Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 31.03.2017, Az.: 6 B 434/16
fachliche Eignung; Gesundheitspsychologie; Masterstudium; Psychologie; Zugang
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 31.03.2017
- Aktenzeichen
- 6 B 434/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 54209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs 8 S 1 HSchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Hochschulen dürfen als Zugangsvoraussetzung für ein Masterstudium einen Abschluss in einem dem entsprechenden Bachelorstudium vergleichbaren eng verwandten Studiengang verlangen.
2. Ein Studiengang ist nicht als ein mit dem entsprechenden Bachelorstudium vergleichbarer eng verwandter Studiengang anzusehen, wenn er lediglich ein Teilgebiet des Faches erfasst, das Gegenstand des zu vergleichenden Bachelor-Studiengangs ist, und die Bewerberin oder der Bewerber damit maßgebliche Teile des Vergleichsstudiengangs oder zumindest ähnliche, über das Teilgebiet hinausgehende Inhalte nicht studiert hat (hier angenommen für ein Studium der Gesundheitspsychologie im Vergleich mit einem Bachelorstudium im Fach Psychologie).
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie, 1. Fachsemester, Abschluss Master of Science, zum Wintersemester 2016/2017 bei der Antragsgegnerin.
Sie studierte vom 1. Oktober 2013 bis zum 17. September 2016 an der staatlich anerkannten SRH Hochschule Heidelberg das Fach Gesundheitspsychologie. Dieses Studium schloss sie mit dem akademischen Grad des Bachelor of Science mit der Note 2,0 ab. Im Juli 2016 beantragte sie vor Ablauf der Bewerbungsfrist unter Beifügung aller notwendigen Unterlagen die Zulassung zum Wintersemester 2016/17 für den Masterstudiengang Psychologie, 1. Fachsemester, mit dem Abschluss Master of Science bei der Antragsgegnerin. Unter dem 17. August 2016 lehnte die Antragsgegnerin die Aufnahme der Bewerbung in die Zulassungsliste ab. Dies begründete sie damit, dass der Studienabschluss der Antragstellerin gem. § 2 der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Psychologie (ZO) nicht als gleichwertig anerkannt werden könne, sodass die Zugangsvoraussetzungen nicht vorlägen.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 19. September 2016 Klage erhoben (6 A 352/16) und am 29. November 2016 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Die Antragstellerin hat gegenwärtig keinen Studienplatz an einer anderen Hochschule.
Sie macht im Wesentlichen geltend, eine Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht gegeben, da nur die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes beantragt werde. Ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei unzumutbar. Dies begründet sie im Einzelnen. Durch den Ablehnungsbescheid werde sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Sie habe ihre Befähigung durch den Bachelorabschluss im Fach Gesundheitspsychologie nachgewiesen. Dieser erfülle die Voraussetzung eines Abschlusses in einem vergleichbaren eng verwandten Studiengang. Es sei allein auf die wesentlichen Studieninhalte, die verwandt, aber nicht identisch sein müssten, abzustellen. Es sei unschädlich, dass das Studium der Gesundheitspsychologie nicht das gesamte Spektrum der Psychologie abdecke, sondern es reiche aus, dass die in der Zulassungsordnung geforderten Bereiche abgedeckt seien. Die entsprechenden ECTS-Punkte habe sie erreicht. Prüfungsmaßstab sei Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Daraus folge grundsätzlich ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium, das verletzt werde, wenn ein Weiterstudium bis zum berufsqualifizierenden Masterabschluss möglich sei. Zwar gebe es keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Anerkennung eines nichtuniversitären Hochschulbachelorabschlusses für ein Masterstudium bei der Antragsgegnerin, doch könne eine solche auch nicht generell verweigert werden. Es sei eine einzelfallbezogene Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen. Da der Studiengang Gesundheitspsychologie an der SRH Hochschule Heidelberg kein reguläres Psychologie-Bachelorstudium darstelle, sei der Zugang zum Masterstudium dann zu gewähren, wenn eine Gleichwertigkeit der in diesem Studiengang erworbenen Qualifikationen bestehe. Der Studienablauf sei irrelevant. Die Gleichwertigkeit knüpfe daran an, ob die in dem Bachelor-Studiengang Gesundheitspsychologie absolvierte Ausbildung dem Psychologiestudium hinsichtlich der geforderten Vorkenntnisse gleichwertig, nicht gleichartig, sei, was sich aus den erbrachten Studienleistungen erschließe. Die Leistungsübersicht sowie das Studienheft über die Inhalte des Studiums belegten diese Gleichwertigkeit uneingeschränkt. Sie habe zudem