Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 28.11.2017, Az.: 4 A 569/16
Internat; Nachrang der Jugendhilfe; private Beschulung; Schule; Selbstbeschaffung
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 28.11.2017
- Aktenzeichen
- 4 A 569/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 54058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 SGB 8
- § 36a Abs 3 S 1 SGB 8
- § 113 Abs 5 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Sicherstellung einer angemessenen Schulbildung obliegt grundsätzlich dem Schulträger. Nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des Betroffenen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, kommen Maßnahmen durch den Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe in Frage.
2. Es bedarf der Feststellung, dass der schulische Hilfebedarf des Betroffenen allein und ausschließlich durch die beanspruchte private Beschulung zu decken ist. Das ist der Fall, wenn dem Betroffenen der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Kostenübernahme für ihre selbstbeschaffte Internatsunterbringung und Beschulung für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016.
Sie machten den Besuch der Internatsschule bereits zum Gegenstand früherer Verfahren. Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte die Kammer mit Beschlüssen vom 06.05.2013 - 4 B 1791/13 - und 27.11.2014 - 4 B 1621/14 - rechtskräftig ab. In den Hauptsachen wies die Kammer die Klagen mit Urteil vom 03.12.2013 ab (4 A 2433/12 und 4 A 2434/12).
Bei dem am K. geborenen Kläger zu 1. und seinem am L. geborenen Bruder, dem Kläger zu 2., wurde eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität (ADHS) sowie eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen festgestellt. Das Intelligenzniveau der Kläger wurde im Vergleich zur Altersnorm als überdurchschnittlich bewertet. Bis zum Schuljahr 2013/2014 besuchten sie die Kooperative Gesamtschule M. (KGS M.).
Mit beim Beklagten am 29.07.2014 eingegangen Schreiben beantragten sie die Kostenübernahme für die private Beschulung und Internatsunterbringung im Christlichen Jugenddorfwerk Deutschland Verbund N. in O. (P.). Aufgrund des ab dem 01.08.2014 wirksamen Vertrages besuchten sie seit dem 09.09.2014 das P.. Die seitens des Beklagten für den Kläger zu 2. gewährte - einen Stundenumfang von bis zu 15 Stunden/Woche umfassende - Schulassistenz nahm dieser seit Oktober 2014 nicht mehr in Anspruch.
Am 24.09.2014 und .09.2014 kam es im Zusammenhang mit dem Kläger zu 2. auf dem besuchten Gymnasium des P. zu handgreiflichen Auseinandersetzungen mit Mitschülern. Er wechselte daraufhin in die Förderschule des P..
Mit Schreiben vom 02.06.2015 wandten sich die Kläger an den Beklagten und baten um die Einberufung eines runden Tisches, um die Möglichkeiten eines weiteren Schulbesuches zu erörtern. Sie äußerten den Wunsch, am liebsten eine Schule vor Ort zu besuchen. Könne dies nicht gewährleistet werden, werde die Übernahme der Kosten der Beschulung und Internatsunterbringung am P. beantragt. Der Beklagte lehnte den Gesprächswunsch am 25.06.2015 ab. Er verwies auf das Recht und die Pflicht der Eltern der Kläger, die Schule auszuwählen, sowie die Entscheidungshoheit der jeweiligen Schulleitung, über Aufnahmeanträge zu befinden. Er habe gegenüber den Schulen keine Weisungsbefugnis, weswegen das begehrte Gespräch von vornherein an der Umsetzbarkeit etwaiger Entscheidungen scheitere.
Im pädagogischen Gutachten des Schulleiters des P. vom 21.07.2015 heißt es in Bezug auf den Kläger zu 2. unter anderem:
„.hatte zu Beginn große Schwierigkeiten, sich in seiner 5. Klasse am Gymnasium in O. zu Recht zu finden und konnte nach wenigen Wochen nicht mehr konfliktfrei beschult werden. Deshalb wurde er danach in der Lerngruppe 5 der Förderschule ES im P. unterrichtet, in der Schülerinnen und Schüler beschult werden, die einen erhöhten Unterstützungsbedarf in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung besitzen.
