Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 22.11.2017, Az.: 1 A 1764/15
Befriedung; Gesetzeszweck; Jagd
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 22.11.2017
- Aktenzeichen
- 1 A 1764/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 54056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs 2 S 1 JagdG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die wildsichere Einzäunung einer Fläche und das dortige Halten von Nutztieren führt noch nicht zu einem Anspruch auf Befriedung.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Befriedung zweier Grundstücke.
Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei Grundstücken in der Gemarkung F., Flur 2, Flurstücke 76/1 (1.760 m²) und 74 (26.166 m²). Diese sind im Flächenverzeichnis der C. eingetragen. Die Klägerin ist Zwangsmitglied dieser Jagdgenossenschaft.
Die Klägerin betreibt auf ihren beiden Grundstücken eine Tannenbaumkultur sowie eine Schafzucht. Beide Grundstücke sind mit einem 1,80 m hohen Wildschutzzaun, der abschließbare Tore enthält, vollständig eingezäunt.
Am 8. Januar 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Erklärung ihrer beiden Grundstücke zum befriedeten Bezirk. Ein gültiger Jagdschein und eine Fangerlaubnis lägen vor. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 begründete sie ihren Antrag. Ihre Lämmer würden durch Krähen und Füchse bedroht. Sollten einmal Hasen, Reh- oder Damwild eindringen, so befürchte sie Verbissschäden an ihren Tannen. Diese Tiere könnten sie wirtschaftlich ruinieren und würden, wie sie aus eigener forstwirtschaftlicher und Nachsuchenarbeit wisse, das Einschlupfloch nie wiederfinden. In einem solchen Fall ergebe sich ein Problem im Hinblick auf den Tierschutz, denn es bestehe die Gefahr, dass das Wild sich schließlich im Zaun verheddere oder sich gar das Genick breche. Im Falle einer Befriedung bestünde die Möglichkeit eines schnellen und tierschutzgerechten Handelns durch sie selbst. Ansitzeinrichtungen seien bereits vorhanden.
Am 21. April 2015 befasste sich der Jagdbeirat mit dem Antrag der Klägerin. Dieser sprach sich einstimmig für eine Ablehnung des Antrags aus, da ein sachlicher Grund für eine Befriedung nicht vorliege.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er beabsichtigte ihren Antrag abzulehnen und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Für den Fall, dass Wild eindringen sollte, könnten die Tore in der Zaunanlage geöffnet werden, um den Tieren ein Entweichen zu ermöglichen. Zur Ausübung einer Fangjagd könne sich die Klägerin an den örtlichen Jagdausübungsberechtigten wenden.
Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 17. Juni 2015 Stellung. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Befriedung lägen vor. Ihre Flächen seien vollständig eingefriedet und im Regelfall nur durch die Tore zugänglich. Bei der Entscheidung über die Befriedung eines Grundstücks gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 Nds. Jagdgesetz (NJagdG) komme den Interessen des Grundstückseigentümers eine zentrale Bedeutung zu. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Sache Herrmann ./. Bundesrepublik Deutschland. Der vorliegende Fall sei geradezu ein Klassiker für eine gebotene Befriedung, da auf den eingezäunten Flächen aufgeforstet und eine Schafhaltung betrieben werde. Auch seien die Flächen für die Jagd kaum von Wert, da die üblichen Wildarten dort wegen des Wildschutzzaunes kaum anzutreffen seien. Sie, die Klägerin, habe demgegenüber ein erhebliches Interesse daran, auf ihren Flächen eine Schutzbejagung von Krähen und Füchsen durchführen zu können. Die Jagdausübungsberechtigten seien hierzu nämlich nicht bereit. Insofern sei das Ermessen des Beklagten hier auf Null reduziert.
Mit Bescheid vom 11. September 2015, zugegangen am 16. September 2015, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befriedung ihrer Grundstücke ab. Die Befriedung von Flächen solle nach der Gesetzessystematik den Ausnahmefall darstellen. Eine enge Auslegung sei deshalb geboten. Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien auch Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 Nr. 1 NJagdG zu berücksichtigten. Sinn und Zweck der Befriedung sei es, die Bevölkerung vor Belästigungen und Gefahren durch die Jagd zu schützen. Dem stehe der erklärte Wille der Klägerin entgegen, auf ihren Flächen selbst jagen zu wollen. Insgesamt fehle es daher an einem sachlichen Grund.