einen Rechtsanspruch auf Zulassung, weil in der Auslegung durch die Antragsgegnerin die Regelung in § 2 ZO verfassungswidrig sei. Sie genüge den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anforderungen nicht. Die Bezeichnung „vergleichbarer eng verwandter Studiengang“ werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht, wenn die Antragsgegnerin die Auffassung vertrete, dass selbst bei vollständiger Kongruenz der geforderten nachgewiesenen Bereiche ein solcher eng verwandter Studiengang nicht vorliege. Es sei nicht hinreichend erkennbar, weshalb und wann bei Erfüllung aller fachbereichsspezifischen Leistungen eine Vergleichbarkeit gegeben sei oder nicht. Da die Antragsgegnerin an sie keinen Rangplatz vergeben habe, sei es irrelevant, welchen Rangplatz sie habe erreichen können. Der gesamte Bescheid sei unabhängig von einem etwaigen Rangplatz rechtswidrig.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Wintersemester 2016/2017 im Masterstudiengang Psychologie, 1. Fachsemester, Abschluss Master of Science, zuzulassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, es bestehe keine Eilbedürftigkeit, und begründet dies im Einzelnen. Das Fach Gesundheitspsychologie erfülle nicht das Kriterium des vergleichbaren eng verwandten Studienganges. Es behandele nicht die Psychologie insgesamt, sondern konzentriere sich auf ein Teilgebiet der angewandten Psychologie. Die Beschreibung der Themenblöcke zeige, dass jeweils nicht das Fach in seiner ganzen Breite abgedeckt werde, sondern jeweils nur ein spezifischer Bezug zur Gesundheitspsychologie vorliege. Unabhängig davon könnten die nachgewiesenen ECTS-Teilbereiche nach Sinn und Zweck der Norm die Anforderungen nicht erfüllen. Ein Vergleich der Studieninhalte verdeutliche dies. Der Bachelorstudiengang Psychologie stelle die Grundlagen und Anwendungsfelder der Psychologie umfassend und nicht auf einen spezifischen Tätigkeitsbereich ausgerichtet, sondern anwendungsfeldneutral dar. Das Studium der Psychologie sei auf ein formal-abstraktes Verständnis der zugrundeliegenden Prozesse und Gesetzmäßigkeiten ausgerichtet. Psychologie als Grundlagenwissenschaft beschäftige sich primär nicht mit Anwendungsfeldern, sondern mit allgemeinen Gesetzmäßigkeiten bestimmter Phänomene der Natur. Im Studiengang Gesundheitspsychologie würden die Lehrinhalte auf ein deutlich eingeschränkteres Berufsfeld ausgerichtet. Die Ausrichtung der Inhalte sei anwendungsorientiert und damit in anderer Art und Weise eingebettet als im grundlagenwissenschaftlichen Teil des Studiums der Psychologie. Die Behandlung der konkret-anschaulichen Ebene werde als besonderes Charakteristikum des Studiengangs Gesundheitspsychologie hervorgehoben. Diese entspreche nicht dem Anspruch an ein theoretisch-grundlagenorientiertes Studium, das als Mutterwissenschaft formal-abstrakt ausgerichtet sei. Das Kriterium der besonderen Eignung werde man nach der neuen Fassung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes als fachliche Eignung verstehen müssen. Die Antragstellerin hätte zudem im besten Fall Rangplatz 274 der Zulassungsliste erreicht. Die Zulassung sei bis Rangplatz 126 erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dazu muss der Antragsteller grundsätzlich glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch). Besondere Anforderungen gelten für den Fall, dass die begehrte Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Da die einstweilige Anordnung grundsätzlich nur zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ausgesprochen werden darf, ist sie in diesen Fällen nur möglich, wenn sonst das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt würde. So darf die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und wenn es dem Antragsteller darüber hinaus schlechthin unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. VG Braunschweig, B. v. 22.01.2016 - 6 B 664/15 - und v. 10.03.2006 - 6 B 52/06 -, www.rechtsprechung.niedersachsen.de; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rn. 190 ff.). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
Der Antrag ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung erhöhende Vorwegnahme der Hauptsache liegt schon dann vor, wenn die begehrte Entscheidung des Gerichts dem Antragsteller für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache anstrebt (vgl. Nds. OVG, B. v. 23.11.1999 - 13 M 3944/99 -, NVwZ-RR 2001, 241; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rn. 170 m. w. N.). Dies ist hier der Fall, weil die Antragstellerin durch die Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache so gestellt werden möchte wie nach Aufnahme des Studiums aufgrund eines positiven Zulassungsbescheids.
