Amtsgericht Lüneburg
Beschl. v. 08.02.2011, Az.: 101 XIV 126 B

Bibliographie

Gericht
AG Lüneburg
Datum
08.02.2011
Aktenzeichen
101 XIV 126 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

I. Die betroffene Person ist zur Sicherung der Abschiebung längstens bis zum 07.05.2011 (24:00 Uhr) in Sicherungshaft zu nehmen.

II. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

III. Die betroffene Person trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Geschäftswert: 3.000,00 €

V. Weitere erforderliche Entscheidungen über die Fortdauer/Aufhebung der Abschiebehaft werden dem Amtsgericht übertragen, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der die Abschiebungshaft vollzogen wird (§ 106 Abs. 2 AufenthG).

Gründe

I.

Die auf Antrag der zuständigen Behörde (bzw. für die zuständige Behörde in Rechtshilfe) erfolgte Anordnung der Sicherungshaft beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Celle ist der Haftrichter an die der Ausweisung und Abschiebung zugrunde liegenden Verwaltungsakte gebunden, da die Gewährung von Rechtsschutz ausschließlich den Verwaltungsgerichten obliegt. Der Haftrichter hat demgemäß nicht zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt, insbesondere ob eine Ausweisungsverfügung zu Recht ergangen ist und fortwirkt. Ebenso wenig steht dem Haftrichter eine Prüfung der Ausreisepflicht und der übrigen Abschiebungserfordernisse zu (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 16.12.2008, Az.: 22 W 53/08).

Die betroffene Person wurde am 08.02.2011 richterlich gehört. Auf die Angaben im Anhörungsprotokoll wird Bezug genommen.

Die Anhörung der Ehefrau war entbehrlich. Nach §§ 418, 420 Abs. 3 FamFG ist die vorherige Anhörung des Ehegatten nur dann zwingend, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben.

Letzteres ist hier aber der Fall. Nach den Angaben der betroffenen Person ist er in den letzten 4 Jahren von seiner Ehefrau nur alle paar Monate in Serbien für jeweils nur wenige Tage besucht worden. Eine tatsächliche Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen räumlichen Schwerpunkt wird nicht geführt. Die Ehegatten sind daher als dauernd getrennt lebend anzusehen.

1. Unanfechtbare/sofort vollziehbare Ausreiseverpflichtung

Die Ausreiseverpflichtung beurteilt sich für Betroffene, die keinen Asylantrag gestellt haben, nach § 50 Abs.1 AufenthG.

So liegt es hier. Die betroffene Person ist ausreisepflichtig, denn eine Bleibelegitimation, d.h. ein Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 AufenthG, hat nie vorgelegen.

Die betroffene Person ist serbischer Staatsangehöriger und ist mit der serbischen Staatsangehörigen V. R. seit dem 06.08.2003 verheiratet. Die Ehefrau lebt legal in Deutschland.

Die betroffene Person wurde in der Vergangenheit mit Verfügung des Landkreises Uelzen vom 10.04.2003 unbefristet aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Bl. 9 ff.). Der Ausweisung lag zugrunde, dass die betroffene Person erhebliche Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland begangen hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausweisungsverfügung Bezug genommen. Die Abschiebung erfolgte am 23.07.2003.

Die erneute Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte am 06.02.2011. Die betroffene Person ist über Ungarn - Östereich mittels von ihm bezahlter "Schleuser" eingereist. Am 07.02.2011 wurde die betroffene Person von der Polizei in Lüneburg festgenommen.

Die betroffene Person besitzt weder eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis (§§ 4, 7 AufenthG) noch ein erforderliches Visum (§§ 4, 6 AufenthG).

Die betroffene Person ist auch nicht nach europäischem Recht von der Visumspflicht befreit.

Zwar dürfen sich nach Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens sichtvermerksfreie, also visumsfreie, Drittausländer im Schengengebiet, also auch in der Bundesrepublik Deutschland, für drei Monate pro Bezugshalbjahr frei bewegen. Jedoch sind nach Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 serbische Staatsangehörige nur dann von der Visumspflicht befreit, wenn sie im Besitz eines (gültigen) biometrischen Passes sind.

Die betroffene Person nach eigenen Angaben jedoch nicht im Besitz eines biometrischen serbischen Passes ist.

Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Nr. Nr.1 AufenthG, denn er ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt eingereist.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte vorgetragen hat, dass gem. Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/WG vom 16.12.2008 das ursprünglich unbefristet ausgesprochne Einreiseverbot hätte nachträglich befristet werden müssen, ist diese unbeachtlich. Selbst wenn dem so wäre, könnte die betroffene Person hieraus jedenfalls keinen erforderlichen Aufenthaltstitel ableiten.

2. Abschiebungserfordernis

Das Abschiebungserfordernis beurteilt sich nach § 58 AufenthG. Die Voraussetzungen der Abschiebung liegen danach vor, wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreiseverpflichtung nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Überwachung bedarf.

Unter Beschränkung auf einen lediglich formellen Prüfungsmaßstab - auch etwaige Abschiebungshindernisse nach § 60 AufentG sind vom Haftrichter nicht zu prüfen (Kloesel/Christ/Häußler § 57 AuslG, Rn. 28) - gilt hier folgendes:

Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreiseverpflichtung ergibt sich aus § 58 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG

Die betroffene Person ist nach Ausweisung illegal unter Einschaltung bezahlter "Schleuser" in das Bundesgebiet eingereist. Durch dieses Verhalten hat die betroffene Person zu erkennen gegeben, der Ausreisepflicht nicht freiwillig nachzukommen (Nr. 7).

3. Haftgrund

Es liegen die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. AufenthG vor.

Die betroffene Person ist aufgrund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (Nr. 1). Die Ausreiseverpflichtung bestand auch bis zur Anordnung der Haft ununterbrochen fort. Die betroffene Person hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich der Abschiebung nicht entziehen will (§ 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).

Es besteht fernerhin der begründete Verdacht, dass sich die betroffene Person der Abschiebung entziehen will (Nr. 5). Hierfür spricht der oben unter 2. genannte Umstand sowie die Tatsache, dass die betroffene Person wurde hier bereits erheblich strafrechtlich verurteilt wurde (siehe Ausweisungsverfügung) Dies zusammengenommen dokumentiert die rechtsfeindliche Gesinnung.

4. Abschiebungsmöglichkeit innerhalb von 3 Monaten (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG)

Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass es nicht möglich ist, die betroffene Person innerhalb von 3 Monaten abzuschieben.

5. Verhältnismäßigkeit

Es sind keine Erwägungen erkennbar, wonach die Anordnung der Abschiebungshaft hier unverhältnismäßig wäre.

Der Wunsch der betroffenen Person, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter in Deutschland wieder herzustellen, steht dem nicht entgegen. Es ist zumutbar, das Verfahren auf Familienzusammenführung aus dem Ausland zu betreiben und sich zunächst den notwendigen Aufenthaltstitel zu beschaffen. Demgegenüber besteht keine anerkennenswerte Notwendigkeit, im Wege der illegalen Einreise vollendete Tatsachen zu schaffen.

II.

Die sofortige Wirksamkeit war gemäß § 422 Abs. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuordnen, weil sonst die Gefahr bestände, dass der Betroffene untertauchen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entsprach billigem Ermessen, der betroffenen Person die Kosten aufzuerlegen. Die betroffene Person hat in diesem Verfahren nämlich verloren und wer verliert, der zahlt. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf §§ 128 c, 30 Abs. 2 Kostenordnung (KostO).