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Abschnitt II ESF-P-PAASEKErl - Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben

Bibliographie

Titel
EU-Strukturfondsförderung 2014-2020; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben für beim Zuwendungsempfänger und dessen Kooperationspartnern beschäftigtes Personal in den niedersächsischen ESF-Programmen
Redaktionelle Abkürzung
ESF-P-PAASEKErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

1. Zulässigkeitsvoraussetzung zur Anwendung der Standardeinheitskosten

Die Berechtigung der Anwendung von Standardeinheitskosten ist wie folgt zu prüfen:

1.1 Es sind der Arbeitnehmerbruttoverdienst und die vertraglich vereinbarten Sonderzahlungen seitens der Antragstellerin oder des Antragstellers zu belegen. Diese sind von der Bewilligungsstelle anhand geeigneter Nachweise zu überprüfen. Grundlage für die Berechnung sind zwölf Monate bzw. ein Jahr. Wird der Nachweis über einen kürzeren Zeitraum erbracht, sind etwaige enthaltene Sonderzahlungen bei der Hochrechnung auf zwölf Monate herauszurechnen und im Anschluss wieder hinzuzurechnen. Das so ermittelte Jahresgehalt ist mit 95 % der entsprechenden Entgeltgruppe des TV-L Stufe 1 (Grenzwert 1) abzugleichen.

Für den Zeitraum ab 1. 1. 2020 bis 31. 12. 2020 gelten die auf Basis der jeweiligen TV-L Stufe 1 berechneten nachfolgenden Jahreswerte (95 % - Grenzwert 1):

TarifgruppeTarifgruppe - TextArbeitnehmerbruttoverdienst pro Jahr
(95 % der Stufe 1)
(EUR)
E 2Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 2 26 817,24
E 3 Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 328 793,89
E 4Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 4 29 173,97
E 5Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 530 593,85
E 6Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 631 865,57
E 7Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 732 421,94
E 8Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 834 488,27
E 9Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 936 312,53
E 10Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1040 793,19
E 11Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1142 286,78
E 12Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1242 734,03
E 13Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1347 415,43
E 14Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1450 843,66
E 15Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1556 156,34

Für den Zeitraum ab 1. 1. 2021 gelten die auf Basis der jeweiligen TV-L Stufe 1 berechneten nachfolgenden Jahreswerte (95 % - Grenzwert 1):

TarifgruppeTarifgruppe - TextArbeitnehmerbruttoverdienst pro Jahr
(95 % der Stufe 1)
(EUR)
E 2Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 227 397,98
E 3Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 329 372,36
E 4Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 429 752,00
E 5Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 531 175,82
E 6Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 632 446,30
E 7Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 733 002,12
E 8Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 835 074,76
E 9Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 936 938,33
E 10Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1041 496,24
E 11Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1143 015,59
E 12Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1243 482,33
E 13Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1348 245,68
E 14Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1451 741,17
E 15Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1557 147,70

1.2 Für Beschäftigte, deren Gehalt den Grenzwert 1 unterschreitet, können die zugehörigen Personalausgaben nicht im Fördervorhaben abgerechnet werden. Diese Ausgaben sind als nicht zuwendungsfähig zu behandeln. Soweit sich im Rahmen der Antragsprüfung auf EU-Förderung ergibt, dass einzelne Beschäftigte nicht zuwendungsfähig sind, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller hierüber informiert. Soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb einer von der Bewilligungsstelle gesetzten Frist nachweist, dass ab Projektbeginn ein den Voraussetzungen der Nummer 1.1 entsprechendes Gehalt gezahlt wird, sind die Personalkosten dieser oder dieses Beschäftigten als zuwendungsfähig anzuerkennen.

In den Fällen, in denen der Bewilligungszeitraum vor dem 1. 1. 2016 beginnt, ist für das Erreichen des Grenzwertes 1 nach Nummer 1.1 das gezahlte Gehalt ab dem 1. 1. 2016 maßgeblich. Sofern nach der vorstehenden Ausnahmeregelung eine Pauschale gewährt wird, der Grenzwert 1 aber vor dem 1. 1. 2016 nicht erreicht wird, wird dem Zuwendungsempfänger empfohlen, den betroffenen Beschäftigten einen entsprechenden Ausgleich für die Projektlaufzeit in 2015 zu gewähren.

