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Abschnitt II ESF-P-PAASEKErl - Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben

Bibliographie

Titel
EU-Strukturfondsförderung 2014-2020; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben für beim Zuwendungsempfänger und dessen Kooperationspartnern beschäftigtes Personal in den niedersächsischen ESF-Programmen
Redaktionelle Abkürzung
ESF-P-PAASEKErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

1. Zulässigkeitsvoraussetzung zur Anwendung der Standardeinheitskosten

Die Berechtigung der Anwendung von Standardeinheitskosten ist wie folgt zu prüfen:

1.1 Es sind der Arbeitnehmerbruttoverdienst und die vertraglich vereinbarten Sonderzahlungen seitens der Antragstellerin oder des Antragstellers zu belegen. Diese sind von der Bewilligungsstelle anhand geeigneter Nachweise zu überprüfen. Grundlage für die Berechnung sind zwölf Monate bzw. ein Jahr. Wird der Nachweis über einen kürzeren Zeitraum erbracht, sind etwaige enthaltene Sonderzahlungen bei der Hochrechnung auf zwölf Monate herauszurechnen und im Anschluss wieder hinzuzurechnen. Das so ermittelte Jahresgehalt ist mit 95 % der entsprechenden Entgeltgruppe des TV-L Stufe 1 (Grenzwert 1) abzugleichen.

Für den Zeitraum 1. 8. 2017 bis 31. 12. 2017 gelten die auf Basis der jeweiligen TV-L Stufe 1 berechneten nachfolgenden Jahreswerte (95 % — Grenzwert 1):

TarifgruppeTarifgruppe - TextArbeitnehmerbruttoverdienst pro Jahr
(95 % der Stufe 1)
(EUR)
E 2Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 224 037,98
E 3Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 325 898,36
E 4Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 426 256,12
E 5Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 527 544,07
E 6Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 628 689,06
E 7Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 729 189,90
E 8Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 831 050,28
E 9Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 932 670,88
E 10Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1036 702,41
E 11Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1138 046,09
E 12Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1238 397,58
E 13Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1342 604,06
E 14Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1445 653,03
E 15Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1550 423,35

Für den Zeitraum ab 1. 1. 2018 gelten die auf Basis der jeweiligen TV-L Stufe 1 berechneten nachfolgenden Jahreswerte (95 % — Grenzwert 1):

TarifgruppeTarifgruppe - TextArbeitnehmerbruttoverdienst pro Jahr
(95 % der Stufe 1)
(EUR)
E 2Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 224 602,91
E 3Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 326 506,97
E 4Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 426 873,09
E 5Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 528 191,30
E 6Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 629 363,24
E 7Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 729 875,88
E 8Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 831 779,94
E 9Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 933 438,66
E 10Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1037 564,92
E 11Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1138 940,21
E 12Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1239 299,96
E 13Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1343 605,24
E 14Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1446 725,85
E 15Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1551 608,33

1.2 Für Beschäftigte, deren Gehalt den Grenzwert 1 unterschreitet, können die zugehörigen Personalausgaben nicht im Fördervorhaben abgerechnet werden. Diese Ausgaben sind als nicht zuwendungsfähig zu behandeln. Soweit sich im Rahmen der Antragsprüfung auf EU-Förderung ergibt, dass einzelne Beschäftigte nicht zuwendungsfähig sind, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller hierüber informiert. Soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb einer von der Bewilligungsstelle gesetzten Frist nachweist, dass ab Projektbeginn ein den Voraussetzungen der Nummer 1.1 entsprechendes Gehalt gezahlt wird, sind die Personalkosten dieser oder dieses Beschäftigten als zuwendungsfähig anzuerkennen.

In den Fällen, in denen der Bewilligungszeitraum vor dem 1. 1. 2016 beginnt, ist für das Erreichen des Grenzwertes 1 nach Nummer 1.1 das gezahlte Gehalt ab dem 1. 1. 2016 maßgeblich. Sofern nach der vorstehenden Ausnahmeregelung eine Pauschale gewährt wird, der Grenzwert 1 aber vor dem 1. 1. 2016 nicht erreicht wird, wird dem Zuwendungsempfänger empfohlen, den betroffenen Beschäftigten einen entsprechenden Ausgleich für die Projektlaufzeit in 2015 zu gewähren.

1.3 Weiterhin erfolgt ein Abgleich des in Nummer 1.1 ermittelten Jahresgehaltes mit der entsprechenden Entgeltgruppe des TV-L Stufe 3 (Grenzwert 2). Wird der Grenzwert 1 erreicht oder überschritten und der Grenzwert 2 unterschritten, erfolgt die Abrechnung von Personalausgaben nach den Nummern 2.1 und 3 ff.

