich durch die Übertragung nach § 118 ZVG nichts. Ein Endtermin für die Verzinsung ist in der zugrunde liegenden Norm des § 49 Abs. 2 ZVG nicht genannt.

9

Soweit Stöber a.a.O. § 49 Anm. 3.1 ein Ende mit dem Tag vor dem Verteilungstermin anspricht, ist dies in der Tat missverständlich ausgedrückt, soll aber im Zusammenhang der Ausführungen inhaltlich nur klarstellen, dass die Verzinsung auf keinen Fall früher (also insbesondere auch nicht bei vorheriger Zahlung) endet. Dass Stöber keinesfalls bei Nichtzahlung eine Beendigung der Verzinsung befürwortet, ergibt sich ganz eindeutig spätestens daraus, dass er die Fortdauer der Verzinsung in der Kommentierung zu § 118 ZVG, nämlich dort Anm. 3.8 und 5.1, ausdrücklich ausführt.

10

c) Die Verzinsung kann sich durchgehend nur auf das Bargebot und nicht auch auf die bis zum Verteilungstermin angefallenen Zinsen beziehen. Das Zinseszinsverbot der §§ 248 und 289 BGB würde zwar insoweit nicht unmittelbar gelten, weil es nicht um eine im Voraus getroffene Vereinbarung oder um Verzugszinsen geht (die Gegenansicht, die Verzugszinsen bejahen will, müsste allerdings konsequenterweise diese Vorschriften wohl anwenden). Dass keine neue Verzinsung der angefallenen Zinsen erfolgt, ergibt sich hier aber schon aus dem Gegenstand der Übertragung selbst. Denn durch die Übertragung wird die Forderung nicht verändert, sie besteht weiterhin aus dem Bargebot und den laufenden Zinsen vom Zuschlag an (Stöber, a.a.O., § 118 Anm. 3.8). In dieser Form gebührt sie jetzt den Berechtigten, also inklusive der bereits aufgelaufenen Zinsen und, weil § 49 Abs. 2 ZVG kein Ende des Zinslaufs statuiert, mit weiter laufendem Zinsanspruch auf das Bargebot (vgl. Stöber, a.a.O.).

11

3. Die - möglicherweise tatsächlich inzwischen mehrheitlich vertretene (vgl. den Überblick bei Petershagen in Rpfleger 2009, 442 ff) - „Verzugslösung“ ist dagegen abzulehnen:

12

a) Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB sind nicht gegeben. Es ist nicht - durch Gesetz oder Rechtsgeschäft (vgl. zu den Voraussetzungen Palandt-Heinrichs, 67. Auflage, § 286 Rz. 22) - für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Weder folgt schon aus der gesetzlichen Regelung des § 49 Abs. 3 ZVG, wonach die Zahlung rechtzeitig vor dem anzusetzenden Verteilungstermin zu erbringen ist, ein kalendermäßig bestimmter Tag, noch ist in der vom Rechtspfleger vorzunehmenden Terminsbestimmung, die dann einen bestimmten Tag bezeichnet, eine rechtsgeschäftliche, also vertragliche Vereinbarung zu sehen, so dass es auf den von Stöber, ZVG, 19. Auflage, § 118 Anm. 5.1 zur Ablehnung des Verzugseintritts hervorgehobenen öffentlich-rechtlichen Charakter des Verwertungsverfahrens nicht einmal ankommt.

13

Auch wenn man die Leistungszeitbestimmung durch Urteil mit in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezieht (s. Petershagen, Rpfleger 2009, 442, 444 m. w. Nw.; die bei MüKo-Ernst, 5. Aufl., § 286 zitierte Entscheidung LG Paderborn MDR 1983, 225 [LG Paderborn 21.10.1982 - 1 S 135/82] äußert sich dazu aber in Wahrheit gar nicht und in der Anmerkung der Schriftleitung wird das „Urteil“ auch nur ohne jegliche weitere Vertiefung als „selbstverständlich“ mit erwähnt), gibt dies für die vorliegende Konstellation nichts her, weil die bloße Terminsbestimmung durch den Rechtspfleger nicht mit einem Urteil gleichgesetzt werden kann, mag es sich auch in beiden Fällen um einen Hoheitsakt handeln.

14

b) Es kann auch kein Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bejaht werden (vgl. zur eventuellen Einschlägigkeit dieser Variante in Fällen der vorliegenden Art Petershagen a.a.O.). Der Tatbestand der kalendermäßigen Berechenbarkeit ab einem vorauszugehenden Ereignis liegt schlichtweg nicht vor, weil der Termin nicht mit einer bestimmten Frist ab der Bekanntgabe berechnet, sondern konkret als Kalendertag bekanntgegeben wird. Der Anwendungsbereich dieser Unterziffer ist damit von vornherein nicht eröffnet, vielmehr hat sich die Prüfung allein an der Nr. 1 (s. o.) zu orientieren.