1.3 Weiterhin erfolgt ein Abgleich des in Nummer 1.1 ermittelten Jahresgehaltes mit der entsprechenden Entgeltgruppe des TV-L Stufe 3 (Grenzwert 2). Wird der Grenzwert 1 erreicht oder überschritten und der Grenzwert 2 unterschritten, erfolgt die Abrechnung von Personalausgaben nach den Nummern 2.1 und 3 ff.

Wird der Grenzwert 2 erreicht oder überschritten, erfolgt die Abrechnung der Personalausgaben nach den Nummern 2.2 und 3 ff. Die Prüfung erfolgt in jedem Fördervorhaben einmalig für jede Beschäftigte oder jeden Beschäftigten vor der Anerkennung von Personalausgaben zu jeder beantragten Tätigkeit.

Für den Zeitraum ab 1. 1. 2020 bis 31. 12. 2020 gelten die auf Basis der jeweiligen TV-L Stufe 3 berechneten nachfolgenden Jahreswerte (Grenzwert 2):

TarifgruppeTarifgruppe - TextArbeitnehmerbruttoverdienst pro Jahr
(Stufe 3)
(EUR)
E 2Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 231 524,29
E 3Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 333 749,34
E 4Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 435 360,60
E 5Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 536 448,63
E 6Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 637 830,22
E 7Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 739 001,13
E 8Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 840 742,33
E 9Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 943 037,25
E 10Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1049 491,72
E 11Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1151 174,62
E 12Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1255 143,07
E 13Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1356 871,01
E 14Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1461 189,58
E 15Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1566 233,33

Für den Zeitraum ab 1. 1. 2021 gelten die auf Basis der jeweiligen TV-L Stufe 3 berechneten nachfolgenden Jahreswerte (Grenzwert 2):

Tarifgruppe Tarifgruppe - Text Arbeitnehmerbruttoverdienst pro Jahr
(Stufe 3)
(EUR)
E 2Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 232 131,81
E 3Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 334 354,30
E 4Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 435 963,71
E 5Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 537 057,08
E 6Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 638 437,32
E 7 Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 739 607,08
E 8 Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 841 346,59
E 9Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 943 642,03
E 10Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1050 092,40
E 11Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1151 795,70
E 12Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1255 827,52
E 13Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1357 576,94
E 14Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1461 957,80
E 15Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1567 064,92

2. Einordnung der projektbezogenen Tätigkeiten

Die Bestimmung des jeweiligen Standardeinheitskostensatzes erfolgt auf der Basis der errechneten Grenzwerte aufgrund der Zuordnung jeder im Rahmen des Projektes beantragten und von der Bewilligungsstelle anerkannten Tätigkeit in die entsprechende Tarifgruppe des TV-L (Standardeinheitskostensätze 1 und 2).

Für Beamtinnen und Beamte erfolgt die Bestimmung des jeweiligen Standardeinheitskostensatzes aufgrund der Zuordnung der tatsächlichen Besoldungsgruppe (Standardeinheitskostensatz 3).

Die nachfolgenden Standardeinheitskostensätze gelten ab dem 1. 1. 2020:

2.1
Standardeinheitskosten entsprechend Entgeltgruppe TV-L Stufe 2 (Standardeinheitskostensatz 1)

TarifgruppeTarifgruppe - Text Standardeinheitskostensatz entsprechend TV-L Stufe 2
(EUR)
E 2Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 222,18
E 3Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 323,79
E 4Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 424,12
E 5Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 525,18
E 6Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 626,17
E 7Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 726,62
E 8Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 828,24
E 9Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 929,68
E 10Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1033,22
E 11Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1134,42
E 12Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1234,90
E 13Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1338,94
E 14Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1441,72
E 15Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1546,06

2.2
Standardeinheitskosten entsprechend MF Durchschnittssatz (Standardeinheitskostensatz 2)

TarifgruppeTarifgruppe - Text Standardeinheitskostensatz
(EUR)
E 2Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 224,23
E 3Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 325,59
E 4Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 427,12
E 5Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 528,51
E 6Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 630,46
E 7Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 731,14
E 8Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 832,67
E 9Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 935,41
E 10Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1039,61
E 11Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1143,50
E 12Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1249,18
E 13Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1342,63
E 14Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1450,70
E 15Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1557,74