Die Klägerin hat am 13. Oktober 2015 Klage erhoben.
Sie trägt vor:
Eine Gefahr durch die Jagdausübung könne nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch pflichtwidriges Unterlassen entstehen. Die Jagdausübungsberechtigten würden auf ihren Flächen trotz entsprechender Anfragen keine Jagd auf Krähen und Füchse durchführen, wie es erforderlich sei. Hierdurch entstünden ihr laufend Schäden an ihrem Eigentum. Diese Schäden könne sie nur verhindern, indem sie selbst die erforderliche Bejagung durchführe. Ansonsten seien die Flächen für sie unbrauchbar. Trotz der vorbehaltenen Schutzbejagung beabsichtigte sie, die Klägerin, tatsächlich die dauerhafte Befriedung ihrer Flächen. Denn ihre Shropshire-Schafe, die sie auf den Flächen halte, seien besonders sensibel und benötigten Ruhe. Sie wolle die Tiere vor den Unruhen, die von der Jagd ausgingen, schonen. Die Jagdgenossenschaft werde hierdurch in ihren Interessen nicht beeinträchtigt. Ohnehin könne inmitten einer Nutztierhaltung keine Jagd stattfinden. Der Beklagte habe ihre Interessen und diejenigen der Öffentlichkeit nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht. Denn weder die Öffentlichkeit noch die Jagdgenossenschaft oder die örtlichen Jagdausübungsberechtigten könnten gegenüber ihrem Befriedungsinteresse ein schutzwürdiges Interesse geltend machen. Etwaiges zu bejagende Großwild werde nämlich ohnehin durch den Wildzaun vom Betreten der Flächen abgehalten. Anders verhalte es sich mit dem Fuchs und den Krähen. Der Fuchs klettere regelmäßig über den Zaun. Für eine Überspannung mit einem Schutznetz gegen Krähen seien ihre Flächen zu groß, für die artgerechte Haltung eines Schutzhundes jedoch zu klein.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Grundstücke der Klägerin, Flur 2, Flurstücke 76/1 und 74 der Gemarkung F., zum befriedeten Bezirk zu erklären.
hilfsweise, den Bescheid des Beklagten vom 11. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 8. Januar 2015 unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert:
Die Argumentation der Klägerin sei in sich widersprüchlich. Sie trage auf der einen Seite vor, ihre Flächen vollständig umfriedet zu haben und erhoffe sich durch den Wildschutzzaun einen Schutz vor Verbissschäden. Auf der anderen Seite befürchte sie jedoch, dass eindringende Füchse die Lämmer reißen könnten. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie der Fuchs durch den Zaun gelangen solle. Sollten sich auf den Flächen so viele Niederwildprädatoren befinden, dass dort trotz Befriedung eine Ausnahmegenehmigung zur Jagd erteilt werden müsste, so könne eine vollständig eingefriedete Fläche i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 NJagdG nicht mehr vorliegen. Auch habe eine Befriedung zur Folge, dass die Jagd auf den Flächen durch den Jagdausübungsberechtigten nicht mehr ausgeübt werden dürfte. Die Klägerin wolle andererseits aber selbst auf den Flächen jagen. Aus der Stellung der Klägerin als Eigentümerin ergebe sich noch kein Anspruch auf Befriedung. Der von der Klägerin angeführten Entscheidung des EGMR habe ein Fall zugrunde gelegen, in der eine Befriedung von Flächen aus ethischen Gründen begehrt und in der die zwangsweise Nutzung des Eigentums durch Dritte entgegen den ethisch-moralischen Wertvorstellungen des Eigentümers gerügt worden sei. Der deutsche Gesetzgeber habe dieser Entscheidung des EGMR durch Einführung des § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG) Rechnung getragen. Die Klägerin hingegen begehre die Befriedung allein aus wirtschaftlichen Gründen und um Wildtiere zum Schutz ihrer Nutztiere töten zu können. Auch Krähen und Füchse würden zum jagdbaren Wild zählen, weshalb eine Befriedung in ihrem Fall keinen Sinn ergebe. Zudem ziehe die Klägerin bislang keine milderen Mittel in Betracht, wie etwa Schutznetze gegen Vögel oder Herdenhüte- bzw. Schutzhunde.