(…)
Als Klassenlehrer und Schulleiter beurteile ich seine bisherige schulische Entwicklung im P. sehr positiv. Durch das stabile Lern- und Lebensumfeld vor Ort hat. schulisch und sozial gute Fortschritte erzielt, die durch einen Wechsel auf keinen Fall gefährdet werden dürfen.“
Am 29.10.2015 beantragten die Kläger die Kostenübernahme für ihre Beschulung und Internatsunterbringung seit dem Schuljahr 2014/2015 sowie die künftige Kostenübernahme. Da der Beklagte über ihren Antrag vom 29.07.2014 nicht entschieden habe, seien sie berechtigt gewesen, selbst eine geeignete und erforderliche Maßnahme zu ergreifen.
Mit Bescheid vom 05.11.2015 stellte die Nds. Landesschulbehörde beim Kläger zu 2. einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung fest. Daraufhin wurde er therapeutisch behandelt.
Mit Bescheid vom 09.02.2016 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Kostenübernahme ab. In Bezug auf das Schuljahr 2014/2015 habe das diesbezüglich durchgeführte Eilverfahren bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung nicht vorgelegen hätten. Ebenso fehle es für das Schuljahr 2015/2016 an den notwendigen Voraussetzungen. Er sei von den Klägern nicht vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf informiert worden. Mit Blick auf das klägerische Schreiben vom 02.06.2015 sei vielmehr davon auszugehen gewesen, dass sie vorrangig an einer Beschulung vor Ort interessiert seien. Nach diesem Zeitpunkt habe er keine weitere Information bezüglich ihrer weiteren Entscheidung erhalten. Insbesondere sei vor dem Vertragsschluss mit dem Internat für das Schuljahr 2015/2016 kein neuer Kostenübernahmeantrag eingegangen.
Mit ihrer am 15.03.2016 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen ergänzend vor, dass ihnen der Ablehnungsbescheid erst am 15.02.2016 zugegangen sei. In der Sache sei eine andere Beschulung als die durch das P. für ihren besonderen Bedarf nicht geeignet. Insbesondere der Besuch von Regelschulen komme nicht in Betracht. Dieser werde im Übrigen durch die Regelschulen vor Ort - der KGS M. und dem Gymnasium in Q. - abgelehnt. Die Erfolglosigkeit im Eilverfahren bedeute aufgrund der bloßen summarischen Überprüfung keine solche auch in der Hauptsache.
Eine Schulassistenz zur Unterstützung einer weiteren Beschulung an der KGS M. sei keine adäquate Alternative. Die für den Kläger zu 1. angebotene Schulassistenz sei aufgrund der Weigerung von Lehrern, die erforderlichen Formulare auszufüllen, nicht in Anspruch genommen worden. Die dem Kläger zu 2. bewilligte Schulassistenz reiche nicht aus, um seiner drohenden Fehlentwicklung vorzubeugen. Sie habe im Übrigen zunehmend Aufgaben der Lehrer, beispielsweise die Pausenaufsicht und allgemeine „Bespaßung“ aller Kinder, übernommen, sodass eine auf ihn fokussierte Betreuung immer mehr in den Hintergrund getreten sei. Zudem sei das Vertrauensverhältnis zerstört worden, als die Schulassistenz dem Jugendamt des Beklagten Dinge berichtet haben solle, die der Kläger zu 2. ihr im Vertrauen erzählt habe.
Der Kläger zu 2. habe sich im Förderschulbereich des P. gut eingelebt sowie schulisch und sozial gute Fortschritte gemacht, was das pädagogische Gutachten seines Schulleiters vom 21.07.2015 belege. Ein Schulwechsel gefährde diese Fortschritte. Punktuelle Maßnahmen seien bei ihm nicht ausreichend. Es bedürfe vielmehr einer ganzheitlichen Betrachtung, die das P. mit seinen vielfältigen Beschulungs- und Betreuungsmöglichkeiten bieten könne.