2.3
Standardeinheitskosten für Beamtinnen und Beamte (Standardeinheitskostensatz 3)

2.3.1
Standardeinheitskosten für Beamtinnen und Beamte - allgemein

BesoldungsgruppeBesoldungsgruppe - TextStandardeinheitskostensatz
(EUR)
A 5A 5
Laufbahngruppe 1
20,49
A 6A 6
Laufbahngruppe 1
21,65
A 6A 6 Zweites Einstiegsamt
Laufbahngruppe 1
18,17
A 7A 7
Laufbahngruppe 1
21,91
A 8A 8
Laufbahngruppe 1
23,91
A 9A 9
Laufbahngruppe 1
25,93
A 9A 9 Erstes Einstiegsamt
Laufbahngruppe 2
21,39
A 10A 10
Laufbahngruppe 2
26,93
A 11A 11
Laufbahngruppe 2
31,25
A 12A 12
Laufbahngruppe 2
34,71
A 13A 13
Laufbahngruppe 2
38,72
A 13A 13 Zweites Einstiegsamt
Laufbahngruppe 2
35,88
A 14A 14
Laufbahngruppe 2
41,32
A 15A 15
Laufbahngruppe 2
47,07
A 16A 16
Laufbahngruppe 2
52,98
C 2C 247,45
C 3C 352,50
C 4C 463,95
W 1W 134,92
W 2W 2 50,70
W 3W 362,44

2.3.2
Standardeinheitskosten für Lehrkräfte *)

BesoldungsgruppeBesoldungsgruppe - TextStandardeinheitskostensatz
(EUR)
A 9A 9 Einstiegsamt Laufbahngruppe 225,59
A 10A 10 Laufbahngruppe 229,48
A 11A 11 Laufbahngruppe 232,25
A 12A 12 Laufbahngruppe 232,14
A 13A 13 Laufbahngruppe 237,23
A 13A 13 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 235,75
A 14A 14 Laufbahngruppe 241,62
A 15A 15 Laufbahngruppe 247,08
A 16A 16 Laufbahngruppe 253,11

Die nachfolgenden Standardeinheitskostensätze gelten nur für den Standardeinheitskostensatz 1 für den Zeitraum ab 1. 1. 2021:

2.4
Standardeinheitskosten entsprechend Entgeltgruppe TV-L Stufe 2 (Standardeinheitskostensatz 1)

TarifgruppeTarifgruppe - TextStandardeinheitskostensatz entsprechend TV-L Stufe 2
(EUR)
E 2Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 222,62
E 3Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 324,22
E 4Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 424,55
E 5Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 525,62
E 6Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 626,61
E 7Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 727,06
E 8Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 828,68
E 9Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 930,12
E 10Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1033,66
E 11Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1134,85
E 12Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1235,33
E 13Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1339,42
E 14Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1442,25
E 15Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1546,64

Lehrerinnen oder Lehrer, die für das Projekt freigestellt wurden.

3. Berechnung der zuwendungsfähigen Personalausgabe

Im Rahmen der Bewilligung ist ein Stundenkontingent für jede Projekttätigkeit festzulegen. Die nachgewiesenen Stunden können bis zu dieser Begrenzung anerkannt werden.

Die zuwendungsfähigen Personalausgaben ergeben sich durch Multiplikation der anerkannten, tatsächlich für die entsprechende Tätigkeit geleisteten Stunden mit dem jeweiligen Standardeinheitskostensatz. Die für das Projekt tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind im Rahmen der Mittelanforderungen vom Zuwendungsempfänger oder Kooperationspartner nachzuweisen und durch die Bewilligungsstelle zu prüfen. Der Nachweis hat differenziert für jede Tätigkeit und jede Beschäftigte oder jeden Beschäftigten zu erfolgen.

Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung sind jeweils die Standardeinheitskostensätze 1 bis 3 anzuwenden, die aufgrund der Aktualisierung der Standardeinheitskostensätze i. S. der Nummer 4 im Zeitraum der Erbringung der entsprechenden Produktivstunden Gültigkeit hatten. Der maßgebliche Endzeitpunkt für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Projekts (spätestens das Ende des Bewilligungszeitraumes).

