Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 03.12.1979, Az.: 1 U 25/79

Tierhalter; Tier; Straße; Fahrzeug; Unfall; Haftung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.12.1979
Aktenzeichen
1 U 25/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1979:1203.1U25.79.0A

Amtlicher Leitsatz

Der Tierhalter haftet grundsätzlich nach § 833 BGB für einen Schaden, der dadurch entsteht, daß das auf die Straße gelaufene und dort durch ein Fahrzeug getötete Tier auf der Fahrbahn liegenbleibt und es deswegen zu einem weiteren Unfall kommt. Ob die Haftung entfällt, wenn zwischen dem ersten und dem zweiten Unfall ein längerer Zeitraum liegt, bleibt offen.