Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 17.09.2020, Az.: 1 A 130/19

Beanstandung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung; Haushaltsplan; Haushaltssatzung; KGSt-Gutachten; Kommunalaufsicht; Mitgliedsgemeinde; sachgerecht; Samtgemeinde; Stellenbewertung; Stellenplan

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
17.09.2020
Aktenzeichen
1 A 130/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der auch den Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde verfassungsrechtlich zustehende Entscheidungsspielraum im Rahmen der eigenverantwortlich obliegenden Personal- und Haushaltsplanhoheit wird durch die Regelung des § 6 NBesG dahingehend eingeschränkt, dass eine Stellenbewertung sachgerecht nach den Besoldungsordnungen vorgenommen werden muss und nicht nach eigenem Ermessen der Mitgliedsgemeinde erfolgen kann.
2. Eine nicht sachgerecht i.S.v. § 6 NBesG bewertete Stelle führt zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach § 110 Abs. 2 NKomVG.
3. Für eine sachgerechte Bewertung kann das sog. KGSt-Gutachten 1/2009 herangezogen werden.
4. Im Rahmen der Bewertung einer Stelle bei einer samtgemeindeangehörigen Mitgliedsgemeinde ergeben sich Besonderheiten in Bezug auf das KGSt-Gutachten, die zu berücksichtigen sind.
5. hier: Bewertung einer Stelle als VerwaltungsleiterIn bzw. BüroleiterIn bei einer samtgemeindeangehörigen Mitgliedsgemeinde ist nicht sachgerecht erfolgt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.000 €.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen Beanstandungsverfügungen des Beklagten hinsichtlich einer im Stellenplan 2019 und 2020 ausgewiesenen Planstelle.

Die Klägerin hat ca. 6.400 bis 6.500 Einwohner und ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde C.. Sie ist in dem Gebiet des beklagten Landkreises – der Kommunalaufsicht der Klägerin – belegen. Die Klägerin beschäftigte im Jahr 2019 insgesamt 15 Personen (einschließlich Saisonkräften).

Bis zum Jahr 2018 wurde die Verwaltungsleitung bei der Klägerin durch einen Verwaltungsangestellten der Entgeltgruppe E 11 wahrgenommen. Diese Stelle wurde im Jahr 2016 von der Entgeltgruppe E 10 auf E 11 höhergruppiert. In den jeweiligen Stellenplänen, welche Teile der Haushaltspläne der Klägerin waren, war diese Stelle entsprechend ausgewiesen.

Die Klägerin schrieb die Verwaltungsleiterstelle zur Neubesetzung mit der Bezeichnung „Büroleiterin“ bzw. „Büroleiter“ Ende November 2017 nach der Entgeltgruppe E 11 bzw. – bei Vorlage der beamtenrechtlichen Voraussetzungen – nach der Besoldungsgruppe A 12 aus. Vorausgesetzt wurde die abgeschlossene zweite Angestelltenprüfung als Verwaltungswirt/Verwaltungswirtin bzw. die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Allgemeine Dienste, sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der kommunalen Verwaltung und mehrjährige Führungserfahrungen.

Aufgrund dieser vorzunehmenden Neubesetzung beabsichtigte die Klägerin eine Änderung des dem Haushaltsplan zugehörigen Stellenplans für das Jahr 2018. Es sollte eine Beamtenlaufbahnstelle mit der Besoldungsgruppe A 12 für einen Gemeindeamtsmann in der Funktion als Büroleiter bzw. Verwaltungsleiter geschaffen werden. Daraufhin äußerte der Beklagte mit Schreiben vom 11. Januar 2018 Bedenken hinsichtlich der sachgerechten Ausweisung der Stelle mit A 12 wegen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu einer ebenfalls mit A 12 erfolgten Stellenbewertung eines Beamten in einer samtgemeindeangehörigen Mitgliedsgemeinde, welche im beklagten Landkreis belegen ist. Der Beklagte empfahl der Klägerin von der Aufnahme einer Beamtenstelle nach A 12 bis zur gerichtlichen Entscheidung Abstand zu nehmen, äußerte aber, dass der Wertigkeit der Stelle mit A 11 grundsätzlich keine Bedenken entgegenstehen würden.

Nachdem mit Ratsbeschluss vom L.. Januar 2018 die Stelle im Stellenplan der Klägerin für das Jahr 2018, welcher Teil des Haushaltsplans 2018 war, zunächst mit A 12 eingruppiert und mit einem Vermerk „zZ. A 11“ versehen wurde, beschloss der Rat – um eine Verzögerung bei der Genehmigung des Haushaltes 2018 aufgrund einer möglicherweise anstehenden Überprüfung der Besoldungsgruppe durch die Kommunalaufsicht zu vermeiden – in der Sitzung vom M.. März 2018 davon abweichend eine Ausweisung der Stelle im Stellenplan für das Jahr 2018 mit A 11.

Die Klägerin nahm in Zusammenarbeit mit der Samtgemeinde C. am M.. März 2018 eine Beschreibung sowie eine Bewertung dieser Stelle der Büroleitung vor. Der Bereich der Aufgaben, Rechte und Pflichten wurde in der Stellenbeschreibung wie folgt beschrieben:

- Leitung, Organisation und Koordinierung der Gemeindeverwaltung und des gemeindlichen Bauhofes

- stellvertretender Gemeindedirektor

- Grundsatzangelegenheiten, insb. in den Bereichen Bau-, Planungs- und Finanzverwaltung

- Bearbeitung von Personal- und Ratsangelegenheiten

- Planungsangelegenheiten und Baulandbereitstellung und -bewirtschaftung

- Um- und Ausbau sowie Unterhaltung von Straßen und Straßenbeleuchtung einschließlich Gewässerunterhaltung und land- und forstwirtschaftlicher Wege

- Bau, Unterhaltung und Betrieb von gemeindeeigenen Liegenschaften und Gebäuden einschließlich Kinderspielplätzen und Jugendplatz

- Durchführung und Umsetzung gemeindlicher Infrastrukturmaßnahmen (Projekte), auch in Trägerschaft anderer Behörden

- Stellungnahmen zu überörtlichen Planungen und Vorhaben, Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) und Planfeststellungsverfahren

- Außenvertretung der Gemeinde, insb. bei überörtlichen Planungen und Vorhaben.

Die beschriebene Stelle bewertete die Samtgemeinde C. auf Grundlage des KGSt-Gutachtens 1/2009 „Stellenplan – Stellenbewertung“, 7. Aufl. 2009, (im Folgenden: KGSt-Gutachten) der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt). Die Bewertung kam zu dem Ergebnis, dass für die Stelle eine Gesamtwertzahl von 494 und folglich eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 12 anzunehmen sei. Dabei wurde u.a. das Bewertungsmerkmal 1 „Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung“ in der Stufe 6 mit einer Wertzahl von 125 sowie das Bewertungsmerkmal 2 „Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen – mündl. u. fernmündl. Kontakte innerhalb und außerhalb der Verwaltung, auch zu Mitarbeitern“ in der Stufe 4 mit einer Wertzahl von 55 eingruppiert. Die Stellenbewertung sowie die dazugehörige Stellenbeschreibung übersandte die Klägerin an den Beklagten, welcher die Bewertung prüfte. Dabei kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass das Bewertungsmerkmal 1 nach der vorhandenen Stellenbeschreibung nicht mit der Stufe 6, sondern mit der Stufe 5 zu bewerten sei. Zudem sei das Bewertungsmerkmal 2 statt auf der Stufe 4 auf der Stufe 3 einzugruppieren. Insgesamt sei daher nur eine Gesamtwertzahl von 451 und eine Ausweisung mit A 11 für die Stelle gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 26. März 2018 teilte der Beklagte dies der Klägerin mit und bat um eine entsprechende Änderung der Stellenbewertung. Daraufhin äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 15. Mai 2018 und teilte mit, dass sie an der bisherigen Bewertung der Stelle mit A 12 festhalte.

Nach Durchführung des Bewerbungsverfahrens besetzte die Klägerin die Stelle zum M.. Mai 2018 mit einem ehemaligen Mitarbeiter des Beklagten, der bis dahin beim Beklagten nach der Besoldungsgruppe A 10 besoldet wurde. Entsprechend dem Stellenplan für das Jahr 2018 wurde der Mitarbeiter mit A 11 eingruppiert.