Die C. ist dem Verfahren durch Beschluss vom 16. Februar 2016 beigeladen worden. Sie hat sich nicht zur Sache geäußert.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre Grundstücke vom Beklagten zu befriedeten Bezirken erklärt werden, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Als Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch kommt allein § 9 Abs. 2 Nr. 1 NJagdG in Betracht. Danach kann die Jagdbehörde vollständig eingefriedete Grundflächen, die nicht nach § 9 Abs. 1 NJagdG befriedet sind, zu befriedeten Bezirken erklären (sog. gewillkürte Befriedung).
Die Tatbestandsvoraussetzungen einer gewillkürten Befriedung liegen vor. Die Flächen der Klägerin zählen nicht zu den gemäß § 9 Abs. 1 NJagdG bereits kraft Gesetzes befriedeten Flächen. Sie sind zudem vollständig eingefriedet. Vollständig eingefriedet sind Grundstücke, die das Ein- und Auswechseln von Wild mit Ausnahme von Federwild, Kaninchen und Raubwild verwehren und keine Einsprünge besitzen, wobei der Zutritt auch unbefugten Menschen dauerhaft verwehrt sein muss (VG Göttingen, Urteil vom 30. Juli 2014 - 2 A 56/14 -, juris). Dies ist bei den Flächen der Klägerin der Fall. Der vorhandene 1,80 m hohe Wildzaun aus Metall verhindert, solange er nicht ausnahmsweise einmal beschädigt ist, grundsätzlich das Übertreten von Wild. Der Zaun enthält lediglich abschließbare Tore, um der Klägerin ein Betreten der Flächen zu ermöglichen.
Das im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 NJagdG bestehende Ermessen des Beklagten ist jedoch nicht zugunsten der Klägerin auf Null reduziert. Insbesondere ist die Erteilung der begehrten Befriedung nicht mit Rücksicht auf den Zweck der Regelung geboten. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat in einem Fall, in dem der betreffende Kläger auf seinen Flächen Geflügel züchten wollte, den Gesetzeszweck des damaligen § 8 Landesjagdgesetz (LJagdG), dem der heutige § 9 NJagdG weitgehend entspricht, wie folgt beschrieben:
„Wie sich bereits aus dem Begriff „befriedeter Bezirk“ ergibt, steht bei beiden Vorschriften das Ziel im Vordergrund, den Frieden der Menschen in einem bestimmten Bereich zu schützen. Das ergibt sich insbesondere aus Art. 8 Abs. 1 LJagdG, wonach von Gesetzes wegen Gebäude, Hofräume und Hausgärten, aber auch im Zusammenhang bebaute Ortsteile und durch Bebauungsplan ausgewiesene Bereiche zu befriedeten Bezirken erklärt werden. Es handelt sich dabei jeweils um Flächen und Bereiche, in denen sich regelmäßig Menschen aufhalten. Der Schutzzweck der Vorschrift wird weiter durch die Aufnahme der Friedhöfe in dem Katalog verdeutlicht; an einem Ort der Trauer und Andacht soll der Friede der Besucher allen anderen Belangen vorgehen. Dieser Grundgedanke ergibt sich auch aus § 20 BJagdG. Die Vorschrift verbietet die Jagd an Orten, an denen ihre Ausübung die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stört oder das Leben von Menschen gefährdet. Dieses nach der Gesetzesüberschrift „örtliche Verbot“ soll für alle Bereiche gelten, an denen die Anwesenheit von Menschen die Regel ist.
