§ 6 NEZulVO - Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEZulVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten infolge
- 1.
eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 35 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) oder
- 2.
eines Dienstunfalls der in § 41 NBeamtVG bezeichneten Art
wird die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt.
(2) 1Bemessungsgrundlage für die Höhe der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. 2Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Monate bestanden, so ist Bemessungsgrundlage der kalendertägliche Durchschnitt der Zulage während des Dienstverhältnisses vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.