Das Hauptsacheverfahren hat allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg, sodass es auf die oben genannten Zumutbarkeitserfordernisse nicht ankommt. Denn die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und zulässigen summarischen Prüfung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zulassung zu dem Masterstudiengang Psychologie aus § 2 der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Psychologie (ZO) hat. Nach den vorliegenden Unterlagen ist der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Zugangsvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a erster Spiegelstrich ZO erfüllt. Diese Vorschrift bestimmt:
„Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Psychologie ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber
a) - entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, einen Bachelorabschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss im Studiengang Psychologie oder einem vergleichbaren eng verwandten Studiengang erworben hat, […].“
Diese Zugangsvoraussetzung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach § 18 Abs. 8 Satz 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) hat die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen, wer einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und bei beabsichtigter Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs ein fachlich hierfür geeignetes, vorangegangenes Studium nachweisen kann. Die Hochschule ist nach § 18 Abs. 8 Satz 3 NHG ermächtigt, das Nähere, insbesondere zur Feststellung der fachlichen Eignung eines vorangegangenen Studiums, durch Ordnung zu regeln.
Im Rahmen dieser Ermächtigung hält sich die Antragsgegnerin, wenn sie in der ZO für den Zugang zum Masterstudium ein Studium in einem vergleichbaren eng verwandten Studiengang als fachlich geeignetes, vorangegangenes Studium i. S. d. § 18 Abs. 8 Satz 1 NHG verlangt. Die Hochschule kann sich bei der Regelung der Einzelheiten der für die Zulassung zu einem Masterstudiengang erforderlichen Qualifizierung von einer Einschätzungsprärogative leiten lassen und sich auf die von ihr verbürgte Lehr- und Wissenschaftsfreiheit berufen (Nds. OVG, B. v. 07.06.2010 - 2 NB 375/09 -, juris Rn. 8; VG Braunschweig, U. v. 14.12.2016 - 6 A 35/16 -). Entsprechend den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 4. Februar 2010) können zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen für den Zugang oder die Zulassung zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen bestimmt werden (vgl. Abschnitt A.2.1). Die verfassungsrechtliche Grenze für die Regelung von Zugangsvoraussetzungen durch die Hochschule ist überschritten, wenn der Zugang unverhältnismäßig beschränkt und damit das Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG) i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verletzen wird, wobei sachgerechte und nachvollziehbare Kriterien für einen qualifizierten Abschluss als Zugangsvoraussetzung genügen und allgemein geringere Rechtmäßigkeitsanforderungen als für die Beschränkung des Zugangs zum Erststudium gelten (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 18.04.2012 - 13 B 52/12 -, juris Rn. 6 - 11; VG Braunschweig, U. v. 14.12.2016, a.a.O.; VG Göttingen, B. v. 08.10.2012 - 8 C 701/12 -, juris Rn. 9 mit weiteren allgemeinen Ausführungen und Verweis auf Nds. OVG, B. v. 07.06.2010, a.a.O., juris Rn. 9). Hiervon hat die Antragsgegnerin rechtmäßig Gebrauch gemacht. Das Zugangserfordernis eines vergleichbaren eng verwandten Studiengangs dient dazu, die Qualität des Masterstudiengangs Psychologie zu sichern. Insofern war es auch der Antragsgegnerin überlassen, ob sie den Zugang für verwandte Studiengänge oder - wie geschehen beschränkter - nur für vergleichbare eng verwandte Studiengänge eröffnet. Eine unverhältnismäßige Beschränkung des Zugangs zum Masterstudiengang liegt darin nicht.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Bezeichnung eines „vergleichbaren eng verwandten Studiengangs“ werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht, ist dem nicht zu folgen. Die Bezeichnung „vergleichbarer eng verwandter Studiengang“ entspricht (noch) den Anforderungen an das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit. Ob eine Norm hinreichend bestimmt ist, richtet sich entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts danach, ob sie in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert ist, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, B. v. 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 -, juris Rn. 149). Dies ist vorliegend der Fall. Dass eine Norm - wie die hier fragliche Regelung - der Auslegung bedarf, ist für sich genommen nicht ausreichend dafür, dass sie nicht hinreichend bestimmt ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, wie die Betroffenen die Norm auslegen.
Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem von ihr studierten Studiengang Gesundheitspsychologie um einen vergleichbaren eng verwandten Studiengang im Verhältnis zum Studiengang Psychologie handelt. Vor der Einfügung dieses Kriteriums in § 2 Abs. 1 Buchst. a ZO war lediglich ein Abschluss im Studiengang Psychologie Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Psychologie. Ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin sollte das Kriterium der vergleichbaren engen Verwandtschaft den Zugang zum Masterstudiengang Psychologie erweitern. Verwandtschaft setzt danach jedenfalls das Vorliegen eines ähnlichen Studiengangs voraus.
Davon ausgehend ist für die Bestimmung der Ähnlichkeit von Studiengängen darauf abzustellen, ob die entsprechenden Studieninhalte ähnlich sind (vgl. VG Potsdam, B. v. 28.05.2014 - 9 L 71/14 -, juris Rn. 5; ein Vergleich der entsprechenden Studieninhalte wird ebenfalls im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 3 NHG gefordert, der u. a. Anrechnungsfragen in einem „verwandten Studiengang“ regelt, vgl. Lenz in: Epping, Niedersächsisches Hochschulgesetz, § 7 Rn. 19). Nicht ausreichend kann es sein, lediglich Modul- bzw. Fächerbezeichnungen miteinander zu vergleichen. Auch kommt es entscheidend auf die maßgebliche Zielsetzung des entsprechenden Studiengangs an, da diese die Inhalte des Studiengangs prägt. Vergleichbare enge Verwandtschaft setzt zudem hinsichtlich der Ähnlichkeit gesteigerte Anforderungen voraus. Sie ist nicht gegeben, wenn der absolvierte Studiengang lediglich ein Teilgebiet des Faches erfasst, das Gegenstand des zu vergleichenden Studiengangs ist, und die Bewerberin bzw. der Bewerber damit maßgebliche Teile des Vergleichsstudiengangs oder zumindest ähnliche, über das Teilgebiet hinausgehende Inhalte nicht studiert hat. Nicht erforderlich ist es aber, dass die Studieninhalte völlig übereinstimmen, also identisch sind.