Im Stellenplan 2019 – Bestandteil des Haushaltsplans 2019, welcher in der Ratssitzung vom M.. April 2019 beschlossen wurde – wurde sodann eine Stelle als Gemeindeamtsrat mit der Funktion der Büroleitung besoldet nach A 12 aufgenommen. Auf ein Schreiben des Beklagten vom 24. April 2019, womit eine Beanstandung dieser Stelle in Aussicht gestellt wurde, äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 10. Mai 2019 dahingehend, dass sie auch nach Überprüfung der Stelle eine Bewertung mit A 12 für sachgerecht halte. Sie führte in diesem Zusammenhang u.a. den Tätigkeitsbereich des aktuellen Stelleninhabers seit seiner Einstellung im Mai 2018 an. Dieser habe sich auf Folgendes erstreckt:

- Straßenbaumaßnahmen gemeinsam mit dem Wasserverband in einem größeren Wohngebiet

- Planung einer innerörtlichen Entlastungsstraße mit der Problematik Hochwasserschutz, Schließung/Neubau von Bahnübergängen, massiver Widerstand in Teilen der Bevölkerung

- Planung eines Haltepunktes der Regionalbahn

- Installation einer E-Ladesäule im Rahmen eines komplexen Förderprogramms

- Planung von komplizierten Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung der Ortsdurchfahrt einer Landstraße (Grundstücksankäufe, Errichtung von Bushaltestellen, Gestaltung der Nebenanlagen, Bau einer öffentlichen Toilette)

- justitiable Umsetzung einer differenzierten Förderrichtlinie für die Vereine der Gemeinde

- Entsprechend: Umsetzung einer kommunalen Förderrichtlinie für den Klimaschutz

- Federführung bei allen Arbeiten zur Aufstellung des Haushaltsplanes und der Investitionsplanung in allen Produktbereichen

- Inaugenscheinnahme von bestehenden Wohngebieten, um Verstöße gegen die Baugesetzgebung zu bewerten und kompetent mit der Aufsichtsbehörde Sachverhalte erörtern zu können

Daraufhin hörte der Beklagte mit Schreiben vom 21. Mai 2019 die Klägerin zu einer beabsichtigten Beanstandung der im Stellenplan 2019 ausgewiesenen Planstelle nach A 12 an, worauf sich die Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2019 äußerte und sich auf ihr Schreiben vom 10. Mai 2019 und dem Festhalten an der Bewertung mit A 12 bezog.

Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 beanstandete der Beklagte die mit Beschluss des Gemeinderates der Klägerin vom M.. April 2019 (Vorlage-VO/N.) im Stellenplan des Haushaltsplans 2019 ausgewiesene Planstelle nach A 12 Nds. Besoldungsgesetz (im Folgenden: NBesG), wies darauf hin, dass beanstandete Maßnahmen nicht vollzogen werden dürfen und gab der Klägerin auf, den Stellenplan bis spätestens beim nächsten aufzustellenden Haushalt zu ändern.

Zur Begründung wurde angeführt, dass die Bewertung der im Stellenplan ausgewiesenen Planstelle nach A 12 gegen § 6 Abs. 1 NBesG i.V.m. § 110 Abs. 2 NKomVG verstoße, da diese nicht sachgerecht und damit bei entsprechender Besetzung der sparsam und wirtschaftlich zu führenden Haushaltswirtschaft widerspreche. Es sei lediglich eine Bewertung nach A 11 gerechtfertigt.

Dies ergebe sich daraus, dass dem Bewertungsmerkmal 1 nicht die Stufe 6 mit einer Wertzahl von 125, sondern die Stufe 5 mit einer Wertzahl von 100 zuzuordnen sei. Die Stufe 6 sei eine Zwischenstufe und lediglich dann anzuwenden, wenn die Anforderungen der darüber liegenden Stufe 7 jedenfalls teilweise erfüllt seien. Nach Stufe 7 seien die zu verarbeitenden Informationen sehr umfangreich, es seien Überlegungen zu methodischem Vorgehen anzustellen, Zusammenhänge zu analysieren und viele Gesichtspunkte zu einem Ergebnis zu verarbeiten. Ähnliche Sachverhalte könnten nur begrenzt herangezogen werden. Die Merkmale der Stufe 7 würden vor dem Hintergrund der Einbindung der Klägerin in die Samtgemeinde insgesamt nicht zutreffen, insbesondere da die Klägerin nach § 98 Abs. 4 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (im Folgenden: NKomVG) in grundsätzlichen Angelegenheiten durch die Samtgemeinde fachlich beraten werde. Nach § 98 Abs. 4 NKomVG bestehe für die Mitgliedsgemeinde die Pflicht, die Unterstützung der Samtgemeinde bei Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung anzunehmen. Zwar hindere dies die Mitgliedsgemeinden nicht daran, für die Wahrnehmung ihrer Aufgabenverwaltung Personal zu beschäftigen. Der Aufgabenbestand bei der Mitgliedsgemeinde sei jedoch deutlich reduziert, da neben der Erfüllung sämtlicher Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (§ 98 Abs. 2 NKomVG) der Samtgemeinde mit dem Katalog aus Abs. 1 auch gravierende Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinde zugewiesen seien. Auch obliege ein Anteil der in der Stellenbeschreibung und der in den bisherigen Schreiben der Klägerin genannten Aufgaben der abschließenden Verantwortung des Gemeindedirektors bzw. der ehrenamtlichen Bürgermeisterin. Zu nennen seien beispielsweise die Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltung, die Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, die Ausführung der Beschlüsse des Rates und des Verwaltungsausschusses, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung sowie die Vertretung der Kommune nach außen (§§ 59, 85, 86, 106 NKomVG). Darüber hinaus sei die Einbindung der Tätigkeit als stellvertretender Gemeinderektor in die Stelle nicht möglich. Der Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung im Rahmen des Bewertungsmerkmals 1 der Büroleiterstelle würde daher der Stufe 5 entsprechen, wonach umfangreiche Informationen zu verarbeiten, Zusammenhänge zu analysieren und viele Gesichtspunkte zu einem Ergebnis zu verarbeiten seien sowie ähnliche Sachverhalte herangezogen werden könnten.

Hinsichtlich des Bewertungsmerkmals 2 werde statt der Stufe 4 mit einer Wertzahl von 55 die Stufe 3 mit einer Wertzahl von 37 als richtig angesehen. Nach der Stufe 4 seien konfliktträchtige Gespräche zu führen und bei gegensätzlichen Vorstellungen und schwierigen Argumentationen solle der Gesprächspartner vom eigenen Standpunkt überzeugt werden. Der Stelleninhaber der beanstandeten Stelle habe zwar grundsätzlich ein großes Spektrum der gemeindlichen Aufgabenerledigung abzudecken. Im Außenverhältnis habe er neben dem Gemeindedirektor und der ehrenamtlichen Bürgermeisterin den Standpunkt der Gemeinde zu vertreten. Hierbei könne es mit den Gesprächspartnern durchaus zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen kommen. Es werde aber lediglich Aufgabe des Stelleninhabers sein, Verständnis für den Standpunkt der Gemeinde zu erreichen. In schwierigen Situationen werde die Überzeugung der Gesprächspartner vom Standpunkt der Gemeinde eher Aufgabe des Gemeindedirektors oder gegebenenfalls der ehrenamtlichen Bürgermeisterin sein. Dies entspreche Stufe 3, wonach Gespräche zu führen und bei unterschiedlicher Interessenlage durch werbende oder verteidigende Darstellung Verständnis für den eigenen Standpunkt erzielt werden solle.

Aus den abweichenden Einstufungen bei den Bewertungsmerkmalen 1 und 2 ergebe sich damit eine Gesamtwertzahl von 451, welche der Besoldungsgruppe A 11 entspreche.

Auch im Rahmen des Strukturvergleichs mit anderen Mitgliedsgemeinden würden sich erhebliche Zweifel bezüglich der Bewertung mit A 12 ergeben, da vergleichbare Stellen überwiegend mit E 10 bzw. A 11 bewertet seien. Der Aufgabenkatalog hebe sich nicht erkennbar von anderen Gemeinden ab.

Im Rahmen des bei einer Beanstandung zukommenden Entschließungs- und Auswahlermessens spreche für das Einschreiten, dass ein Rechtsverstoß gegen § 6 Abs. 1 NBesG i.V.m. § 110 Abs. 2 NKomVG gegeben sei. Die Besetzung durch einen Beamten auf eine nicht sachgerecht bewertete Stelle bedeute für die Klägerin erhebliche Kosten auch für die Zukunft und widerspreche der sparsam und wirtschaftlich zu führenden Haushaltswirtschaft. Das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin müsse aufgrund der finanziellen und zeitlichen Tragweite einer Besetzung zurückstehen.

Gegen die Beanstandungsverfügung hat die Klägerin am 20. Juni 2019 Klage erhoben.

Zur Klagebegründung führt sie aus, dass die Ausweisung und Bewertung der streitgegenständlichen Stelle mit der Besoldungsgruppe A 12 rechtmäßig sei und nicht gegen das Gebot der sachgerechten Stellenbesetzung verstoße. Die Klägerin habe eine externe Bewertung der Stelle durch die O. mbH veranlasst, welche in einem Bewertungsvorschlag vom 10. September 2019 zu dem Schluss komme, dass die Bewertung mit der Besoldungsgruppe A 12 keinen Verstoß gegen geltendes Recht erkennen lasse. Zudem habe die Samtgemeinde die Bewertung mit A 12 als sachgerecht erachtet. Die Klägerin habe die Bewertung der Stelle nach dem KGSt-Gutachten vorgenommen, welches ein allgemein anerkanntes Verfahren sei. Auch der Beklagte habe die Stelle auf Grundlage dieses Gutachtens bewertet, ohne die Anwendbarkeit auf die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden infrage zu stellen.