Der Beklagte sei vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf auch in Kenntnis gesetzt worden. Im Schreiben vom 02.06.2015 sei für den Fall, dass eine anderweitige Beschulung nicht gelinge, die Kostenübernahme beantragt worden. Nachdem der Beklagte ein Gespräch abgelehnt und keine Alternativen benannt habe, sei eine anderweitige Beschulung nicht möglich gewesen. Von den Schulen vor Ort seien ebenfalls keine Alternativen aufgezeigt worden. Der Schulleiter des Gymnasiums in Q. habe die Unterrichtung der Kläger abgelehnt. Ein Besuch der Integrierten Gesamtschule Q. sei nicht in Betracht gekommen, weil die dortigen Lehrkräfte teilweise mit denen der KGS M. identisch seien. Alle anderen Schulen im Umkreis ihres Wohnortes hätten eine Aufnahme telefonisch aufgrund ihrer Unzuständigkeit abgelehnt. Erst mit Schreiben vom 15.06.2016 habe der Beklagte den Klägern als geeignet angesehenen Schulen mitgeteilt.
Ihr besonderer Bedarf an einer Internatsunterbringung sei durch ein vom Jugendamt des Beklagten selbst in Auftrag gegebenes Gutachten der Hans-Wendt-Stiftung festgestellt worden. Der Beklagte habe dies gleichwohl ignoriert. Seitdem sie auf dem P. beschult würden, gebe es keine Probleme mehr. Dass ihre therapeutischen und psychologischen Behandlungen nicht zeitgleich mit Beginn des Schul- und Internatsbesuchs in O. begonnen hätten, sei nicht zu beanstanden. Sie hätten sich zunächst in der neuen Umgebung zu Recht finden müssen. Eine parallele Aufarbeitung des Traumas hätte die schulischen Erfolge gefährdet. Eine erneute Begutachtung des Klägers zu 1. durch die Landesschulbehörde sei momentan nicht möglich, da er sich auf die Versetzung in die 11. Klasse konzentriere und nicht durch eine parallele Begutachtung verunsichert und belastet werden dürfe.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Februar 2016 zu verpflichten, den Eigenanteil der Kläger an den Kosten ihrer Internatsbeschulung und -unterbringung auf dem P. für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu seiner Begründung im Ablehnungsbescheid führt er aus, dass für das Schuljahr 2014/2015 kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe. Es fehle bereits an den Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII). Ferner sei der Antrag auf Kostenübernahme vom 29.07.2014 nicht rechtzeitig gestellt worden. Mit Blick auf den ab dem 01.08.2014 wirksamen Schul- und Internatsvertrag mit dem P. habe er keine Zeit gehabt, das Anliegen vor der Selbstbeschaffung zu prüfen. Die Kläger hätten den Antrag so rechtzeitig stellen müssen, dass er zur pflichtgemäßen Prüfung der Voraussetzungen und geeigneter Maßnahmen in der Lage gewesen sei.
Das Gleiche gelte für das Schuljahr 2015/2016. Der Schul- und Internatsvertrag sei auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, weshalb nicht auf den Beginn der jeweiligen Schuljahre, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses - hier: Sommer 2014 - abzustellen sei. Ungeachtet dessen sei er nicht rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf unterrichtet worden. Das Schreiben vom 02.06.2015 sei hierfür nicht geeignet. Zum einen sei die Schulwahl nach seiner Ablehnung des Gesprächs von den Klägern in Eigenregie zu betreiben gewesen. Im Falle eines Scheiterns wären sie gehalten gewesen, rechtzeitig einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Zum anderen habe das Schreiben vom 02.06.2015 keinerlei Angaben oder Nachweise zur aktuellen Situation der Kläger enthalten. Der Bericht der Schule sei erst am 31.07.2015 erstellt und Anfang 2016 vorgelegt worden. Somit habe er ohnehin nicht in seine Entscheidungsfindung eingehen können. Schließlich sei die Jugendhilfe auch weiterhin nachrangig, da der Hilfebedarf der Kläger nicht allein durch die beanspruchte Internatsbeschulung zu verwirklichen sei.