Wird der Grenzwert 2 erreicht oder überschritten, erfolgt die Abrechnung der Personalausgaben nach den Nummern 2.2 und 3 ff. Die Prüfung erfolgt in jedem Fördervorhaben einmalig für jede Beschäftigte oder jeden Beschäftigten vor der Anerkennung von Personalausgaben zu jeder beantragten Tätigkeit.

Für den Zeitraum 1. 8. 2017 bis 31. 12. 2017 gelten die auf Basis der jeweiligen TV-L Stufe 3 berechneten nachfolgenden Jahreswerte (Grenzwert 2):

TarifgruppeTarifgruppe - TextArbeitnehmerbruttoverdienst pro Jahr
(Stufe 3)
(EUR)
E 2Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 228 542,06
E 3Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 330 726,21
E 4Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 432 307,92
E 5Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 533 362,44
E 6Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 634 718,17
E 7Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 735 847,93
E 8Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 837 504,88
E 9Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 939 676,29
E 10Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1045 689,47
E 11Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1147 243,01
E 12Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1250 839,25
E 13Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1352 432,50
E 14Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1456 375,28
E 15Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1561 022,21

Für den Zeitraum ab 1. 1. 2018 gelten die auf Basis der jeweiligen TV-L Stufe 3 berechneten nachfolgenden Jahreswerte (Grenzwert 2):

TarifgruppeTarifgruppe - TextArbeitnehmerbruttoverdienst pro Jahr
(Stufe 3)
(EUR)
E 2Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 229 212,74
E 3Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 331 448,30
E 4Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 433 067,18
E 5Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 534 146,43
E 6Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 635 534,02
E 7Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 736 690,33
E 8Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 838 386,26
E 9Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 940 608,64
E 10Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1046 763,14
E 11Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1148 353,28
E 12Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1252 034,00
E 13Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1353 664,63
E 14Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1457 700,06
E 15Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1562 456,30

2. Einordnung der projektbezogenen Tätigkeiten

Die Bestimmung des jeweiligen Standardeinheitskostensatzes erfolgt auf der Basis der errechneten Grenzwerte aufgrund der Zuordnung jeder im Rahmen des Projektes beantragten und von der Bewilligungsstelle anerkannten Tätigkeit in die entsprechende Tarifgruppe des TV-L (Standardeinheitskostensätze 1 und 2).

Für Beamtinnen und Beamte erfolgt die Bestimmung des jeweiligen Standardeinheitskostensatzes aufgrund der Zuordnung der tatsächlichen Besoldungsgruppe (Standardeinheitskostensatz 3).

Die nachfolgenden Standardeinheitskostensätze gelten für den Zeitraum vom 1. 8. 2017 bis 31. 12. 2017:

2.1
Standardeinheitskosten entsprechend Entgeltgruppe TV-L Stufe 2 (Standardeinheitskostensatz 1)

TarifgruppeTarifgruppe - TextStandardeinheitskostensatz entsprechend TV-L Stufe 2
(EUR)
E 2Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 220,04
E 3Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 321,62
E 4Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 421,94
E 5Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 522,97
E 6Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 623,95
E 7Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 724,39
E 8Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 825,96
E 9Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 927,32
E 10Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1030,67
E 11Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1131,77
E 12Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1232,18
E 13Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1335,90
E 14Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1438,44
E 15Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1542,44

2.2
Standardeinheitskosten entsprechend MF Durchschnittssatz (Standardeinheitskostensatz 2)

TarifgruppeTarifgruppe - TextStandardeinheitskostensatz
(EUR)
E 2Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 223,10
E 3Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 324,10
E 4Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 425,16
E 5Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 526,85
E 6Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 628,73
E 7Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 729,21
E 8Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 830,87
E 9Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 933,23
E 10Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1037,89
E 11Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1140,80
E 12Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1246,41
E 13Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1339,74
E 14Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1447,97
E 15Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1553,70

2.3
Standardeinheitskosten für Beamtinnen und Beamte (Standardeinheitskostensatz 3)

2.3.1
Standardeinheitskosten für Beamtinnen und Beamte - allgemein

BesoldungsgruppeBesoldungsgruppe - TextStandardeinheitskostensatz
(EUR)
A 5A 5 Laufbahngruppe 119,08
A 6A 6 Laufbahngruppe 120,16
A 6A 6 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 117,49
A 7A 7 Laufbahngruppe 120,52
A 8A 8 Laufbahngruppe 122,60
A 9A 9 Laufbahngruppe 124,62
A 9A 9 Erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 220,52
A 10A 10 Laufbahngruppe 225,80
A 11A 11 Laufbahngruppe 229,61
A 12A 12 Laufbahngruppe 232,70
A 13A 13 Laufbahngruppe 236,64
A 13A 13 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 234,11
A 14A 14 Laufbahngruppe 239,29
A 15A 15 Laufbahngruppe 244,59
A 16A 16 Laufbahngruppe 249,98
C 2C 244,95
C 3C 349,79
C 4C 460,26
W 1W 132,95
W 2W 247,85
W 3W 358,72