Die Zuordnung der Zwischenstufe 6 zum Bewertungsmerkmal 1 sei zutreffend, da lediglich aufgrund der Tatsache, dass ähnliche Sachverhalte herangezogen werden könnten, nicht die Stufe 7 erfüllt sei. Die weiteren Kriterien der Stufe 7 seien gegeben. Die Klägerin sei eine Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde, in der ca. 6.500 Einwohner wohnten. Neben dem Verwaltungsleiter gebe es zwei halbtags beschäftige Verwaltungsangestellte nach der Entgeltgruppe E 8, fünf Gemeindearbeiter sowie weitere geringfügig Beschäftigte und Saisonarbeiter. Sowohl die Bürgermeisterin als auch der Gemeindedirektor seien ehrenamtlich tätig. Mit Sitzung vom P.. November 2016 habe der Rat der Klägerin entschieden, dass die Bürgermeisterin nur die Aufgaben nach § 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG wahrnehme. Die übrigen Aufgaben seien – anders als in anderen Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden – nicht dem allgemeinen Stellvertreter des Samtgemeindebürgermeisters oder einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde, sondern einem anderen Ratsmitglied der Klägerin übertragen worden. Diese Entscheidung habe Auswirkung auf den Inhalt der streitgegenständlichen Stelle, da die Klägerin weder über eine Bürgermeisterin noch über einen Gemeindedirektor mit Verwaltungsqualifikation und Verwaltungserfahrung verfüge. Die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten seien der Stelle dauerhaft zugeschrieben und würden keine Aufgaben des stellvertretenden Gemeindedirektors umfassen. Die Auflistung der Aufgaben des Bürgermeisters in § 85 NKomVG bedeute nicht, dass dieser diese Tätigkeiten sämtlich in eigener Person wahrnehmen müsse. Vielmehr seien Tätigkeiten bestimmten Stellen innerhalb der Verwaltung zugewiesen. Auch verblieben trotz der Regelung des § 98 NKomVG der Mitgliedsgemeinde wesentliche Aufgaben, die zu erledigen seien. So nehme die Samtgemeinde gemäß § 3 ihrer Hauptsatzung mit Ausnahme des Breitbandausbaus lediglich die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinde war. Die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde seien sehr selbständig und hätten keine weiteren Aufgaben des eigenen Wirkungskreises auf die Samtgemeinde übertragen. Aus § 98 Abs. 4 NKomVG ergebe sich zudem nur das Recht, nicht hingegen die Pflicht der Mitgliedsgemeinde die Unterstützung der Samtgemeinde in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung anzunehmen. Bei kleineren Gemeinden sei zwar der Umfang der Aufgaben begrenzt, dafür seien den erforderlichen Stellen in der Regel aber sehr viele verschiedene Aufgaben zugewiesen. In dem konkreten Fall der Klägerin müsse der Verwaltungsleiter die gesamte Gemeindeverwaltung und den gemeindlichen Bauhof leiten, organisieren und koordinieren. Er sei für Personalangelegenheiten ebenso zuständig wie für die Finanzverwaltung. Ein wesentlicher Aufgabenbereich seien Planungsangelegenheiten, Baulandbereitstellung und -bewirtschaftung, Um- und Ausbau sowie Unterhaltung von Straßen und Straßenbeleuchtung einschließlich Gewässerunterhaltung und die Unterhaltung land- und forstwirtschaftlicher Wege. Zusätzlich gehöre zum Aufgabenbereich der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb von gemeindeeigenen Liegenschaften und Gebäuden einschließlich Kinderspielplätzen und Jugendplätzen. Der Stelleninhaber müsse Stellungnahmen für die Gemeinde bei überörtlichen Belangen fertigen und die Gemeinde insoweit fachlich vertreten. Dementsprechende Vorlagen bereite er für die Vertretung vor und bearbeite Ratsangelegenheiten. Die Schwierigkeit der Informationsverarbeitung im Bewertungsmerkmal 1 leite sich daher insbesondere aus der Vielzahl der zu erledigenden Aufgaben ab.

Das Bewertungsmerkmal 2 sei ebenfalls korrekt mit der Stufe 4 bewertet worden. Der Beklagte verkenne, dass nicht nur die Bürgermeisterin, sondern auch der Gemeindedirektor ehrenamtlich tätig sei. Der Stelleninhaber müsse zum einen bei Personalgesprächen, zum anderen aber auch bei Verhandlungen mit Grundstückseigentümern, Bauherrn und Architekten sowie mit anderen Behörden die Gesprächspartner vom Standpunkt der Klägerin überzeugen.

Darüber hinaus komme die O. mbH bei dem Bewertungsmerkmal 6 „Grad der Erfahrung“ zu dem Ergebnis, dass nicht – wie in der streitgegenständlichen Stellenbewertung – die Stufe 2, sondern die Stufe 3 heranzuziehen sei. Der Stelleninhaber sei praktisch für alle Verwaltungsvorgänge aus sämtlichen Aufgabenbereichen zuständig, was umfangreiche zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten in verschiedenen Aufgabenbereichen voraussetze. Zudem sei Führungserfahrung erforderlich, worauf die Klägerin auch in ihrer Stellenausschreibung hingewiesen habe.

Soweit der Beklagte einen Vergleich mit anderen Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde ziehe, sei dies nicht belegt. Im Übrigen seien zum Beispiel in den Gemeinden Q. und R. die Stellen im Stellenplan nach E 11 ausgewiesen worden. Die Bewertung nach E 11 entspreche einer Bewertung nach A 12. Auch bei der Gemeinde S., welche ca. 12.400 Einwohner habe, seien insgesamt drei Beamte – ein hauptamtlicher Bürgermeister mit B 2 und zwei Gemeindeoberamtsräte mit A 13 – beschäftigt, während es bei der Klägerin um einen Beamten nach A 12 neben einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin gehe. Im Übrigen beschäftige die Klägerin nur zwei halbtagsbeschäftigte Verwaltungsangestellte nach der Entgeltgruppe E 8.

Im Rahmen des Ermessens sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund ihrer „Nähe zur Stelle“ die von dem Beklagten gerügten Punkte besser beurteilen könne und die Bewertung der Einstufung in der Vergangenheit entspreche. Die seit dem Haushaltsjahr 2016 nach der Entgeltgruppe E 11 bewertete Stelle sei von dem Beklagten bei der Höhergruppierung von E 10 auf E 11 nicht beanstandet worden. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass die Bewertung nach E 11 einer Bewertung nach A 12 entspreche. Die von dem Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport zu einer Stelle bei der Gemeinde T. würden einer Bewertung mit A 12 nicht entgegenstehen, da das Ministerium zwar eine Bewertung mit A 13 für unzulässig gehalten habe. Daraus, dass die infolgedessen mit A 11 eingestufte Stelle nicht beanstandet worden sei, lasse sich jedoch nicht ableiten, dass generell eine Bewertung mit A 12 unzulässig sei. Ferner sei anzumerken, dass diese Stelle bei der Gemeinde T. mit der streitgegenständlichen Stelle nicht identisch sei. Vorliegend sei dem Stelleninhaber zusätzlich die Bearbeitung von Personalangelegenheiten aufgegeben. Zudem sei die Klägerin größer als die Gemeinde T..

Mit Beschluss des Rates vom U.. März 2020 erließ die Klägerin den der Haushaltssatzung zugehörigen Stellenplan für das Jahr 2020, welcher – wie bereits der Stellenplan 2019 – eine Stelle als Gemeindeamtsrat mit A 12 ausweist. Mit Schreiben vom 24. März 2020 teilte der Beklagte der Klägerin hinsichtlich der Vorlage dieser Haushaltssatzung mit, dass die in dem Stellenplan des Jahres 2019 ausgewiesene Stelle mit der Bewertung nach A 12 durch die Kommunalaufsicht beanstandet worden sei, was Gegenstand des anhängigen gerichtlichen Verfahrens sei. Es werde daher die gerichtliche Klärung abgewartet und von weiteren Maßnahmen bis auf weiteres abgesehen. Gleichzeitig halte die Kommunalaufsicht an der Beanstandung fest.

Die Klägerin hat dieses Schreiben mit Schriftsatz vom 15. April 2020 in das hiesige Klageverfahren einbezogen. Zur Begründung führt sie aus, dass das Schreiben als Beanstandungsverfügung gegen den Stellenplan der Klägerin für das Haushaltsjahr 2020 gewertet werde. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 teilte der Beklagte mit, dass er das Schreiben als wiederkehrende Beanstandung werte.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass die Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 28. Mai 2019 rechtswidrig gewesen ist.

2. die Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 24. März 2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er über die in der Beanstandungsverfügung bereits genannten Gründe hinaus an, dass das von der Klägerin herangezogene KGSt-Gutachten für das Rechtskonstrukt einer Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde weniger zutreffend sei, da lediglich Beispiele mit mehr als 10.000 Einwohnern aufgeführt worden seien.

Zudem seien in die Stellenbeschreibung der Klägerin Aufgaben aufgenommen worden, die für eine Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde nicht zugänglich seien und damit gegen § 98 NKomVG verstoßen würden. § 98 Abs. 4 NKomVG beinhalte eine gesetzliche Pflicht sowohl der Samtgemeinde als auch der Mitgliedsgemeinde zur Unterstützung einerseits bzw. Inanspruchnahme der Hilfe andererseits. Auch wenn sich dem Wortlaut eine Abnahmeverpflichtung durch die Mitgliedsgemeinden nicht entnehmen lasse, sei es nicht Wille des Normgebers, diese Unterstützung in die Beliebigkeit der Mitgliedsgemeinden zu stellen, da andernfalls das normative Verhältnis zwischen Mitgliedsgemeinden und Samtgemeinde infrage gestellt werde. Dies entspreche auch der Entstehungsgeschichte dieser Norm.

