Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 6 NEZulVO - Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten infolge

  1. 1.

    eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 35 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) oder

  2. 2.

    eines Dienstunfalls der in § 41 NBeamtVG bezeichneten Art

wird die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt.

(2) 1Bemessungsgrundlage für die Höhe der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. 2Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Monate bestanden, so ist Bemessungsgrundlage der kalendertägliche Durchschnitt der Zulage während des Dienstverhältnisses vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.