Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 23.10.1997, Az.: 2 U 73/97

Pflichtteilsberechnung; Zurückübertragung von Flurstücken nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) an den Erben ; Wertermittlung; Umrechnung des Verkehrswertes auf den Geldwert im Zeitpunkt des Erbfalles ; Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
23.10.1997
Aktenzeichen
2 U 73/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1997:1023.2U73.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 07.03.1997 - AZ: 1 O 87/96

Fundstelle

  • ZEV 1998, 484-485

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1997
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. März 1997 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihnen als Erben der am 15. Juni 1996 verstorbenen Frau Annemarie Gabe die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß des am 6. Februar 1990 verstorbenen Herrn ... vorbehalten wird.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten ist gestattet, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von DM 15.000,- abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschwer der Beklagten: DM 87.307,25.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist der einzige Abkömmling ihres am 06.02.1990 verwitwet verstorbenen Vaters ... Dieser ist aufgrund notariellen Testaments vom 25.08.1989 von seiner Stiefschwester Annemarie Gabe allein beerbt worden. Frau ... ist am 15.06.1996 verstorben und von den Beklagten als ihren Kindern beerbt worden.

2

Der Erblasser ... war bis 1971 Eigentümer des in Abteilung I des Grundbuchs von Strausberg, Band 56, Blatt 1026, verzeichneten Flurstücks 682 der Flur 11 sowie des in Band 101, Bl. 2417, verzeichneten Flurstücks 683 der Flur 11. Diese beiden Flurstücke, die danach in Volkseigentum übergegangen waren, wurden Frau ... als Alleinerbin ihres Stiefbruders auf ihren Antrag vom 27.09.1990 nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) mit bestandskräftigem Bescheid des Landkreises ... vom 10.07.1995 zurückübertragen, während für zwei weitere Flurstücke eine Rückübertragung abgelehnt wurde.

3

Die Klägerin und Frau ... haben wegen der genannten Flurstücke bereits in der Vergangenheit um Pflichtteilsansprüche gestritten. Das von der Klägerin seinerzeit angerufene Landgericht Braunschweig - 1 O 424/92 - hat dabei durch rechtskräftiges Anerkenntnisurteil vom 25.02.1994 zu ihren Gunsten wie folgt erkannt:

4

Es wird festgestellt, daß die Beklagte nach Rückübertragung der Grundstücke in der Gemarkung Strausberg, Flur 11, Flurstücke 667, 682, 683, 684 zur Auskehrung des hälftigen Grundstückswertes an die Klägerin verpflichtet ist.

5

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin diesen Pflichtteilsanspruch beziffert, wobei sie auf ein Verkehrswertgutachten ... zurückgegriffen hat, welches Frau Annemarie Gabe aus Anlaß des genannten Rückübertragungsbescheides eingeholt hatte. Ausgehend von einem per 03.11.1995 ermittelten Verkehrswert von DM 242.300,00 für die beiden zurückübertragenen Flurstücke, den sie unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf einen Geldwert von DM 204.902,00 zum Zeitpunkt des Erbfalls umgerechnet hat, ist sie nach Abzug von Gutachterkosten und einer Rückzahlung an das Lastenausgleichsamt von einem Pflichtteilsanspruch von DM 100.785,98 ausgegangen, von dem sie vorprozessual bereits erhaltene DM 13.478,73 abgesetzt hat.

6

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 87.307,25 nebst 4 % Zinsen seit dem 08.03.1996 zu zahlen.

7

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie haben die Auffassung vertreten, daß der vom Sachverständigen Riegert ermittelte Schätzwert nicht, wie die Klägerin es getan habe, einfach nur unter Berücksichtigung des Lebenshaltungsindex auf den Zeitpunkt des Erbfalls umgerechnet werden könne. Die Umrechnung dieses auf DM 242.300,00 eingeschätzten Verkehrswertes müsse vielmehr in der Weise erfolgen, daß der Betrag auf die zum Zeitpunkt des Erbfalls geltende Währung Mark der DDR umgestellt und dann wieder entsprechend dem damals konvertierbaren

9

Wert, nämlich im Verhältnis 1: 8, in DM umgerechnet werden müsse. Das ergebe einen Betrag von DM 30.287,50, von dem nach Abzug der Bewertungskosten und einer Rückzahlung an das Lastenausgleichsamt DM 26.957,46 verblieben. Davon habe der Klägerin die Hälfte, nämlich der bereits geleistete Zahlbetrag von DM 13.478,73, zugestanden.