Aus der Nichtbeanstandung bei der Höherstufung der streitgegenständlichen Stelle von E 10 auf E 11 in der Vergangenheit lasse sich eine Unzulässigkeit einer kommunalaufsichtlichen Beanstandung nicht ableiten.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport habe hinsichtlich einer ähnlichen Funktion in der Mitgliedsgemeinde T. signalisiert, dass es eine Bewertung nach A 12 für nicht gerechtfertigt halte. Das Ministerium habe bei dieser Dienstpostenbewertung, welche zunächst eine Eingruppierung mit A 13 vorgesehen habe, auf § 98 NKomVG und den damit zusammenhängenden deutlich reduzierten Aufgabenbereich der Mitgliedsgemeinden sowie die Beratungspflicht der Samtgemeinde hingewiesen. Die spätere Ausweisung dieser Stelle mit A 11 sei durch das Ministerium nicht beanstandet worden. Insoweit werde auch auf die Bewertung dieser Stelle durch die Beratungsgesellschaft V. aus dem Jahr 2015 verwiesen, wonach eine Stellenbewertung mit A 13 erfolgte, sowie auf die Stellenbewertung dieser Stelle im Februar 2018 mit einer Eingruppierung nach A 11.

Auch wenn die Regelung des § 1 der Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich (im Folgenden: StOGrVO-Kom) außer Kraft getreten sei, seien die darin genannten Aspekte heranzuziehen, sodass die Bedeutung des Dienstpostens im Verhältnis zu vergleichbaren Dienstposten anderer kommunaler Verwaltungen sowie der Landesverwaltung zu ziehen sei. So sei bei einer selbständigen, nicht samtgemeindeangehörigen Gemeinde mit bis zu 10.000 Einwohnern der Dienstposten des Bürgermeisters mit B 1 bewertet, die Stelle dessen allgemeinen Vertreters könne folglich maximal nach A 13 bewertet werden.

Die von der Klägerin in Bezug genommenen Stellen bei den Gemeinden Q. und R. würden im Hinblick auf die Regelung des § 98 NKomVG auf eine kommunalaufsichtliche Beanstandung hin überprüft werden. Bei der Gemeinde Q. sei zudem eine Ausweisung der Stelle nach der Entgeltgruppe E 10 erfolgt, was der Besoldungsgruppe A 11 entspreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig.

In Bezug auf die Beanstandungsverfügung vom 28. Mai 2019 ist die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthafte Klageart, da sich die Beanstandungsverfügung als Verwaltungsakt mit dem Ablauf des Haushaltsjahres 2019 nach Klageerhebung erledigt hat (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.9.1979 – 7 A 27/79 –, juris Leitsatz 1; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 9.9.2015 – 1 K 1003/14.NW –, juris Rn. 26). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beanstandungsverfügung rechtswidrig war, denn auch im Stellenplan für das Jahr 2020 hat sie die Stelle mit A 12 ausgewiesen, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 24. März 2020 mitteilte, dass wegen des hiesigen gerichtlichen Verfahrens zwar von weiteren Maßnahmen abgesehen, gleichzeitig aber an der Beanstandung festgehalten werde. Damit droht der Klägerin eine Wiederholung der Beanstandung ihres dem Haushalt zugehörigen Stellenplans in der Zukunft nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens, welche sich für das Jahr 2020 bereits realisiert hat.

Hinsichtlich des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. April 2020 einbezogenen Schreibens des Beklagten vom 24. März 2020 ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Obwohl der Beklagte im Schreiben vom 24. März 2020 ausführt, dass von weiteren Maßnahmen abgesehen werde, hält er gleichzeitig an der Beanstandung fest und stellt auch mit Schriftsatz vom 15. Mai 2020 klar, dass es sich bei dem Schreiben vom 24. März 2020 um eine wiederkehrende Beanstandung handelt. Darin ist ein eigenständiger Regelungsgehalt des Schreibens zu erkennen und dieses als Verwaltungsakt einzustufen. Zwar benutzt der Beklagte die Terminologie der „wiederkehrenden Beanstandung“. Die damit suggerierte Abgrenzungsproblematik zwischen einer wiederholenden Verfügung und einem Zweitbescheid (dazu von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 48. Ed., § 35 Rn. 188 f.) stellt sich aber nicht, da sich mit Ablauf des Haushaltsjahres 2019 die ursprüngliche Beanstandung vom 28. Mai 2019 erledigt und damit diese ihre regelnde Wirkung verloren hat (siehe Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 35 Rn. 204 m. w. N.). Eine erneute Erklärung einer bereits erklärten Regelung in Form einer wiederholenden Verfügung oder eines Zweitbescheides liegt nicht vor. Vielmehr wird der erledigte Regelungsgehalt der Beanstandungsverfügung vom 28. Mai 2019 zwar aufgegriffen und ein Bezug dazu hergestellt. Dadurch lebt der Regelungsgehalt dieser ursprünglichen Bestandsverfügung aber nicht wieder auf.

II. Die Klage hat in der Sache aber keinen Erfolg. Weder die Fortsetzungsfeststellungsklage (1.) noch die Anfechtungsklage (2.) ist begründet.

1. Die erledigte Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 28. Mai 2019 war rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 NKomVG kann die Kommunalaufsichtsbehörde Beschlüsse und andere Maßnahmen einer Kommune sowie Bürgerentscheide beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen. Enthalten Haushaltssatzungen Rechtsverletzungen in nicht genehmigungsbedürftigen Teilen, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Wirkung der Beanstandung auf diese Teile beschränken (§ 173 Abs. 2 NKomVG).

Der Stellenplan der Klägerin für das Jahr 2019 konnte von dem Beklagten beanstandet werden. Nach § 113 Abs. 2 Satz 2 NKomVG ist der Stellenplan für die Beschäftigten Teil des Haushaltsplans, welcher wiederum zur Haushaltssatzung gehört (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKomVG). Mit der Regelung des § 173 Abs. 2 NKomVG wird zum Ausdruck gebracht, dass auch nicht genehmigungsbedürftige Teile der Haushaltssatzung – wie der Stellenplan – isoliert beanstandungsfähig sind (Smollich, in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, 51. EL, § 173 NKomVG Rn. 14; vgl. auch für die kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen in Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2007 – 2 A 10286/07 –, juris Rn. 17).

Eine für die Beanstandung vorausgesetzte Gesetzes- bzw. Rechtsverletzung war gegeben.

Der Beklagte stützt seine Beanstandung auf einen Verstoß gegen § 6 NBesG i.V.m. § 110 Abs. 2 NKomVG, da die mit A 12 ausgewiesene Planstelle im Stellenplan 2019 nicht sachgerecht bewertet worden sei und folglich dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung widersprochen habe.

Ein solcher Verstoß lag vor.

Die von der Klägerin vorgenommene Stellenbewertung ist sowohl durch den Beklagten als Kommunalaufsicht als auch durch das Gericht vollumfänglich überprüfbar. Der auch den Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde durch die verfassungsrechtlichen Regelungen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) und Art. 57 Abs. 1 und 3 Niedersächsische Verfassung (NV) grundsätzlich zustehende Entscheidungsspielraum im Rahmen der ihr eigenverantwortlich obliegenden Personal- und Haushaltsplanhoheit, welche auch die Stellenplanhoheit erfasst (siehe Nds. StGH, Urt. v. 6.12.2007 – 1/06 –, juris Rn. 49 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2007 – 2 A 10286/07 –, juris Rn. 22; Pautsch, in: Dietlein/Mehde, BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, 14. Ed., § 97 NKomVG Rn. 1; Wefelmeier, in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, 51. EL, § 107 NKomVG Rn. 20), wird durch die Regelung des § 6 NBesG dahingehend eingeschränkt, dass eine Stellenbewertung sachgerecht nach den Besoldungsordnungen vorgenommen werden muss und nicht nach eigenem Ermessen der Gemeinde erfolgen kann (siehe VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 9.9.2015 – 1 K 1003/14.NW –, juris Rn. 31 f.; vgl. zur Regelung für Angestellte einer Gemeinde: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.5.2008 – 2 A 11025/07.OVG –, juris Rn. 23).

Die Bewertung der streitgegenständlichen Stelle mit A 12 war nicht sachgerecht i.S.v. § 6 NBesG und führte zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach § 110 Abs. 2 NKomVG (vgl. auch VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 9.9.2015 – 1 K 1003/14.NW –, juris Rn. 45).

Nach § 6 Abs. 1 NBesG ist jeder Dienstposten, der mit einer Beamtin oder einem Beamten besetzt ist oder besetzt werden soll, nach sachgerechter Bewertung einem in den Besoldungsordnungen aufgeführten Amt zuzuordnen (Dienstpostenbewertung).

Weitere Kriterien zur Beurteilung der Sachgerechtigkeit des Dienstpostens ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Die von dem Beklagten herangezogene Kriterien der außer Kraft getretenen Regelung des § 1 StOGrVO-Kom wurden aber in die Gesetzesbegründung zur Neuregelung des NBesG aufgenommen (siehe LT-Drs. 17/3512 vom 20.5.2015, S. 127 f.). Als Bewertungskriterien kommen danach insbesondere in Betracht:

1. die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Vorbildung, Ausbildung und Erfahrung,

2. die Art der Tätigkeit als leitende, beaufsichtigende, vorbereitende oder ausführende Tätigkeit,

3. der Umfang und der Schwierigkeitsgrad des Aufgabengebiets,

4. das Maß der Entscheidungsbefugnis und der Grad der Verantwortung und Selbständigkeit,

5. die Zahl der nachgeordneten Bediensteten,

6. die Bedeutung des Dienstpostens im Vergleich zu den übrigen Dienstposten der eigenen Verwaltung und zu vergleichbaren Dienstposten anderer Verwaltungen.