4. Aktualisierungen der Standardeinheitskostensätze

Die Anpassung der Standardeinheitskostensätze und der Grenzwerte erfolgt im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Jahresdurchschnittssätze des MF sowie des TV-L jeweils durch die Verwaltungsbehörde.

5. Besserstellungsverbot

Soweit die in den Nummern 1 bis 4 genannten Regelungen der Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben in den niedersächsischen ESF-Programmen zur Anwendung kommen, finden die Regelungen zum Besserstellungsverbot gemäß VV Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO sowie Nummer 1.3 ANBest-EFRE/ESF keine einzelfallbezogene Anwendung. Im Rahmen der Herleitung der jeweiligen Standardeinheitskostensätze hat das Besserstellungsverbot Berücksichtigung gefunden.

6. Unterlagen

6.1 Tätigkeitsbeschreibungen

Im Rahmen der Bewilligung ist für jede Projekttätigkeit die jeweilige von der Antragstellerin oder dem Antragsteller einzureichende Tätigkeitsbeschreibung zu überprüfen. Die einzureichende Tätigkeitsbeschreibung hat verbindliche Ziele, Kompetenzen und Aufgaben der Tätigkeit zu definieren und muss die Tätigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung durchzuführen sind, im Einzelnen enthalten. Auf Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung erfolgt die Zuordnung zu den Tarifgruppen des TV-L. Die Zuordnung von Beamtinnen und Beamten erfolgt anhand der Ernennungsurkunde.

6.2 Arbeitsvertrag/Ernennungsurkunde

Es hat der Nachweis zu erfolgen, dass die oder der im Fördervorhaben Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsempfänger oder Kooperationspartner steht. Zu diesem Zweck ist mit der Antragstellung, sofern vorhanden, eine Kopie des jeweiligen Arbeitsvertrages vorzulegen oder im Fall von Beamtinnen und Beamten ein Nachweis der Ernennung beizubringen. Sofern dies nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt, ist der Nachweis spätestens zum Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung von Personalausgaben für diese Beschäftigte oder diesen Beschäftigten nachzuholen.

6.3 Nachweise über Löhne/Gehälter

Es sind für jede Beschäftigte oder jeden Beschäftigten der Arbeitnehmerbruttoverdienst und die vertraglich vereinbarten Sonderzahlungen durch geeignete Nachweise (z. B. Lohn-/Gehaltsabrechnung bzw. Lohnjournal) vor der erstmaligen Anerkennung von Personalausgaben vom Zuwendungsempfänger zu belegen und von der Bewilligungsstelle zu prüfen.

6.4 Qualifikationsnachweise

Für im Fördervorhaben abgerechnete Beschäftigte ist einmalig vor der ersten Anerkennung von Personalausgaben die Qualifikation dieser Personen für die Erledigung der jeweiligen Tätigkeit durch den Zuwendungsempfänger nachzuweisen und von der Bewilligungsstelle zu prüfen, sowie mit den Anforderungen der jeweiligen Tätigkeitsbeschreibung im Projekt abzugleichen. Diese Regelung gilt bei Personalwechseln entsprechend.

6.5 Stundennachweise

Die im Projekt für die einzelnen bewilligten Tätigkeiten geleisteten Stunden sind anhand der Stundenaufschreibungen der Beschäftigten zu belegen und zu prüfen. Der Stundennachweis ist von allen am Projekt Beteiligten, beim Zuwendungsempfänger und bei seinen Kooperationspartnern beschäftigten Personen getrennt zu führen. Die Nachweisführung hat pro Tag zu erfolgen und muss jeweils die im Projekt für die einzelnen Tätigkeiten sowie die übrigen geleisteten Stunden enthalten. Zudem ist dieser Nachweis kalendermonatsweise von den Beschäftigten selbst und der Projektleiterin oder dem Projektleiter zu unterschreiben.

6.6 Weitere Unterlagen

Sollten ggf. weitere Unterlagen im Rahmen des Verfahrens erforderlich sein, sind diese durch die Bewilligungsstelle anzufordern und zu prüfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt III des Erlasses vom 30. Oktober 2015 (Nds. MBl. S. 1370)