Die Eltern der Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Kläger hätten in den Jahren 2011 bis 2013 eine Ergo- und Rehatherapie absolviert, die einmal die Woche stattgefunden habe.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die aus den Verfahren 4 A 2433/12 und 4 A 2434/12 beigezogenen Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgemäß erhoben worden, da sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides erhoben wurde (§ 74 Abs. 2, 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klagefrist endete erst mit Ablauf des 15.03.2016, da der Ablehnungsbescheid den Klägern erst am 15.02.2016 zuging und der Beklagte einen vorherigen Zugang nicht – insbesondere nicht durch einen Vermerk zur Absendung – nachgewiesen hat (§ 41 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 1 Abs. 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz).
2. Die zulässige Klage ist aber unbegründet.
Gem. § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und wenn die Sache spruchreif ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 09.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ihre Beschulung und Internatsunterbringung im P..
Werden Hilfen abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (Nr. 3 a) oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Nr. 3 b) keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
Dies zu Grunde gelegt, haben die Kläger keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Ob sie den Beklagten rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt haben, kann dahinstehen. Denn es lagen jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nicht vor. Die Bereitstellung der erforderlichen Mittel für die Erlangung einer angemessenen Schulbildung auch solcher Kinder und Jugendlicher, deren seelische Behinderung festgestellt ist oder die von einer solchen bedroht sind, obliegt grundsätzlich nicht dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, sondern dem Schulträger. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, weil dem Betroffenen der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist (vgl. Bay. VGH, B. v. 18.10.2016 - 12 CE 16.2064 -, juris Rn. 4 f.).
Im Beschluss der Kammer vom 27.11.2014 - 4 B 1621/14 - heißt es unter anderem:
„Ferner ist in den Fällen, in denen sich - wie hier - der geltend gemachte Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Unterbringung und Betreuung in einer (privaten) Internatsschule richtet, der aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgende Nachrang der Jugendhilfe zu beachten. Die von den Antragstellern bzw. ihren Eltern begehrte Hilfemaßnahme setzt daher auch voraus, dass der Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems nicht zu decken ist (vgl. Bay. VGH a. a. O.).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze geht die Kammer nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zwar (weiterhin) davon aus, dass bei den Antragstellern die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII erfüllt sind. Bei ihnen besteht, wie fachärztlich (vgl. hierzu § 35 a Abs. 1 a SGB VIII) mehrfach - zuletzt noch durch das Sozial-pädiatrische Zentrum (SPZ) Auf der Bult, Hannover, unter dem 9. März 2014 und 2. April 2014 - diagnostiziert worden ist, eine Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität - ADHS - (ICD 10 F90.0) und eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD 10 F92.8), also zweifels-frei eine seelische Erkrankung im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, die ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt.
Gleichwohl folgt daraus kein Anspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner auf Übernahme der Kosten für eine Unterbringung und Beschulung in einem privaten Internat im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII, weil die Antragsteller (weiterhin) nicht glaubhaft gemacht haben, dass ihr schulischer Hilfebedarf allein durch die beanspruchte Internatsunterbringung und -beschulung zu decken ist.
Seit Abschluss der Klageverfahren 4 A 2433/12 und 4 A 2434/12 durch die rechtskräftigen Urteile der Kammer vom 3. Dezember 2013 haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage, also die Erforderlichkeit einer Internatsbeschulung rechtfertigen könnten.