Die Dienstpostenbewertung ist – der Gesetzesbegründung folgend – nach einem einheitlichen Maßstab vorzunehmen.

Dabei kann die sachgerechte Bewertung entweder anhand einer summarischen oder einer analytischen Methode erfolgen. Während die summarische Bewertung die auf einem Dienstposten gebündelten Funktionen in ihrer Gesamtheit unter Verzicht auf eine Einzelbetrachtung einschätzt, werden bei einer analytischen Bewertung die in einem Dienstposten gebündelten Funktionen einzeln betrachtet und nach verschiedenen Kriterien bewertet (Hundertmark, in: Kümmel/Pohl/Blissenbach, NBesG, 69. EL, § 6 Rn. 8 f.). Im Rahmen der analytischen Prüfung kann für eine sachgerechte Bewertung – wie von der Klägerin vorgenommen – das KGSt-Gutachten herangezogen werden (siehe Bl. 19 der Beiakte 002; Hundertmark, in: Kümmel/Pohl/Blissenbach, NBesG, 69, EL, § 6 Rn. 8). Das KGSt-Gutachten stellt anhand von Umfragen bei den Mitgliedsgemeinden und -kreisen fest, welche Stellen für Gemeinden oder Kreise einer bestimmten Größenklasse als typisch angesehen werden können und welche Stellen ein Raster ergeben, das die Bewertung möglichst vieler örtlich vorhandener Stellen erleichtert (Bl. 26 Beiakte 002). Dabei sind strukturelle Besonderheiten einer Gemeinde oder eines Kreises örtlich zu berücksichtigen und können durch die Bewertung des Gutachtens nicht ersetzt werden (Bl. 27 f. der Beiakte 002). Das KGSt-Gutachten bildet dabei einen Orientierungsrahmen, welchem allerdings keine Verbindlichkeit zukommt (BVerwG, Beschl. v. 29.10.1979 – 7 B 215/79 –, juris Leitsatz 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 3.8.1979 – XV A 359/78 –, juris Rn. 57 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 9.9.2015 – 1 K 1003/14.NW –, juris Rn. 34). Im Allgemeinen kann aber angenommen werden, dass die Gemeinden bei der Einstufung der Dienstposten ihrer Beamten dann objektiv und sachgerecht verfahren, wenn sie sich an das von der KGSt entwickelte Bewertungssystem halten. Liegt die Einstufung eines Dienstpostens über den Richtwerten des KGSt-Gutachtens, muss regelmäßig davon ausgegangen werden, dass er zu hoch eingestuft ist, es sei denn, die Gemeinde führt besondere Gründe an, die ein Abweichen nach oben gerechtfertigt erscheinen lassen. Besondere Aufgabenzuweisungen oder auch Verzerrungen von Zuständigkeiten vermögen die Bewertung jedoch nur dann zu beeinflussen, wenn die Veränderungen derartig sind, dass der Amtsinhalt und damit der Stellenwert eine wesentliche Veränderung erfahren (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 3.8.1979 – XV A 359/78 –, juris Rn. 60, 64).

Nach diesem Maßstab konnte die Klägerin die Stellenbewertung zwar nach dem KGSt-Gutachten vornehmen. Bei der vorliegenden beanstandeten Stelle des Büroleiters ergaben sich aber Besonderheiten in Bezug auf das KGSt-Gutachten, welche bei der Stellenbewertung zu berücksichtigen waren.

Zunächst war einzubeziehen, dass das KGSt-Gutachten die Gemeinden in sechs Größenklassen kategorisiert (Bl. 27 Beiakte 002). Dabei sind nur Bewertungen von Gemeinden ab 10.000 Einwohnern vorgesehen. Die niedrigste Größenklasse 6 umfasst die Spanne von 10.000 bis 25.000 Einwohnern. Zwar hat die O. mbH bei ihrer Bewertung angegeben, dass nunmehr die Größenklasse 7 für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern im Jahr 2013 ergänzt, dieser Größenklassen aber bislang keine Musterstellen zugewiesen wurden, sodass die Bewertung anhand der Größenklasse 6 vorgenommen wurde (Bl. 40 f. der Gerichtsakte). Das von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren übersandte KGSt-Gutachten (Beiakte 002) sieht ebenfalls noch keine Größenklasse 7 vor. Eine Bewertung der vorliegenden Büroleiterstelle wurde damit anhand der Größenklasse 6 vorgenommen, obwohl die Einwohnerzahl der Klägerin mit ca. 6.400 bis 6.500 Einwohnern nicht dieser Größenklasse entspricht. Das KGSt-Gutachten geht zudem wegen der großen Spannen in den Größenklassen immer von der Mitte einer Größenklasse aus (Bl. 27 der Beiakte 002), d.h. bei der hier herangezogenen Größenklasse 6 von einer Einwohnerzahl von 17.500. Die von dem KGSt-Gutachten bei der Größenklasse 6 vorgenommenen Stellenbewertungen (Bl. 98 f. der Beiakte 002) kommen dabei hinsichtlich der Stellen der ersten Leitungsebene unterhalb des Verwaltungsvorstandes zu einer Bewertung mit A 13 oder A 12. Soweit auch die Bewertung von zwei Stellen mit A 14 erfolgt, ist diese Eingruppierung vorliegend schon deswegen nicht heranzuziehen, da eine Eingruppierung mit A 14 eine Vorbildung für den höheren Dienst erfordert, nach der streitgegenständlichen Stellenausschreibung und -beschreibung aber lediglich die Qualifikation für den gehobenen Dienst (Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt) gefordert wird. Berücksichtigt man das System des KGSt-Gutachtens und zieht die entsprechende Bewertungen dieser Leitungsstellen in der übergeordneten Größenklassen 5 (25.000 bis 50.000 Einwohner) heran, wonach diese Stellen mit A 15 bis A 12 bewertet werden, kann daraus geschlossen werden, dass für die noch nicht im KGSt-Gutachten vorgenommenen Stellenbewertungen für die vorliegend einschlägige Größenklasse 7 jedenfalls eine niedrigere Bewertung als bei der Größenklasse 6 anzulegen ist. Davon geht auch das von der Klägerin eingereichte Gutachten der O. mbH aus, worin ausgeführt wird, dass eine klare Wertigkeitsabgrenzung zwischen Leitungsstellen der verschiedenen Einwohnergrößenklassen vorliegt und bspw. eine Stelle eines Hauptamtsleiters einer Gemeinde der Größenklasse 1 trotz gleichem bzw. vergleichbarem Aufgabenzuschnitt grundsätzlich eine höhere Wertigkeit als vergleichbare Stellen bei einer Gemeinde der Größenklasse 2 besitzt (Bl. 40 der Gerichtsakte).

Ferner war zu berücksichtigen, dass das KGSt-Gutachten bei den Musterstellen und deren Bewertungen von solchen Gemeinden ausgeht, die vollständig die Aufgaben des eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises wahrnehmen. Dies wird bereits aus den Stellenbeschreibungen ersichtlich, in denen z.B. auch die Produkte „Sicherheit und Ordnung“ oder „Bauaufsicht“ einbezogen werden, welche dem übertragenen Wirkungskreis zugeordnet werden (siehe § 57 Abs. 3 Nds. Bauordnung (NBauO), § 97 Abs. 6 Nds. Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)). Vorliegend ist die Klägerin jedoch Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde und ihr obliegt nur ein deutlich reduzierter Aufgabenbereich. So werden nach der Regelung des § 98 NKomVG alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden (Abs. 2 Satz 1) sowie die in Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinde durch die Samtgemeinde erfüllt. Diese Aufgabenverteilung zwischen Samtgemeinde und Mitgliedsgemeinde führt zu einer deutlichen Reduzierung des Aufgabenbestandes bei der Mitgliedsgemeinde (Weidemann, in: Blum/Häusler/Meyer, NKomVG, 3. Aufl., § 97 Rn. 5), was bei einer Stellenbewertung – der Gesetzesbegründung zum NBesG folgend – zu berücksichtigen ist.

Des Weiteren war zu beachten, dass nach § 98 Abs. 4 NKomVG die Samtgemeinden die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung von deren Aufgaben unterstützen und in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sich die Mitgliedsgemeinden der fachlichen Beratung durch die Samtgemeinde bedienen. Zwar sind die Mitgliedsgemeinden nicht daran gehindert zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eigenes Verwaltungspersonal zu beschäftigen (Pautsch; in: Dietlein/Mehde, BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, 14. Ed., § 98 NKomVG Rn. 28; Thiele, NKomVG, § 98 Rn. 4). Dennoch ist die Mitgliedsgemeinde verpflichtet in Angelegenheiten von grundsätzlicher und besonderer wirtschaftlicher Bedeutung den fachlichen Rat der Samtgemeinde einzuholen. Dass es sich dabei – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht nur um ein Recht, sondern auch eine Pflicht der Mitgliedsgemeinde handelt, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung dieser Regelung, wonach es den Mitgliedsgemeinden ausdrücklich „zur Pflicht“ gemacht wird, in besonders wichtigen Angelegenheiten nicht von sich aus zu entscheiden, sondern zunächst den fachlichen Rat der Samtgemeinde einzuholen (LT-Drs. 7/125 vom 7.10.1970, S. 28; so auch Stein, in: Ipsen, NKomVG, § 98 Rn. 28; Thiele, NKomVG, § 98 Rn. 4; Weidemann, in: Blum/Häusler/Meyer, NKomVG, 3. Aufl., § 97 Rn. 23). Der bei der Bewertung einzubeziehende Schwierigkeitsgrad des Aufgabengebietes der Büroleiterstelle sinkt infolgedessen und ist niedriger einzustufen, als bei Gemeinden, die eigenständig Aufgaben im übertragenen und eigenen Wirkungskreis übernehmen.