[…]
Allein die Schaffung eines derartigen Zaunes mitten in der freien Außenbereichslandschaft […] führt noch nicht dazu, einen Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk nach jagdrechtlichen Vorschriften zu begründen. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Bestimmungen. Aus der in Artikel 8 Abs. 1 LJagdG unter den Nummern 1 bis 5 vorgenommenen Aufzählung und der Anknüpfung in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 „die nicht aufgrund des Absatzes 1 befriedet sind“, folgt, daß nur ganz bestimmte Flächen als befriedete Bezirke aus einem Jagdbezirk herausgenommen werden können. Es muß sich dabei um mehr oder weniger bebaute Bereiche oder aber um solche Flächen handeln, deren Herausnahme bei einem Jagdbezirk sich, wie etwa bei Fischteichen oder bei Naturschutzgebieten, wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung gewissermaßen aufdrängt.“
(Nds. OVG, Urteil vom 8. Februar 1990 - 3 L 177/89 -)
Der Klägerin geht es nicht darum, auf ihren Flächen einen geschützten und friedlichen Ort für Menschen zu schaffen. Zwar hat sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, unter anderem auch ihre Schafe vor den Unruhen der Jagd schützen zu wollen. Ihr Hauptanliegen ist es aber, auf ihren Flächen selbst Krähen und Füchse jagen zu können. Hierdurch entstünde nicht weniger, sondern im Vergleich zur momentanen Situation sogar mehr Lärm und Unruhe auf den Flächen. Die Flächen sind auch weder bebaut noch dienen sie wie Fischteiche oder Naturschutzgebiete einem Zweck, der dazu führt, dass sich eine Befriedung geradezu aufdrängt.
Zwar führen die Umzäunung und die von der Klägerin gehaltenen Schafe dazu, dass die Jagd durch den Jagdausübungsberechtigten auf den Grundstücken tatsächlich nur sehr eingeschränkt möglich ist. Dies führt im Umkehrschluss jedoch nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin. Denn aus der zitierten Entscheidung des Nds. OVG geht deutlich hervor, dass die Zucht von durch Wild gefährdeten Nutztieren in einem eingezäunten Bereich gerade nicht ausreichen soll, um einen Anspruch auf Befriedung der betreffenden Fläche zu begründen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EGMR vom 26. Juni 2012 in der Sache Herrmann ./. Bundesrepublik Deutschland (bei juris), auf das die Klägerin sich beruft. Der EGMR führte in dieser Entscheidung aus, dass die gesetzliche Verpflichtung eines Eigentümers, auf seinen Flächen die Ausübung der Jagd zu erlauben bzw. zu dulden, einen Eingriff in das Eigentumsrecht gemäß Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK darstelle. Eine solche gesetzliche Regelung müsse daher einen angemessenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und dem Schutz der Rechte des Einzelnen herbeiführen, wobei dem Staat jedoch ein großer Ermessensspielraum zukomme. Die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes sahen in ihrer damaligen Fassung keine Möglichkeit vor, die Überzeugungen von Eigentümern, die die Jagd aus ethisch-moralischen Gründen ablehnten, zu berücksichtigen. Der EGMR sah hierin eine unverhältnismäßige Belastung solcher Eigentümer, die im Ergebnis zu einer Verletzung von Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK führe.
Aus dieser Rechtsprechung kann die Klägerin weder unmittelbar noch mittelbar etwas zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Entscheidung des EGMR bezieht sich unmittelbar lediglich auf Eigentümer, welche die Jagd auf ihren Grundstücken aus ethisch-moralischen Gründen ablehnen. Solche macht die Klägerin unstreitig nicht geltend. Den festgestellten Verstoß gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK hat der Gesetzgeber außerdem inzwischen durch Einführung des § 6a in das Bundesjagdgesetz beseitigt. Eine Regelungslücke, wie sie der EGMR damals bezüglich ethischer Gegner der Jagd feststellte, weist das deutsche Jagdrecht in Bezug auf die Situation der Klägerin zudem nicht auf. Der eigentliche Anlass ihrer Klage ist in erster Linie ein tatsächlicher und nicht etwa eine rechtlicher. Würde nämlich der Jagdausübungsberechtigte die Krähen und Füchse auf den Flächen pflichtgemäß im erforderlichem Maße bejagen, so sähe sich die Klägerin nicht dazu veranlasst, dies selbst zu tun.
Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Neubescheidung. Denn der Versagungsbescheid vom 11. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Ermessensfehler des Beklagten liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.