Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 1 NDüngGewNPVO - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) 
Amtliche Abkürzung
NDüngGewNPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat werden gemäß § 13a Abs. 1 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846), in Verbindung mit der AVV Gebietsausweisung vom 3. November 2020 (BAnz AT 10.11.2020 B4)

  1. 1.

    in § 2

    1. a)

      die Gebiete ausgewiesen, die im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 DüV mit Nitrat belastet sind (Gebietskulisse Grundwasser), und

    2. b)

      hydrologische Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete von Oberflächenwasserkörpern ausgewiesen, die im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV eutrophiert sind (Gebietskulisse Oberflächengewässer),

  2. 2.

    in den §§ 3 und 4 für die in § 2 ausgewiesenen Gebiete zusätzliche abweichende Anforderungen aufgestellt und

  3. 3.

    in § 5 ergänzende Anforderungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber in Bezug auf die in § 5 Abs. 1 bezeichneten Betriebe geregelt.