15

c) Auch die Varianten des § 286 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BGB, sind nicht erfüllt. Da - soweit ersichtlich - bislang lediglich Petershagen a.a.O. diese Varianten überhaupt in Betracht gezogen und im Ergebnis selbst verneint hat, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu. Inhaltlich gelten insoweit die vorstehenden Überlegungen entsprechend.

16

4. Nach der hier dargestellten und vertretenen Konzeption - Fortgeltung des gesetzlichen Zinssatzes nach § 94 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 246 BGB, durchgehend bezogen nur auf das Bargebot - treten die von den Vertretern der Verzugsanwendung dagegen ins Feld geführten vermeintlichen Widersprüche und Unbilligkeiten (vgl. dazu zusammenfassend Petershagen a.a.O. S. 443) nicht auf:

17

a) Es stellt keinen Widerspruch dar, § 246 BGB in Befolgung der gesetzlichen Verweisung aus § 49 Abs. 2 ZVG anzuwenden und gleichzeitig einen Verzug nach § 286 Abs. 2 BGB in allen Varianten mangels Vorliegens der Voraussetzungen zu verneinen. Es wird auch nicht der öffentlich-rechtliche Charakter des Verteilungsverfahrens einseitig zur Ablehnung der Verzugslösung eingesetzt und bei der Bejahung des gesetzlichen Zinsanspruches übergangen. Die Anspruchsgrundlage für die Zinsen ab Verteilungstermin bleibt nicht unklar.

18

b) Dass die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht eindeutig erfüllt sind, wird im Grunde auch von den Befürwortern einer Verzugsverzinsung überwiegend anerkannt, es wird jedoch zum Teil argumentiert, es bestehe eine gesetzliche Regelungslücke, die zur entsprechenden Anwendung der Regelung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB führe und/oder die Ablehnung des Verzugseintritts sei formalistisch (vgl. LG Wuppertal, Beschluss vom 22.09.2008, Az. 6 T 610/08; in diese Richtung gehend auch Petershagen a.a.O. S. 443 f m. w. Nw.).

19

Dies ist aber nach dem oben Gesagten gerade nicht so: Es fehlt für das Zwangsversteigerungs- bzw. Verteilungsverfahren nicht an einer Regelung zur Verzinsung, vielmehr ist diese - eben in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes und nicht des höheren Verzugszinses - von den bestehenden Regeln ab Zuschlag über die Übertragung nach § 118 ZVG hinaus durchgehend abgedeckt.

20

Es besteht kein Anlass, in dem Fehlen einer Verzugsregelung eine planwidrige Lücke zu sehen. Den Gläubigern steht es frei, nach der Übertragung in dem nunmehr entstandenen Schuldverhältnis zum Ersteher die Verzugsvoraussetzungen nach § 286 BGB herbeizuführen.

21

c) Wenn man gleichwohl eine Regelungslücke sieht, wäre es aus hiesiger Sicht naheliegender, diese innerhalb des Regelungsgefüges des ZVG und somit durch eine - dann eben nur entsprechende - Heranziehung des § 49 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 246 BGB auch für den Zeitraum ab Verteilungstermin zu füllen, als ohne zwingende Notwendigkeit die weitergehende Verzugslösung zu wählen.

22

Im Hinblick darauf, dass mit der Bejahung des Verzugs nicht nur eine andere Zinshöhe, sondern ggfs. auch unabsehbare Schadensersatzfolgen für den Ersteher im neu begründeten Schuldverhältnis zu den Berechtigten eintreten können (s. Petershagen a.a.O.), erscheint es auch dem in den Verzugsregelungen des BGB enthaltenen Grundgedanken der Warnfunktion besser gerecht zu werden, mittels einer Mahnung durch den jeweiligen Berechtigten diese neu auftretenden Risiken dem Ersteher noch einmal deutlich vor Augen zu führen, bevor die Verzugsfolgen greifen.

23

d) Das Formalismusargument ist eher Ermessenssache und lässt sich prägnant weder belegen noch widerlegen. Nach hiesiger Auffassung handelt es sich bei der oben dargelegten Herleitung der Verzinsung und Ablehnung der Verzugslösung um ganz normale, an den gesetzlichen Voraussetzungen ausgerichtete Rechtsanwendung. Solange kein grob unbilliges Ergebnis in Rede steht - und davon kann wohl in diesem Zusammenhang letztlich keine Rede sein - besteht kein Anlass, von der Forderung nach einer genauen Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen abzugehen.

III.

24

Ein Ausspruch zu den Kosten ist nicht veranlasst, da Gerichtsgebühren im Erinnerungsverfahren nicht anfallen, das Land Niedersachsen Kostenfreiheit nach § 2 GKG genießt und eine Äußerung anderer Beteiligter, die eventuell zu einer Kostenerstattungspflicht führen könnte, im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht erfolgt ist.