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Buchst. a ZO sind die Inhalte des studierten Studiengangs mit dem Bachelorstudiengang Psychologie zu vergleichen. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Regelung des § 18 Abs. 8 Satz 1 NHG, die dem § 2 ZO zugrunde liegt. Das NHG stellt zwar auf die fachliche Eignung eines vorangegangenen Studiums für das konsekutive Masterstudium ab. Insoweit kommt es auf einen Abgleich der Studieninhalte des absolvierten Studiengangs mit den Anforderungen des nachfolgenden Masterstudiengangs an. Wenn diese Inhalte in dem Sinne „zueinander passen“, dass der absolvierte Studiengang als fachlich hinreichende Grundlage für das weiterführende Studium anzusehen ist, ist von der fachlichen Eignung auszugehen (vgl. auch den Schriftlichen Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen, LT-Drs. 17/4810, S. 5). Dieses Kriterium ist auch dann erfüllt, wenn die Inhalte des absolvierten Studiengangs dem maßgeblichen Inhalt des Bachelorstudiengangs Psychologie ähnlich sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Bachelorstudiengang Psychologie als Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang nach den Bestimmungen der ZO ausreichend ist. Eine fachliche Eignung i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 NHG liegt dann vor.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der von ihr absolvierte Studiengang Gesundheitspsychologie diese Voraussetzungen erfüllt. Sie selbst trägt vor, dass das Studium der Gesundheitspsychologie nicht das gesamte Spektrum der Psychologie abdecke, dies aber unschädlich sei. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, bei dem Studium der Gesundheitspsychologie handele es sich lediglich um eine Teildisziplin, die nicht ausreiche, um von einem vergleichbaren eng verwandten Studiengang auszugehen, hat die Antragstellerin diese Annahme nicht glaubhaft zu entkräften vermocht. Sie wendet lediglich ein, dass dies ausreiche, um eine enge Verwandtschaft zu begründen, da Identität nicht zu fordern sei. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen handelt es sich bei der Gesundheitspsychologie lediglich um ein Teilgebiet der Psychologie und ein spezielles Berufsfeld für Psychologinnen und Psychologen (vgl. auch Wikipedia, Stichwort Gesundheitspsychologie, Version vom 01.05.2016, 11.24 Uhr, abrufbar unter https://de.wikipedia.org/w/index.php?title =Gesundheitspsychologie&oldid=153996725; Faltblatt Gesundheits-Psychologie des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen, abrufbar unter http://www.bdp-gus.de/gp/GP-Fb.pdf). Es ist nach gegenwärtigem Sachstand nicht ersichtlich, dass der absolvierte Studiengang inhaltlich über dieses Teilgebiet hinausgeht. Nach den vorliegenden Unterlagen spricht vielmehr auch die Zielsetzung des Studiengangs Gesundheitspsychologie dagegen, dass es sich um einen vergleichbaren eng verwandten Studiengang handelt. Aus dem Studienführer Gesundheitspsychologie B. Sc. der Fakultät für Angewandte Psychologie SRH Hochschule Heidelberg (im Folgenden: Studienführer) ergibt sich nach dem Vorwort, dass sich die Tätigkeit von Gesundheitspsychologinnen und -psychologen insbesondere durch eine ganzheitliche Betrachtungsweise von Gesundheit und Krankheit auszeichnet und sich mit Verhalten, Kognition, Emotion und Motivation im Zusammenhang mit Erkrankungen, gesundheitlichen Risiken und Präventionsmaßnahmen beschäftigt. In der Präambel der Beschreibungen der Themenblöcke zum Studiengang Gesundheitspsychologie Bachelor of Science, enthalten in Teil B des Studienführers, heißt es darüber hinaus: „Das Studium der Gesundheitspsychologie vermittelt den Studierenden die wichtigsten Theorien, Modelle und grundlegenden Wissensbestände der Gesundheitspsychologie, die Grundlagen der Psychologie, der Methoden empirischer Forschung und Statistik sowie gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse. […] Das übergreifende Ziel des Bachelor-Studiums ist es, die Studierenden mit einer Palette sowohl fachspezifischer als auch generalisierbarer psychologischer und gesundheitswissenschaftlicher Kompetenzen auszustatten, und sie damit für das Berufsfeld der Gesundheitspsychologie optimal vorzubereiten. Als zentrale fachspezifische, berufsrelevante Kernkompetenz wird dabei die reflektierte Anwendung wissenschaftlicher Methoden angesehen.“ Dies deutet darauf hin, dass die Zielsetzung des Studiengangs anwendungsbezogen, d. h. auf den Bereich Gesundheitspsychologie und das entsprechende Berufsfeld ausgerichtet ist. Ziel des Studiengangs ist es, auf eine Tätigkeit im Bereich der Gesundheitspsychologie optimal vorbereitet zu sein. Dies wird auch durch die Beschreibung der Studieninhalte nicht widerlegt. Wesentliche Themenblöcke stellen jeweils den spezifischen Bezug zur Gesundheitspsychologie bzw. zu gesundheitswissenschaftlichen Kompetenzen her (u. a. Themenblock 10: Sex. Drugs & Rock’n Roll, Themenblock 14: Stress, Burnout und Gesundheitsförderung im Beruf, Themenblock 15: Gesundheitspsychologische Diagnostik, Themenblock 16: Praktikum, Themenblock 19: Kranksein und Älterwerden oder Themenblock 20: Grundlagen des Projektmanagements). Sie umfassen zusammen 37 von insgesamt 119 Wochen Dauer des Studiums. Dies sind mehr als 30 %.