Zudem lässt sich der Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 und 3 NKomVG eine Wertung entnehmen, die eine niedrigere Bewertung des Dienstpostens bei einer Büroleiterstelle einer samtgemeindeangehörigen Mitgliedsgemeinde indizieren kann. Denn nach § 107 Abs. 1 Satz 2 NKomVG muss dem Leitungspersonal in kreisfreien und großen selbständigen Städten, in Landkreisen und in der Region Hannover eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt angehören. In den übrigen Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, muss nach § 107 Abs. 1 Satz 3 NKomVG dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste angehören, die oder der mit der dem Erwerb der Befähigung zugrunde liegenden Qualifikation vertiefte Kenntnisse des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts erworben hat. Letzteres ist erforderlich, da aufgrund der verbreiterten Fachrichtung breite Rechtskenntnisse notwendig sind und nicht nur die durch eine Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten ausreichen (Gesetzesbegründung für das NKomVG, LT-Dr. 16/2510 vom 1.6.2010, S. 120). In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden ist eine entsprechende fachliche Qualifikation hingegen nicht erforderlich (Wefelmeier, in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, 51. EL, § 107 NKomVG Rn. 11; Wilkens, in: Ipsen, NKomVG, § 107 Rn. 6), was im Hinblick auf den den Mitgliedsgemeinden noch verbleibenden reduzierten Umfang an Verwaltungsaufgaben sachgerecht ist (Weidemann, in: Blum/Häusler/Meyer, NKomVG, 3. Aufl., § 105 Rn. 2). Dies muss auch bei der Bewertung der Büroleitersteller im Gesamtsystem der Bewertung nach dem KGSt-Gutachten seinen Niederschlag finden, sodass die Ausbildung sowie die Bedeutung des Dienstpostens im Vergleich zu anderen nicht samtgemeindeangehörigen Gemeinden niedriger einzustufen ist.

Soweit die ergänzende Stellungnahme der O. mbH zu ihrem Bewertungsgutachten vom 10. September 2019 (Bl. 81 ff. der Gerichtsakte) zu dem Ergebnis kommt, dass das KGSt-Gutachten auf Mitgliedsgemeinden, die einer Samtgemeinde angehören, anwendbar ist, ist dem zwar zuzustimmen. Allerdings ist das KGSt-Gutachten unter Beachtung der aufgezeigten Besonderheiten bei Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde anzuwenden. Auf die dargestellten Eigenarten der Mitgliedsgemeinden, welche sich aus § 98 und § 107 Abs. 1 NKomVG ergeben, ist die ergänzende Stellungnahme nicht eingegangen und auch im Gutachten der O. mbH wurden diese Besonderheiten bei der Bewertung nicht hinreichend berücksichtigt. Der in der ergänzenden Stellungnahme zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) – Urt. v. 9.9.2015 – 1 K 1003/14.NW –, juris – lag gerade keine solche mit einer samtgemeindeangehörigen Mitgliedsgemeinde vergleichbaren Konstellation, sondern vielmehr die Stellenbewertungen einer Gemeinde, die keinen solchen reduzierten Aufgabenkreis hat, zugrunde.

Schließlich war zu berücksichtigen, dass – wie von der W. mbh ausdrücklich festgestellt (Bl. 41 der Gerichtsakte) – keine Musterstelle für die Tätigkeit als Büroleiter im KGSt-Gutachten vorliegt und daher die Stellenbeschreibungen für die Gemeinden der Größenklasse 6 (Bl. 231 ff. der Beiakte 002) nur bedingt bzw. nur in Teilaspekten herangezogen werden können.

Unter Berücksichtigung dieser bei der Klägerin vorliegenden Besonderheiten war die Einordnung der beanstandeten Stelle mit A 12 auf Grundlage des KGSt-Gutachtens nicht sachgerecht erfolgt. Zwar kam der Klägerin bei der Bewertung ihrer Stelle eine größere sachliche und organisatorische Nähe zu der zu bewertenden Beamtenstelle zu (VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 9.9.2015 – 1 K 1003/14.NW –, juris Rn. 33). Allerdings hat sie dabei die Besonderheiten ihrer Rechtsstellung als samtgemeindeangehörige Mitgliedsgemeinde nicht hinreichend beachtet. Es war nach dem KGSt-Gutachten eine Gesamtwertzahl von 451 anzulegen, was einer Eingruppierung mit A 11 entspricht, da die Bewertung der Stelle seitens des Beklagten insgesamt, insbesondere hinsichtlich der umstrittenen Bewertungsmerkmale 1, 2 und 6, zutreffend erfolgt war.

a) Soweit die Klägerin mit ihrer Bewertung beim Bewertungsmerkmal 1 „Schwierigkeit der Informationsverarbeitung“ die Zwischenstufe 6 gewählt hat, folgt das erkennende Gericht dem nicht.

Die vom Bewertungsmerkmal 1 erfasste Informationsverarbeitung besteht nach der Definition des KGSt-Gutachtens darin, produktbezogene Informationen aufzunehmen, untereinander oder mit im Gedächtnis gesammelten Informationen zu verknüpfen und abzugeben. Informationsverarbeitung erfordert Aufmerksamkeit und Denken. Aufmerksamkeit ist Voraussetzung für bewusstes Wahrnehmen und Umsetzen von Informationen. Denken besteht darin, Bedeutungen, Beziehungen und Sinnzusammenhänge zu erfassen und herzustellen; es folgt als nachvollziehendes Denken vorhandenen Erkenntnissen oder schafft als schöpferisches Denken neue Erkenntnisse oder Lösungen (Bl. 30 der Beiakte 002). Dabei ist der Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung nach der Breite des Informationsfeldes, dem Umfang und der Methodik von Analysen sowie der Neuartigkeit zu entwickelnder Informationen zu bewerten (Bl. 31 der Beiakte 002). Zu beachten ist zudem, dass nach dem KGSt-Gutachten nur solche Tätigkeiten den Bewertungsmerkmalen zuzuordnen sind, die den Arbeitsinhalt prägen. Dies sind bei dem Bewertungsmerkmal 1 die Tätigkeiten, die zusammen mehr als 50 % der Arbeitszeit erfordern (Bl. 121 der Beiakte 002).

Die in dem KGSt-Gutachten vorgenommenen Bewertungen des Bewertungsmerkmals 1 erstrecken sich bezogen auf die erste Leitungsebene von der Stufe 6 (im Bereich der Größenklasse 6) bis zur Stufe 9 (in der Größenklasse 1) (siehe Bl. 52 ff. der Beiakte 002). Die Stufe 6 ist dabei eine Zwischenstufe und einschlägig, wenn die Anforderungen aus der Stufe 7 nur zum Teil erfüllt sind, im Übrigen aber die Elemente der Stufe 5 vorliegen (siehe Bl. 46 der Beiakte 002). In Stufe 5 sind die zu verarbeitenden Informationen umfangreich. Es sind Zusammenhänge zu analysieren und viele Gesichtspunkte zu einem Ergebnis zu verarbeiten. Ähnliche Sachverhalte können herangezogen werden. Bei Stufe 7 sind die zu verarbeitenden Informationen sehr umfangreich. Es sind Überlegungen zum methodischen Vorgehen anzustellen, Zusammenhänge zu analysieren und viele Gesichtspunkte zu einem Ergebnis zu verarbeiten. Ähnliche Sachverhalte können nur begrenzt herangezogen werden.

Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass von Stufe 7 lediglich ausgeschlossen sei, dass ähnliche Sachverhalte nur begrenzt herangezogen werden können, die übrigen Anforderungen aber erfüllt seien, verkennt sie damit die dargestellten Besonderheiten bei einer samtgemeindeangehörigen Mitgliedsgemeinde. Denn soweit das KGSt-Gutachten der Größenklasse 6 der ersten Leitungsebene je nach Bereich entweder die Stufe 6 oder 7 zuordnet, ist bei der hier einschlägigen Größenklasse 7, für die eine solche Zuordnung im KGSt-Gutachten (noch) fehlt, bereits diesbezüglich – dem Wertigkeitssystem des KGSt-Gutachtens bei den verschiedenen Größenklassen folgend – ein Abschlag vorzunehmen. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Gemeinden der Größenklasse 7 das Bewertungsmerkmal 1 nur auf Stufe 5 eingruppiert werden kann. Allerdings geht das KGSt-Gutachten auch in der Größenklasse 7 von einer Gemeinde mit umfassendem Aufgabenbereich im eigenen und übertragenen Wirkungskreis aus. Da die Klägerin keine Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis ausführt, im eigenen Wirkungskreis die in § 98 Abs. 1 NKomVG genannten Aufgaben sowie zusätzlich der Breitbandausbau von der Samtgemeinde wahrgenommen werden (siehe § 1 der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Samtgemeinde C. vom X..1.2017, Bl. 112 der Gerichtsakte) und die Klägerin nach § 98 Abs. 4 NKomVG verpflichtet ist, die fachliche Beratung der Samtgemeinde bei Aufgaben grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Art in Anspruch zu nehmen, können die ihr zukommenden Informationen zwar als umfangreich, nicht jedoch als sehr umfangreich eingestuft werden. Auch Überlegungen zum methodischen Vorgehen sind aufgrund der Einbindung in die Samtgemeinde und die damit zusammenhängende Pflicht zur Annahme der fachlichen Beratung jedenfalls nicht in einer prägenden, die Arbeitszeit zu mehr als 50 % ausfüllenden Weise anzustellen. Zwar führt die Klägerin an, dass bei ihr nur eine ehrenamtlich tätige Bürgermeisterin und ein ehrenamtlicher Gemeindedirektor ohne entsprechende Verwaltungsqualifikationen und Verwaltungserfahrungen tätig sind. Daraus kann aber keine erhöhte Anforderung an die Stelle des Verwaltungs- bzw. Büroleiters gestellt werden. Denn die gesetzliche Konzeption geht mit der Rechtsstellung des ehrenamtlichen Bürgermeisters und des Gemeindedirektors bereits davon aus, dass es bei der Verwaltungsspitze keines Hauptamtes bedarf, und darüber hinaus – wie sich aus § 107 Abs. 1 Satz 3 NKomVG ableiten lässt – auch die untergeordnete Verwaltungsleitung ohne gesetzlich vorgeschriebene fachliche Mindestqualifikation agieren kann. Dass die Stelle des Büroleiters damit – wie es die Klägerin suggeriert – die Ehrenamtlichkeit der Verwaltungsspitze auffangen muss, wird gerade nicht erkennbar. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst auf eine entsprechende Qualifikation verzichtet.

Soweit die Klägerin und das Gutachten der O. mbH davon ausgehen, dass der Stelleninhaber eine „Allzuständigkeit“ habe und es sich um einen klassischen Querschnittsbereich handele (Gutachten der O. mbH, Bl. 50 ff. der Gerichtsakte), ist dem zwar zuzustimmen. Die Büroleitung ist für nahezu alle Bereiche der Klägerin verantwortlich und weist ein Aufgabenspektrum ganz unterschiedlicher Art auf. Allerdings wurden weder von der Klägerin noch von dem Gutachten der O. mbH die dargelegten Besonderheiten und der reduzierte Aufgabenbereich der Klägerin als samtgemeindeangehörige Mitgliedsgemeinde bei der Bewertung sachgerecht miteinbezogen.

Dementsprechend geht die Klägerin trotz der Breite des Aufgabenspektrums der streitgegenständlichen Stelle zu Unrecht davon aus, dass die Elemente der Stufe 7 – mit Ausnahme der begrenzten Heranziehung ähnlicher Sachverhalte – erfüllt sind. Denn auch wenn die Tätigkeiten – wie von der Klägerin geschildert – gelegentlich sehr umfangreiche Informationen umfassen und Überlegungen zum methodischen Vorgehen beinhalten könne, wobei Zusammenhänge zu analysieren und viele Gesichtspunkte zu einem Ergebnis zu verarbeiten sein mögen, sind dies keine prägenden Tätigkeiten, die – wie vom KGSt-Gutachten vorausgesetzt – in ihrer Summe mehr als 50 % der Arbeitszeit erfordern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass wegen des deutlich reduzierten Aufgabenbereichs der Klägerin derart umfängliche und komplexe Tätigkeiten allenfalls vereinzelt, nicht aber in einer regelmäßigen, die Arbeitszeit mehr als hälftig beanspruchenden Weise vorkommen. Zu beachten ist dabei wiederum, dass sich die Klägerin bei Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung durch die Samtgemeinde fachlich beraten lassen muss (§ 98 Abs. 4 NKomVG).

Soweit der Stelleninhaber nach der Stellenbeschreibung auch die Funktion als stellvertretender Gemeindedirektor wahrnimmt, kann sich dies nicht auf die besoldungsrechtliche Einordnung der Büroleiterstelle auswirken. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die in die Stellenbeschreibung aufgenommene Aufgabe des stellvertretenden Gemeindedirektors die Tätigkeit nach § 106 Abs. 1 Satz 8 NKomVG erfasst und dem Hauptamt zugeordnet wird. Ob eine solche Zuordnung zu einem Hauptamt möglich oder die Funktion des stellvertretenden Gemeindedirektors nur als ein Ehrenamt ausgeübt werden kann, muss vorliegend nicht entschieden werden, denn es ergeben sich mit der als „stellvertretender Gemeindedirektor“ firmierten Aufgabenzuweisung keine Funktionen, die über die ohnehin gegebene Allzuständigkeit des Stelleninhabers im Zuständigkeitsbereich der Klägerin hinausgehen.

b) Hinsichtlich des Bewertungsmerkmals 2 „Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen“ war die von der Klägerin festgelegte Stufe 4 ebenfalls nicht sachgerecht in Bezug auf die streitgegenständliche Büroleiterstelle. Der Beklagte ist in seiner Stellenbewertung vielmehr zutreffend von der Stufe 3 ausgegangen.

Dienstliche Beziehungen sind nach dem KGSt-Gutachten produktbezogene Kontakte innerhalb und außerhalb der Verwaltung. Dienstliche Beziehungen, bei denen die auszutauschenden Informationen zu erläutern oder zu begründen sind, erfordern neben Sprachkompetenz insbesondere Kontaktfähigkeit – auch im Sinne interkultureller Kompetenz –, kooperatives und bürgerfreundliches Verhalten, Überzeugungsvermögen und Verhandlungsgeschick. Der Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen ist nach der Erläuterungsbedürftigkeit der Informationen, den Anforderungen an Argumentation, den Konfliktmöglichkeiten sowie der Häufigkeit und Vielseitigkeit der Kontakte zu bewerten. Dabei sind dienstliche Beziehungen nur zu bewerten, soweit die auszutauschenden Informationen zu erläutern oder zu begründen sind. Die bei Gesprächen möglicherweise auftretenden Konfliktmöglichkeiten sind danach zu beurteilen, inwieweit zwischen den Partnern unterschiedliche Interessenlagen oder voneinander abweichende Meinungen bestehen und Ausgleiche herbeigeführt oder bestimmte Ziele durchgesetzt werden sollen (Bl. 31 f. der Beiakte 002). Auch beim Bewertungsmerkmal 2 sind nach dem KGSt-Gutachten nur die den Arbeitsinhalt prägenden Tätigkeiten in die Bewertung einzubeziehen. Maßgeblich sind dabei die Tätigkeiten mit den jeweils höchsten Anforderungen, sofern diese für die Stelle typisch sind und nicht nur selten vorkommen (Bl. 40 der Beiakte 002).

Während nach der Stufe 3 bei dem Bewertungsmerkmal 2 Gespräche zu führen sind und bei unterschiedlicher Interessenlage durch werbende oder verteidigende Darlegungen Verständnis für den eigenen Standpunkt erzielt werden soll, sind im Rahmen der Stufe 4 konfliktträchtige Gespräche zu führen und bei gegensätzlichen Vorstellungen und schwieriger Argumentation soll der Gesprächspartner vom eigenen Standpunkt überzeugt werden.

