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  • ab 01.07.2015 (aktuelle Fassung)

Abschnitt I ESF-P-PAASEKErl - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
EU-Strukturfondsförderung 2014-2020; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben für beim Zuwendungsempfänger und dessen Kooperationspartnern beschäftigtes Personal in den niedersächsischen ESF-Programmen
Redaktionelle Abkürzung
ESF-P-PAASEKErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Die nachfolgenden Regelungen zur Abrechnung von Personalausgaben für beim Zuwendungsempfänger und dessen Kooperationspartnern beschäftigtes Personal enthalten die Standardeinheitskostensätze i. S. von Artikel 67 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 5 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 347 S. 320) sowie der VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO - siehe Bezugserlass -.

Für Vorhaben der EU-Strukturfondsförderperiode 2014-2020, die Finanzierungsbestandteile aus dem ESF enthalten, sind für das beim Zuwendungsempfänger und seinen Kooperationspartnern beschäftigte Personal die nachfolgenden Regelungen zu Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben anzuwenden.

Der jeweilige Standardeinheitskostensatz für Personalausgaben deckt die Lohn- oder Gehaltsausgaben, zu denen vor allem die Bruttobezüge inklusive aller Nebenleistungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Leistungsprämien) zählen, einschließlich aller Lohn- oder Gehaltsnebenkosten ab.

Die Abrechnung der Personalausgaben erfolgt auf Grundlage der im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses tatsächlich für das Projekt geleisteten Arbeitsstunden (nach dem sog. Produktivstundenmodell). Im Rahmen der Standardeinheitskostensatzberechnung werden die Urlaubs-, Feier- und Krankentage pauschaliert berücksichtigt und sind daher im jeweiligen Standardeinheitskostensatz inkludiert. Eine individuelle Berücksichtigung dieser Tage ist daher nicht zulässig.

Es ist der zum Zeitpunkt der ersten Bewilligung jeweils geltende Standardeinheitskostensatz anzuerkennen. Im Fall der Anwendung von Antragsstichtagen bei der Vorhabenauswahl gilt abweichend von Satz 1, dass der geltende Standardeinheitskostensatz zum Zeitpunkt des Antragsstichtages anzuerkennen ist. Der jeweilige Standardeinheitskostensatz gilt für den gesamten Bewilligungszeitraum und ist auf die jeweilige Projekttätigkeit bezogen. Für Personal- und Gehaltsänderungen während der Projektlaufzeit gelten die maßgeblichen Werte für Standardeinheitskosten zu dem Zeitpunkt, der sich nach den Sätzen 1 und 2 bestimmt.

Für eine Vollzeitarbeitskraft sind 1 664 Stunden zu veranschlagen. Dieser Ansatz bezieht sich auf zwölf Projektlaufzeitmonate und ist somit unabhängig vom Kalenderjahr zu betrachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt III des Erlasses vom 30. Oktober 2015 (Nds. MBl. S. 1370)