2.3.2
Standardeinheitskosten für Lehrkräfte *)

BesoldungsgruppeBesoldungsgruppe - TextStandardeinheitskostensatz
(EUR)
A 9A 9 Einstiegsamt Laufbahngruppe 224,57
A 10A 10 Laufbahngruppe 227,87
A 11A 11 Laufbahngruppe 230,14
A 12A 12 Laufbahngruppe 230,14
A 13A 13 Laufbahngruppe 235,16
A 13A 13 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 233,80
A 14A 14 Laufbahngruppe 239,47
A 15A 15 Laufbahngruppe 244,68
A 16A 16 Laufbahngruppe 250,16

Die nachfolgenden Standardeinheitskostensätze gelten für den Zeitraum ab dem 1. 1. 2018:

2.4
Standardeinheitskosten entsprechend Entgeltgruppe TV-L Stufe 2 (Standardeinheitskostensatz 1)

TarifgruppeTarifgruppe — TextStandardeinheitskostensatz entsprechend TV-L Stufe 2
(EUR)
E 2Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 220,51
E 3Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 322,12
E 4Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 422,46
E 5Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 523,51
E 6Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 624,51
E 7Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 724,96
E 8Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 826,57
E 9Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 927,97
E 10Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1031,39
E 11Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1132,52
E 12Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1232,93
E 13Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1336,74
E 14Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1439,34
E 15Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1543,44

2.5
Standardeinheitskosten entsprechend MF Durchschnittssatz (Standardeinheitskostensatz 2)

TarifgruppeTarifgruppe — TextStandardeinheitskostensatz
(EUR)
E 2Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 223,64
E 3Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 324,66
E 4Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 425,75
E 5Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 527,48
E 6Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 629,40
E 7Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 729,88
E 8Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 831,59
E 9Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 934,01
E 10Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1038,78
E 11Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1141,75
E 12Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1247,49
E 13Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1340,67
E 14Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1449,10
E 15Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 1554,96

2.6
Standardeinheitskosten für Beamtinnen und Beamte (Standardeinheitskostensatz 3)

2.6.1
Standardeinheitskosten für Beamtinnen und Beamte — allgemein

BesoldungsgruppeBesoldungsgruppe - TextStandardeinheitskostensatz
(EUR)
A 5A 5 Laufbahngruppe 119,50
A 6A 6 Laufbahngruppe 120,60
A 6A 6 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 117,87
A 7A 7 Laufbahngruppe 120,97
A 8A 8 Laufbahngruppe 123,09
A 9A 9 Laufbahngruppe 125,16
A 9A 9 Erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 220,97
A 10A 10 Laufbahngruppe 226,37
A 11A 11 Laufbahngruppe 230,26
A 12A 12 Laufbahngruppe 233,42
A 13A 13 Laufbahngruppe 237,44
A 13A 13 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 234,86
A 14A 14 Laufbahngruppe 240,15
A 15A 15 Laufbahngruppe 245,57
A 16A 16 Laufbahngruppe 251,08
C 2C 245,94
C 3C 350,89
C 4C 461,59
W 1W 133,66
W 2W 248,91
W 3W 360,01

2.6.2
Standardeinheitskosten für Lehrkräfte *)

BesoldungsgruppeBesoldungsgruppe - TextStandardeinheitskostensatz
(EUR)
A 9A 9 Einstiegsamt Laufbahngruppe 225,11
A 10A 10 Laufbahngruppe 228,48
A 11A 11 Laufbahngruppe 230,81
A 12A 12 Laufbahngruppe 230,80
A 13A 13 Laufbahngruppe 235,93
A 13A 13 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 234,54
A 14A 14 Laufbahngruppe 240,33
A 15A 15 Laufbahngruppe 245,66
A 16A 16 Laufbahngruppe 251,27

Lehrerinnen oder Lehrer, die für das Projekt freigestellt wurden.

3. Berechnung der zuwendungsfähigen Personalausgabe

Im Rahmen der Bewilligung ist ein Stundenkontingent für jede Projekttätigkeit festzulegen. Die nachgewiesenen Stunden können bis zu dieser Begrenzung anerkannt werden.