Hinsichtlich des Antragstellers zu 1. sind als neue Erkenntnismittel einerseits der Entlassungsbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikums Bremen-Ost vom 8. November 2013, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer in dem Klageverfahren 4 A 2434/12 noch nicht vorgelegt und damit auch noch nicht berücksichtigt worden war, und andererseits die Untersuchungsberichte des SPZ Auf der Bult vom 6. März 2014 bzw. 2. April 2014 heranzuziehen. Der Entlassungsbericht des Klinikums Bremen-Ost, in deren Tagesklinik der Antragsteller zu 1. in der Zeit vom R. teilstationär behandelt worden war, enthält zum einen die Empfehlung der Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie zur weiteren therapeutischen Begleitung und Unterstützung der Über-tragung der in der Tagesklinik angeregten Therapieschritte in andere Lebensbereiche, zur weiteren Unterstützung gelingender Konfliktlösung, zur Förderung sozialer Kontakte zu Gleichaltrigen, zur Ermöglichung von Selbstwirksamkeit, zur Modifikation nicht-förderlicher Kognitionen, einerseits zur Anregung von Motivation und Anstrengungsbereitschaft, andererseits zur Entspannung eines hohen Anspruchs an sich selbst. Zum anderen sprechen sich die behandelnden Ärzte/Psychologen zur Unterstützung dieser Ziele für die Installierung intensiver Hilfen zur Erziehung aus. In den Berichten des SPZ wird zusammenfassend ausgeführt, dass der Beginn einer multimodalen Behandlung (ambulante Psychotherapie, Einleitung psychosozialer Stütz- und Integrationsmaßnahmen) geplant und notwendig sei, sich jedoch weiterhin verzögere. Weil die derzeitige Versorgung des Antragstellers zu 1. nicht ausreiche, sei aus psychologisch/ psychotherapeutischer Sicht die Wiederaufnahme der Stimulanzienmedikation bei ADHS dringend indiziert. Diese fachärztlichen Feststellungen belegen im Falle des Antragstellers zu 1. zwar eindeutig, dass - neben einer erneuten Stimulanzienmedikation - die Aufnahme einer multimodalen Behandlung und die Inanspruchnahme von intensiven Hilfen zur Erziehung, die von seinen Eltern bisher aber nicht in die Wege geleitet (hinsichtlich der ambulanten Psychotherapie) bzw. verweigert (hinsichtlich der von dem Antragsgegner mehrfach angebotenen Hilfen zur Erziehung) worden sind, dringend notwendig sind. Aus ihnen lässt sich aber gerade nicht herleiten, dass der Anspruch des Antragstellers zu 1. auf eine angemessene Schulbildung ausschließlich durch eine Unterbringung in einer (privaten) Internatsschule und nicht im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu verwirklichen ist. Vielmehr geht die Kammer aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen davon aus, dass - wie es in dem Bericht des SPZ heißt - „ein schulisches Scheitern des sehr begabten Jungen“ (nur) dann droht, wenn die in seinem Fall tatsächlich erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Psychotherapie und Hilfe zur Erziehung) nicht (endlich) umgesetzt werden.
Für den Antragsteller zu 2. ergibt sich aus der einzigen „neuen“ fachärztlichen Stellungnahme, die nach dem rechtskräftigen Abschluss des Klage-verfahrens 4 A 2433/12 erstellt worden ist, nämlich aus dem Bericht des SPZ Auf der Bult vom 6. März 2014, dass sich der Antragsteller zu 2. zum Zeitpunkt der Untersuchung am selben Tage in einer multimodalen Behandlung befunden haben soll, die fachärztlicherseits aber nicht als ausreichend eingestuft wurde, so dass auch in seinem Fall die Wiederaufnahme der Stimulanzienmedikation bei ADHS als dringend indiziert empfohlen wird. Empfehlungen im Zusammenhang mit der (weiteren) Beschulung des Antragstellers zu 2. enthält auch dieser Bericht nicht, insbesondere lässt sich aus der allgemeinen Aussage, dass „bei ausgeprägter, situationsübergreifender Symptomatik“ unter anderem „ein schulisches Scheitern des sehr begabten Jungen“ drohe, nicht die Notwendigkeit und Erforderlichkeit einer Internats-unterbringung und -beschulung herleiten.