10

Das Landgericht hat die Berechnungsmethode der Klägerin gebilligt, die so durch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgezeichnet sei, und die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

11

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie machen geltend, daß der für die Bewertung maßgebliche Zeitpunkt der Wiedererlangung der Erbfall sei und nicht - wie vom Landgericht angenommen - der aufgrund der Rückübertragung verfügte Eigentümerwechsel im Grundbuch, für den bislang noch keine Eintragungsnachricht vorliege. Zum Zeitpunkt des Erbfalls hätten die fraglichen Flurstücke möglicherweise überhaupt keinen beachtenswerten Wert gehabt, da sie abgesehen von einer Art Gartenlaube unbebaut und mit Bäumen bestanden seien. Auch nachher seien keine erheblichen Wertsteigerungen eingetreten, ganz abgesehen davon, daß solche Steigerungen einem Pflichtteilsberechtigten ohnehin nicht zugute kommen könnten. Das Gutachten Riegert sei insoweit unzutreffend von einer Bebaubarkeit der Flurstücke ausgegangen, die nach Auskünften der Gemeinde ... vom 23.11.1995 und 17.07.1997 nur schwer zu verwirklichen sei. Dementsprechend sei ein von ihnen mittlerweile eingeholtes weiteres Gutachten ... nur von Bauerwartungsland ausgegangen und habe per 16.05.1997 den Verkehrswert auf lediglich DM 75.000,- eingeschätzt, was auf den Erbfall umgerechnet einem Betrag von DM 64.100,- entsprechen würde. Zumindest sei der Wert der zurückerhaltenen Grundstücke unter Berücksichtigung des DMBilG zunächst einmal in der beim Erbfall maßgeblichen Währung zu bemessen und dann unter Heranziehung des Umtauschkurses von 1: 8 in DM auszudrücken. Dabei komme man zu einem Grundstückswert von allenfalls DM 25.125,00.

12

Die Beklagten beantragen,

  1. 1.

    das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

  2. 2.

    ihnen als Erben der verstorbenen ... die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß des vorverstorbenen ... vorzubehalten,

  3. 3.

    vorsorglich die Revision zuzulassen.

13

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Insbesondere habe das Landgericht bei seiner Bewertung zutreffend an den Zeitpunkt der Wiedererlangung des Eigentums angeknüpft, der nach dem VermG mit der Unanfechtbarkeit des Rückübertragungsbescheides eingetreten sei. Für diesen Zeitpunkt habe der Sachverständige ... die Flurstücke zutreffend bewertet. Denn hierbei handele es sich um eine Villenlage, die nach der einschlägigen Bodenrichtwertkarte des Landkreises ... als Wohnbauflächen mit einem Bodenrichtwert von DM 200,00 bei einer zweigeschossigen Bebauungsmöglichkeit ausgewiesen und so auch - wie die Nachbargrundstücke zeigten - tatsächlich zu bebauen seien.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Für den geltend gemachten Pflichteilsanspruch der Klägerin (§ 2303 Abs. 1 BGB), dessen Bestehen in Höhe des hälftigen Grundstückswertes auch mit Wirkung für die Beklagten (vgl. § 1967 BGB) durch das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Braunschweig vom 25.02.1994 rechtskräftig festgestellt ist, ist mit dem Landgericht auf den Schätzwert ... abzustellen. Dieser Wert (DM 242.300,-) ist unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Geldwert im Zeitpunkt des Erbfalls umzurechnen (DM 204.902,-), wovon der Klägerin nach Abzug der Schätzkosten, berücksichtigungsfähiger Lastenausgleichsverbindlichkeiten und des bereits erhaltenen Pflichtteilsbetrages noch die erkannten DM 87.307,12 zustehen. Im einzelnen:

17

1.