Daher ist für die Kammer nach den derzeit vorliegenden Unterlagen und nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass die absolvierten Studieninhalte denen des Bachelorstudiengangs Psychologie insgesamt ähnlich sind. Die Antragsgegnerin hat insoweit zusätzlich geltend gemacht, dass die Behandlung der konkret-anschaulichen Ebene besonderes Charakteristikum des Studiengangs Gesundheitspsychologie sei. Diese entspreche nicht dem Anspruch an ein theoretisch-grundlagenorientiertes Studium, das als Mutterwissenschaft formal-abstrakt ausgerichtet sei. Der Bachelorstudiengang Psychologie stelle die Grundlagen der Psychologie anwendungsfeldneutral dar. Es handele sich um einen Studiengang mit akademisch-grundlagenwissenschaftlichem Anspruch, der auf ein formal-abstraktes Verständnis der zugrunde liegenden Prozesse und Gesetzmäßigkeiten ausgerichtet sei. Auch diese Argumente hat die Antragstellerin nicht widerlegt.
Es ist auch nicht ausreichend, dass sich die Antragstellerin darauf beruft, dass die in der Zulassungsordnung geforderten Bereiche von ihrem Studienverlauf abgedeckt seien. Damit stellt sie auf § 2 Abs. 4 ZO ab, nach dem „die besondere Eignung“ für einen Masterstudiengang im Fach Psychologie den Nachweis bestimmter Leistungen aus verschiedenen Bereichen voraussetzt. Inwieweit diese Regelung noch der Ermächtigung des § 18 Abs. 8 NHG entspricht, kann vorliegend dahinstehen. Zwar hat die Antragstellerin nachgewiesen, dass sie die entsprechende Anzahl von Leistungspunkten in den genannten Bereichen erbracht hat. Nicht glaubhaft gemacht hat sie hingegen - wie oben dargestellt -, dass auch die absolvierten Studieninhalte denen des Bachelorstudiengangs Psychologie insgesamt ähnlich sind.
Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass der Zugang zum Masterstudiengang Psychologie dann zu gewähren sei, wenn eine Gleichwertigkeit der im Bachelorstudiengang Gesundheitspsychologie erworbenen Qualifikationen vorliege, ist dem nicht zu folgen. Dabei ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, ob die Antragstellerin einen universitären Studienabschluss vorweisen kann oder ob es sich um einen nichtuniversitären Abschluss handelt. Der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums berechtigt grundsätzlich zur Aufnahme eines Studiums in allen Fachrichtungen (vgl. § 18 Abs. 9 Satz 1, 1. Halbsatz NHG). Unerheblich ist, an welcher Hochschulform das Studium abgeschlossen wurde (vgl. Rogalla in: Epping, a.a.O., § 18 Rn. 59). Nach § 18 Abs. 9 Satz 1, 2. Halbsatz NHG bleiben aber die besonderen Zugangsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 8 NHG unberührt. Weder diese Regelung noch § 2 ZO differenziert nach universitären und nichtuniversitären Bachelorabschlüssen. Im Übrigen ist auf den Wortlaut des § 2 ZO und des § 18 Abs. 8 NHG abzustellen. Den Begriff der Gleichwertigkeit verwenden diese Regelungen im Hinblick auf die abschlussbezogenen Anforderungen an den Zugang zum Masterstudium, wenn der Studienbewerber bzw. die Studienbewerberin einen anderen als einen Bachelorabschluss erworben hat. Hinsichtlich der fachlichen Eignung des vorangegangenen Studiums wird Gleichwertigkeit nicht gefordert.
Da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, kommt es auch nicht darauf an, ob sie die Zulassung nach § 4 ZO erreichen konnte.