Im Übrigen verkennt die Kammer zwar nicht, dass der Antragsteller zu 2. aufgrund seiner seelischen Störung sowohl während seiner Grundschulzeit, die im Sommer 2013 endete, als auch in der Zeit des sich nach seiner teilstationären Behandlung in der Tagesklinik des Klinikums Bremen-Ost (vom S.) anschließenden Besuchs der Kooperativen Gesamtschule M. vom 2. November 2013 bis zum . Juli 2014 mit erheblichen Problemen und Schwierigkeiten aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten zu „kämpfen“ hatte, so dass er weiterer Hilfen zur Bewältigung seines Schulalltags zweifelsfrei bedurfte und bedarf. Dies führte schließlich einerseits dazu, dass der Antragsgegner durch Bescheid vom 18. Februar 2014, ergänzt durch sein Schreiben vom 6. März 2014, zusagte, die Kosten für eine persönliche Schulassistenz des Antragstellers zu 2. bis zum 31. Juli 2014 mit einem Stundenumfang von bis zu 15 Stunden/Woche aus Eingliederungshilfemittel zu übernehmen, und dass die Umsetzung dieser Maßnahme, nachdem eine pädagogische Fachkraft, die die schulische Assistenz übernehmen konnte, gefunden worden war, ab dem 10. März 2014 begann. Darüber hinaus hatte der Antragsgegner diese Hilfe (Schulassistenz) auf Antrag der Eltern des Antragstellers zu 2. vom 26. Juni 2014 auch für das Schuljahr 2014/2015 in dem bisherigen Umfang durch Bescheid vom 23. Juli 2014 weiterbewilligt. Andererseits hatten die Eltern des Antragstellers zu 2. durch E-Mail vom 10. Juli 2014 bei der Nds. Landesschulbehörde einen Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Bereich des sozial-emotionalen Verhaltens gestellt und auch die für den Antragsteller zu 2. zuständige Klassenkonferenz der K-operative Gesamtschule M. hatte die Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens beschlossen.
Gleichwohl lässt sich aber aus der Erforderlichkeit zusätzlicher, für den Antragsteller zu 2. bereits eingeleiteter bzw. beantragter Unterstützungsmaß-nahmen (Schulassistenz, sonderpädagogisches Feststellungsverfahren) nicht herleiten, dass seine Teilhabe am schulischen Leben nicht im Rahmen des öffentlichen Schulsystems, sondern nur an einer privaten Internatsschule sichergestellt werden kann. Insoweit ist vielmehr entscheidungserheblich darauf abzustellen, dass es bereits kurze Zeit nach der Aufnahme des Antragstellers zu 2. in der Einrichtung O. und des Unterrichtsbeginns in dem Gymnasium der T. am 9. September 2014 auch dort zu zwei Vorfällen (am 24.09.2014 und .09.2014) kam, bei denen es jeweils handgreifliche Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller zu 2. und einem bzw. mehreren Mitschülern gab. Aufgrund dieser Vorfälle wandte sich dann auch das Internat O. durch Schreiben vom 1. Oktober 2014 an den Antragsgegner. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:
Auf Grund der beiden Vorfälle sind unterschiedliche Möglichkeiten diskutiert worden:
Der Schulleiter der U. -Förderschule … hat am Mittwoch den 01.10. geprüft, ob eine Beschulung von. im Rahmen der Förderschule möglich ist. - Eine endgültige Entscheidung kann nur in Absprache mit Eltern, Jugendamt und Landesschulbehörde getroffen werden.
Eine gymnasiale Beschulung wäre nur bei 32 Stunden Schulbegleitung möglich. Aber selbst dann wird. nach diesen beiden Vorfällen innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums nur sehr schwer im gymnasialen Schul- und Klassenverband integriert werden können (s. auch ADHS-Problematik).
Insgesamt ist eine normale Regelbeschulung für. sehr kritisch zu beurteilen: im Interesse von. sollte über eine Beschulung in einer Förderschule nachgedacht werden.
Am 21. Oktober wurde von uns veranlasst, dass. (und sein Bruder) bei der Praxis …, Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -therapie in Hildesheim vorsprechen.