Letzteres obliegt hingegen nicht in prägender Weise der Stelle des Büroleiters, sondern der Bürgermeisterin bzw. dem Gemeindedirektor der Klägerin. Soweit die Klägerin auf die zu führenden Personalgespräche abstellt, stellt bereits das Gutachten der O. mbH heraus, dass solche Gespräche nur auf der Stufe 3 zu verorten sind (Bl. 54 der Gerichtsakte). Für andere als verwaltungsinterne Gespräche ist anzuführen, dass die Bürgermeisterin auch nach Übertragung von Aufgaben auf den Gemeindedirektor die Gemeinde in eigener Person repräsentativ nach außen vertritt (§ 106 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Satz 1 NKomVG). Auch vertritt die Bürgermeisterin bzw. der Gemeindedirektor die Gemeinde nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren (§ 86 Abs. 1 Satz 2, § 106 Abs. 1 Satz 5 NKomVG). Soweit die Stellenbeschreibung der Büroleiterstelle daher die Außenvertretung der Gemeinde umfasst, ist hiervon – jedenfalls in typischer, die Stelle prägender Weise – lediglich eine Vertretung bei solchen Angelegenheiten erfasst, die nicht von besonderer Tragweite der Gemeinde sind, und sich vielmehr auf die Geschäfte der laufenden Verwaltung erstreckt. Dies wird auch durch die Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass der Stelleninhaber als ständiger Vertreter zu den üblichen Bürozeiten täglich Gespräche führt. Dass – wie die Klägerin einwendet – die Bürgermeisterin und der Gemeindedirektor nur ehrenamtlich tätig sind, ändert an dieser gesetzlich durch § 86 Abs. 1 NKomVG (i.V.m. § 106 Abs. 1 NKomVG) festgelegten Zuordnung nichts. Denn zur Entlastung der ehrenamtlichen Bürgermeisterin ist gerade die Möglichkeit der Verteilung ihrer Aufgaben auf den Gemeindedirektor in § 106 NKomVG vorgesehen (Pautsch, in: Dietlein/Mehde, BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, 14. Ed., § 106 NKomVG Rn. 1). Zudem führt die Bürgermeisterin bzw. nach Übertragung auf den Gemeindedirektor dieser die durch Beschlüsse des Rates festgelegten grundlegenden Ziele der Entwicklung der Kommune aus (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG, § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG). Dazu zählt auch der von der Klägerin in den Blick genommene Bau- und Planungsbereich (z.B. Gespräche mit Eigentümern in Zusammenhang mit einer zu erneuernden Ortsdurchfahrt, Bau einer Entlastungstraße), über welche der Rat der Klägerin als zuständiges Organ entschließt (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NKomVG). Strukturell konfliktträchtige Gespräche zu führen, in denen bei gegensätzlichen Vorstellungen und schwieriger Argumentation der Gesprächspartner vom eigenen Standpunkt überzeugt werden soll, ist demnach in prägender Weise der Bürgermeisterin bzw. dem Gemeindedirektor, nicht hingegen der in Rede stehenden Position des Büroleiters zugewiesen. Zwar mag es vereinzelt vorkommen, dass auch der Stelleninhaber konfliktträchtige Gespräche, z.B. mit betroffenen Eigentümern und der Bevölkerung, führt. Dabei ist für die Tätigkeit aber bereits nicht prägend, dass der Stelleninhaber nach der ihm im Rahmen der Kommunikation zugewiesenen Aufgabe den Gesprächspartner zu überzeugen hat. Der der Verwaltungsspitze nachgeordnete Büroleiter wird lediglich Verständnis für den gemeindlichen Standpunkt erzeugen können, bei konfliktträchtigen Gespräch obliegt es hingegen der gewählten Verwaltungsspitze vom Standpunkt der Verwaltung zu überzeugen, um Akzeptanz zu erreichen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das KGSt-Gutachten für die Größenklasse 6 bei der ersten Leitungsebene einheitlich die Stufe 4 festlegt. Die niedrigere Bewertung der in Rede stehenden Stelle resultiert und rechtfertigt sich – wie eingangs beschrieben – daraus, dass die Klägerin als samtgemeindeangehörige Mitgliedsgemeinde der Größenklasse 7 neben einer stark reduzierten Einwohnerzahl über einen deutlich reduzierten Aufgabenbereich verfügt und zugleich strukturell in die Zusammenarbeit mit der Samtgemeinde und ihre Unterstützung eingebunden ist.

c) Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren nunmehr auch das Bewertungsmerkmal 6 „Grad der Erfahrung“ nach dem Gutachten der O. mbH nicht mehr auf Stufe 2, sondern auf Stufe 3 einordnet, folgt das erkennende Gericht dem nicht.

Die nach diesem Bewertungsmerkmal zu beurteilende Erfahrung umfasst die Kenntnisse und Fertigkeiten, die über die Laufbahnbefähigung und über Fortbildungsmaßnahmen hinaus auf anderen Stellen zu erwerben sind. Erworben wird die Erfahrung dabei in der praktischen Auseinandersetzung mit den dienstlichen Tätigkeiten. Der Grad der Erfahrung wird durch Breite und Tiefe der zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten bestimmt. Erfahrung ist dabei nur zu bewerten, soweit sie für die richtige Leistungserstellung unerlässlich ist und zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt (Bl. 37 der Beiakte 002).

Während nach der Stufe 2 des Bewertungsmerkmals 6 in erhöhtem Maße zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten auf mehreren anderen Stellen notwendig sind, setzt die Stufe 3 umfangreiche zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten auf mehreren anderen Stellen in verschiedenen Aufgabenbereichen voraus.

Soweit die O. mbH hinsichtlich der von ihr für möglich erachteten Höherstufung auf die Stufe 3 die Allzuständigkeit des Stelleninhabers anführt, folgt das erkennende Gericht dem nicht. Denn für das breite Aufgabenspektrum des Stelleninhabers kann es zwar durchaus nützlich sein, wenn er nicht nur im erhöhten Maße, sondern über umfangreiche zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten auch in verschiedenen Aufgabenbereichen verfügt. Diese Erfahrungen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber nicht – wie vom KGSt-Gutachten gefordert – als unerlässlich einzustufen. Denn die Klägerin ist in die Samtgemeinde eingebunden und kann bzw. muss sich in grundsätzlichen Angelegenheiten durch diese fachlich beraten lassen.

d) Schließlich rechtfertigt ein Quervergleich der streitgegenständlichen Büroleiterstelle zu anderen Verwaltungsleiterstellen ebenfalls keine sachgerechte Bewertung nach A 12, sondern stützt vielmehr die Eingruppierung mit A 11.

Soweit die Klägerin einwendet, dass in der Gemeinde S. mit ca. 12.400 Einwohnern drei Beamte – der hauptamtliche Bürgermeister mit B 2 und zwei Gemeindeoberamtsräte mit A 13 – beschäftigt seien, kann dies keine Bewertung der streitgegenständlichen Büroleiterstelle bei der Klägerin mit A 12 rechtfertigen. Denn die Klägerin verkennt, dass die Gemeinde S. keine Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde, sondern eine eigenständige, unmittelbar dem Kreis angehörende Gemeinde ist (siehe § 1 der Hauptsatzung, https://www. S..de/fileadmin/user_ upload/Hauptsatzung_2016_-_am_03.11.2016_beschlossene_Version.pdf (Stand: 30.9.2020)), die einen breiteren Aufgabenbereich hat und daher eine entsprechende Qualifikation des Bürgermeisters als auch der Leitungsstelle (§ 107 Abs. 1 Satz 3 NKomVG) fordert.

Vielmehr ist in dem beklagten Landkreis in keiner samtgemeindeangehörigen Mitgliedsgemeinde eine Verwaltungsleiterstelle mit A 12 eingruppiert worden. Die einzige Gemeinde, welche eine Verwaltungsleiterstelle mit einem Beamten und nicht mit einem Angestellten besetzt hat, ist die von dem Beklagten angeführte Gemeinde T., in der die Verwaltungsleiterstelle nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit A 11 bewertet worden ist. Zwar haben – wie die Klägerin zurecht einwendet – die diese Stelle betreffenden Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 14. Juni 2016 und 7. März 2018 nicht ausdrücklich eine Einstufung mit A 12 zum Gegenstand, da lediglich die Einstufung nach A 13 bemängelt wurde (Bl. 109, 113 der Gerichtsakte). Allerdings erfolgte letztlich – nach Abschluss des Rechtsstreits – eine Eingruppierung mit A 11. Zwar ist die Gemeinde T. kleiner als die Klägerin und beschäftigt auch weniger Mitarbeiter (siehe Tätigkeitsdarstellung, Bl. 120 der Gerichtsakte). Allerdings setzt der Aufgabenbereich, welcher die Wahrnehmung aller Verwaltungsaufgaben umfasst, Kenntnisse in vergleichbar vielen Rechtsbereichen wie bei der streitgegenständlichen Büroleiterstelle voraus (siehe Tätigkeitsdarstellung, Bl. 120 f. der Gerichtsakte), wodurch eine gleichartige Allzuständigkeit des Stelleninhabers begründet wird. Die Unterschiede der Stellen sind damit nicht so wesentlich, dass eine abweichende, höhere Bewertung gerechtfertigt erscheint.

Soweit die Klägerin auf die Gemeinden R. und Q. mit einer Beschäftigung der Verwaltungsleiterstellen jeweils nach der Entgeltgruppe E 11 abstellt, führt dies nicht – im Sinne eines Automatismus – zu einer sachgerechten Bewertung der beanstandeten Stelle mit A 12. Denn einerseits gab der Beklagte in der mündlichen Verhandlung an, dass die Eingruppierungen mit E 11 hinsichtlich eines kommunalaufsichtlichen Einschreitens überprüft werden und die Gemeinde R. eine höhere Einwohnerzahl sowie weitere Aufgaben (z.B. Kindertagesstätten) hat. Andererseits existiert eine derartige von der Klägerin geltend gemachte Entsprechung von Entgeltgruppen zu Besoldungsgruppen nicht, da beide Systeme nicht ohne Weiteres gleichlaufend und miteinander vergleichbar sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 33; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.9.2015 – 1 K 331/14 –, juris Rn. 124: Zuordnung von A 13 zu E 13 oder E 12 möglich).

e) Ermessensfehler des Beklagten sind nicht ersichtlich. Da eine Vergleichbarkeit der Entgeltgruppe E 11 mit A 12 nicht zwingend ist, ist insbesondere unschädlich, dass die Büroleiterstelle bisher ohne Beanstandung des Beklagten nach E 11 eingeordnet und auch bei der Höherstufung im Jahr 2016 von E 10 auf E 11 keine Bedenken gegenüber der Klägerin geäußert wurden. Der beabsichtigten Gruppierung in die Beamtenlaufbahn mit A 12 ist der Beklagte von Anfang an entgegengetreten und hat seine Bedenken bereits im Jahr 2018 geäußert.

2. Aus den vorstehenden, unter 1. aufgeführten Gründen ist auch die Beanstandungsverfügung des Beklagten im Schreiben vom 24. März 2020 bezogen auf den Stellenplan als Teil des Haushaltsplans für das Jahr 2020 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich der Höhe nach an Ziff. 22.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.).