Die zuwendungsfähigen Personalausgaben ergeben sich durch Multiplikation der anerkannten, tatsächlich für die entsprechende Tätigkeit geleisteten Stunden mit dem jeweiligen Standardeinheitskostensatz. Die für das Projekt tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind im Rahmen der Mittelanforderungen vom Zuwendungsempfänger oder Kooperationspartner nachzuweisen und durch die Bewilligungsstelle zu prüfen. Der Nachweis hat differenziert für jede Tätigkeit und jede Beschäftigte oder jeden Beschäftigten zu erfolgen.

Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung sind die Standardeinheitskostensätze 1 bis 3 anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Projektes (spätestens zum Ende des Bewilligungszeitraumes) Gültigkeit haben.

4. Aktualisierungen der Standardeinheitskostensätze

Die Anpassung der Standardeinheitskostensätze und der Grenzwerte erfolgt im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Jahresdurchschnittssätze des MF sowie des TV-L jeweils durch die Verwaltungsbehörde.

5. Besserstellungsverbot

Soweit die in den Nummern 1 bis 4 genannten Regelungen der Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben in den niedersächsischen ESF-Programmen zur Anwendung kommen, finden die Regelungen zum Besserstellungsverbot gemäß VV Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO sowie Nummer 1.3 ANBest-EFRE/ESF keine einzelfallbezogene Anwendung. Im Rahmen der Herleitung der jeweiligen Standardeinheitskostensätze hat das Besserstellungsverbot Berücksichtigung gefunden.

6. Unterlagen

6.1 Tätigkeitsbeschreibungen

Im Rahmen der Bewilligung ist für jede Projekttätigkeit die jeweilige von der Antragstellerin oder dem Antragsteller einzureichende Tätigkeitsbeschreibung zu überprüfen. Die einzureichende Tätigkeitsbeschreibung hat verbindliche Ziele, Kompetenzen und Aufgaben der Tätigkeit zu definieren und muss die Tätigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung durchzuführen sind, im Einzelnen enthalten. Auf Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung erfolgt die Zuordnung zu den Tarifgruppen des TV-L. Die Zuordnung von Beamtinnen und Beamten erfolgt anhand der Ernennungsurkunde.

6.2 Arbeitsvertrag/Ernennungsurkunde

Es hat der Nachweis zu erfolgen, dass die oder der im Fördervorhaben Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsempfänger oder Kooperationspartner steht. Zu diesem Zweck ist mit der Antragstellung, sofern vorhanden, eine Kopie des jeweiligen Arbeitsvertrages vorzulegen oder im Fall von Beamtinnen und Beamten ein Nachweis der Ernennung beizubringen. Sofern dies nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt, ist der Nachweis spätestens zum Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung von Personalausgaben für diese Beschäftigte oder diesen Beschäftigten nachzuholen.

6.3 Nachweise über Löhne/Gehälter

Es sind für jede Beschäftigte oder jeden Beschäftigten der Arbeitnehmerbruttoverdienst und die vertraglich vereinbarten Sonderzahlungen durch geeignete Nachweise (z. B. Lohn-/Gehaltsabrechnung bzw. Lohnjournal) vor der erstmaligen Anerkennung von Personalausgaben vom Zuwendungsempfänger zu belegen und von der Bewilligungsstelle zu prüfen.

6.4 Qualifikationsnachweise

Für im Fördervorhaben abgerechnete Beschäftigte ist einmalig vor der ersten Anerkennung von Personalausgaben die Qualifikation dieser Personen für die Erledigung der jeweiligen Tätigkeit durch den Zuwendungsempfänger nachzuweisen und von der Bewilligungsstelle zu prüfen, sowie mit den Anforderungen der jeweiligen Tätigkeitsbeschreibung im Projekt abzugleichen. Diese Regelung gilt bei Personalwechseln entsprechend.

6.5 Stundennachweise

Die im Projekt für die einzelnen bewilligten Tätigkeiten geleisteten Stunden sind anhand der Stundenaufschreibungen der Beschäftigten zu belegen und zu prüfen. Der Stundennachweis ist von allen am Projekt Beteiligten, beim Zuwendungsempfänger und bei seinen Kooperationspartnern beschäftigten Personen getrennt zu führen. Die Nachweisführung hat pro Tag zu erfolgen und muss jeweils die im Projekt für die einzelnen Tätigkeiten sowie die übrigen geleisteten Stunden enthalten. Zudem ist dieser Nachweis kalendermonatsweise von den Beschäftigten selbst und der Projektleiterin oder dem Projektleiter zu unterschreiben.

6.6 Weitere Unterlagen

Sollten ggf. weitere Unterlagen im Rahmen des Verfahrens erforderlich sein, sind diese durch die Bewilligungsstelle anzufordern und zu prüfen.