Diese Stellungnahme des Internats O. spricht zweifelsfrei gegen das Vorbringen des Antragstellers zu 2., dass in der Internatsschule mehr auf seine Bedürfnisse als an einer Regelschule eingegangen werden könne. Vielmehr steht fest, dass auch die Einrichtung O. den Anspruch des Antragstellers zu 2. auf eine angemessene Schulbildung nur mit Hilfe einer Schulbegleitung in einem Umfang von 32 Stunden/Woche (1 : 1 Betreuung) oder durch einen Förderschulbesuch sicherstellen kann. Damit steht aber zugleich fest, dass sein schulischer Hilfebedarf gerade nicht allein und ausschließlich durch die beanspruchte Internatsunterbringung zu decken ist.“
Diese Feststellungen macht sich die Kammer nach nochmaliger Prüfung auch für das vorliegende Verfahren zu eigen. Nach wie vor kann nicht festgestellt werden, dass der schulische Hilfebedarf der Kläger allein durch die beanspruchte Internatsunterbringung und -beschulung zu decken ist. Seit Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durch Beschluss der Kammer vom 27.11.2014 haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage, also die Erforderlichkeit einer Internatsbeschulung rechtfertigen könnten. Auch der Vortrag der Eltern der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2017, die Kläger hätten sich bereits in den Jahren 2011 bis 2013 therapeutisch behandeln lassen, ändert hieran nichts. Ungeachtet dessen, dass dieser Vortrag erstmalig in der mündlichen Verhandlung erfolgte und die Eltern der Kläger weitestgehend weder konkrete Angaben zu Inhalten und Zeiträumen der Therapien machen, noch entsprechende schriftliche Nachweise vorlegen konnten, würde auch eine etwaige Durchführung der fachärztlich empfohlenen Therapien zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch in diesem Fall stünde nicht fest, dass eine Beschulung der Kläger gerade und ausschließlich durch das P. möglich ist.
Hinsichtlich des Klägers zu 1. sind generell keine neuen Erkenntnismittel hinzugekommen. Im Übrigen hat er die Möglichkeiten einer seinen Bedürfnissen gerecht werdenden Beschulung an Regelschulen bislang nicht ausgeschöpft, da er die ihm angebotene Schulassistenz noch nicht einmal in Anspruch genommen hat. Dass dies an der fehlenden Mitwirkung der Lehrer gescheitert sei, ändert daran nichts. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Mitwirkung nicht infolge eines klärenden Gesprächs, ggf. unter Beteiligung der Schulleitung und des Beklagten, hätte erreicht werden können.
Hinsichtlich des Klägers zu 2. sind zwei neue Erkenntnismittel hinzugekommen. Dem pädagogischen Bericht des Schulleiters des P. vom 21.07.2015 zufolge hatte der Kläger zu 2. zum Einschulungsbeginn große Schwierigkeiten und konnte nach wenigen Wochen nicht mehr konfliktfrei beschult werden. Deshalb habe er in die Förderschule gewechselt, wobei er auch hier zu Beginn stetiger individueller Begleitung und Kontrolle bedurft habe. Im Laufe der Zeit habe sich der Kläger zu 2. sehr positiv entwickelt, was auch an dem guten Klima im Klassenverband liege. Diese guten Fortschritte dürften durch einen Wechsel nicht gefährdet werden. Obgleich ein Wechsel der Schule eine Herausforderung darstellen würde, folgt allein daraus jedoch nicht, dass eine öffentliche (Förder-)Schule dem Bedarf nicht ebenso wie das P.entsprechen könnte. Zwar ist der Wunsch der Kläger verständlich, eine bestmögliche Schulausbildung zu genießen. Allerdings haben sie hierauf keinen Anspruch. Der Anspruch erstreckt sich lediglich auf eine ihren Bedürfnissen gerecht werdende Schulausbildung (vgl. Bay. VGH, B. v. 18.10.2016 - 12 CE 16.2064 -, juris Rn. 10). Gerade die vorliegende Entwicklung zeigt aber, dass der Kläger zu 2. auch am Gymnasium des P. nicht beschult werden, sondern erst nach einem Wechsel der Schulform Fuß fassen konnte. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum er die ihm dort zuteil gewordene erhöhte Anleitung und Betreuung nicht ebenso an einer öffentlichen Förderschule, ggf. in Kombination mit einer Schulassistenz, erhalten können sollte. Zudem reagieren Kinder mit vergleichbarem Unterstützungsbedarf in der Regel gemäßigter auf die Schwächen von Mitschülern als dies auf der vom Kläger zu 2. zuvor besuchten KGS M. der Fall war. Auch dieser Umstand dürfte auf einer öffentlichen Förderschule - wie beim P. - in vergleichbarem Maße vorzufinden sein. Die von den Klägern vorgetragenen Gründe gegen eine Schulassistenz überzeugen nicht. Durch eine Erhöhung der Stundenanzahl und ggf. in Kombination mit dem Besuch einer Förderschule kann auch im öffentlichen Schulsystem eine ganzheitliche Betreuung erfolgen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine auf den Kläger zu 2. fokussierte und vertrauensvolle Betreuung dem Grund nach nicht möglich ist. Bei etwaigen Abweichungen in der Person der Schulassistenz können diese im Wege eines Gesprächs, ggf. unter Beteiligung des Beklagten, ausgeräumt und notfalls die Schulassistenz gewechselt werden. Die Eltern der Kläger sind sowohl bei einem Besuch öffentlicher als auch privater Schulen gehalten, bei etwaigen Problemen das Gespräch mit den Betroffenen zu suchen, um eine zum Wohle der Kläger optimale Lösung zu finden. Dass dies nicht immer reibungslos verläuft und sich bei einer Häufung eine gewisse Resignation einstellt, ist bis zu einem gewissen Grad verständlich. Allerdings können in diesem Zusammenhang getroffene eigenmächtige - außerhalb eines Dialogs mit den Beteiligten getroffene - Entscheidungen dem Beklagten nicht vorgehalten werden. So können etwaige negative Folgen eines eventuellen Schulwechsels ihm nicht zum Nachteil gereichen, da die Kläger bzw. ihre Eltern die jetzige Situation selbst und eigenmächtig herbeigeführt haben, indem sie das P. besuchen.
Darüber hinaus hat die Nds. Landesschulbehörde mit Bescheid vom 05.11.2015 einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf des Klägers zu 2. im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung festgestellt. Dieser resultiert aus seiner mangelnden Handlungsregulation, wodurch er den Unterricht im Klassenverband des Gymnasiums massiv beeinträchtigte und die Sicherheit seiner Mitschüler gefährdete. Daraus lässt sich aber ebenfalls nicht herleiten, dass der Anspruch auf eine angemessene Schulbildung ausschließlich durch eine Unterbringung in einer (privaten) Internatsschule und nicht im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu verwirklichen ist. Aus dem Feststellungsbescheid geht vielmehr auch hervor, dass seinen Lern- und Förderbedürfnissen durch die Beschulung nach den Bestimmungen der weiterführenden Schulen entsprochen wird. Die Wahl der Schulform obliegt gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nds. Schulgesetz (NSchG) den Eltern, die im Verfahren für die Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs diesbezüglich beraten wurden. Mit Blick auf die nach § 14 NSchG bestehende Möglichkeit von Förderschulen, die u. a. die Förderschwerpunkte emotionale und soziale Entwicklung umfassen, sowie den Hinweis des Beklagten vom 15.06.2016 auf Schulen mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (Janusz-Korczak-Schule in Achim-Baden, Wichernschule in Ganderkesee und Bernhard-Röper-Schule in Rotenburg/Wümme), ist nicht ersichtlich, dass diese Schulen den besonderen Bedürfnissen nicht (ebenfalls) entsprechen könnten. Der Beklagte hat sogar die Kostenübernahme für die bereits organisierte Schülerbeförderung angeboten. Der klägerische Vortrag, die öffentlichen Schulen in der Nähe ihres Wohnortes hätten eine Aufnahme abgelehnt, ist ohne Bedeutung. Denn die Anfrage bezog sich nicht auf die genannten Förderschulen. Dass diese eine Aufnahme der Kläger verweigern würden, haben letztere weder vorgetragen, noch ist dies aus den Umständen ersichtlich.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i. V. m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.