Ohne Erfolg machen die Beklagten im Berufungsrechtzug geltend, daß der im Gutachten ... ermittelte Schätzwert insbesondere wegen einer unzutreffenden Beurteilung der Bebauungsmöglichkeiten deutlich niedriger angesetzt werden müsse. Denn die Beklagten haben im ersten Rechtszug diesen Grundstückswert gem. § 288 Abs. 1 ZPO zugestanden und sind nach § 532 ZPO an dieses Geständnis auch im Berufungsrechtszug gebunden. Die Klägerin hatte nämlich in der Klageschrift vorgetragen, daß der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Schätzung durch den Sachverständigen Riegert am 3.11.1.995,00 DM 242.300,- betragen habe. Den Schatzwert hatte die Mutter der Beklagten, die damals noch Partei dieses Rechtsstreits war, nicht beanstandet, sondern hatte ihn im Gegenteil in ihrer Klageerwiderung aufgegriffen und ausdrücklich zum Ausgangspunkt ihrer eigenen Forderungsberechnung gemacht, die erst anschließend methodisch einem anderen Berechnungsweg, nämlich einer Umrechnung dieses Wertes im Verhältnis 1: 8, gefolgt ist, um auf diese Weise dann zu dem von ihr für richtig gehaltenen und vorprozessual bereits gemäß Schriftsatz vom 02.01.1996 vorgerechneten und ausgekehrten Anspruchsbetrag von DM 13.478,73 zu gelangen. Entsprechend hatte sie in diesem Schriftsatz, mit dem eine Abrechnung des noch offenen Pflichtteilsanspruch beabsichtigt war, ausgeführt, daß die Bewertung ... sich am heutigen Marktwert des Grundstücks orientiere, und diesen Wert dann im genannten Verhältnis 1: 8 auf den vermeintlichen Wert im Zeitpunkt des Erbfalls umgerechnet. Mit diesem Vorbringen zum Grundstückswert haben die Beklagten anschließend am 22.01.1997 vor dem Landgericht vorbehaltlos mündlich verhandelt. Sie haben auf diese Weise also den in der Klageschrift behaupteten Verkehrswert von DM 242.300,- per 03.11.1995 aufgegriffen, zu ihrer eigenen Berechnungsgrundlage und damit zum Bestandteil ihres eigenen Vortrages gemacht, so daß durch das vorbehaltlose mündliche Verhandeln die in § 288 Abs. 1 ZPO bezeichnete Geständniswirkung eingetreten ist (BGH 16.04.1997 BGHR § 288 ZPO Geständniswirkung 1 <sog. antizipiertes Geständnis> m.w.N.)

18

Ein Grund, dieses Geständnis zu widerrufen (§ 290 ZPO), ist von den Beklagten weder bei Erörterung dieser Fragen in der Verhandlung vor dem Senat aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, daß das Geständnis durch einen Irrtum veranlaßt war. Denn das erste Schreiben der Gemeinde ... aus dem die Beklagten eine Unbebaubarkeit der fraglichen Flurstücke ableiten wollen, datiert auf den 23.11.1995 und Stammt damit bereits aus der Zeit vor Prozeßbeginn.

19

2.

Der genannte Verkehrswert ist der Pflichtteilsberechnung gem. § 2313 BGB zugrunde zu legen. Denn anders als bei einem Grundstück, das beim Erbfall tatsächlich im Vermögen des Erblassers vorhanden ist und deshalb gem. § 2311 BGB mit seinem damaligen, an die Verhältnisse in der DDR anknüpfenden Wert angesetzt werden muß (vgl. BGH 14.12.1994 FamRZ 1995, 420), geht es vorliegend um ein Grundstück, das zur Zeit des Erbfalls eigentlich längst aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden war und erst nach dem Erbfall durch die im VermG vorgesehenen Restitutionsmöglichkeiten zum Nachlaß gelangt ist. Erst das VermG hat also in der Hand des Erben nachträglich eine an sich wirtschaftlich wertlose Position des Erblassers zu einem Rückgabeanspruch aufgewertet. Erhält der Erbe deshalb aufgrund des VermG ein vor dem Erbfall in der früheren DDR (quasi-)enteignetes Grundstück des Erblassers zurück, ist für die Pflichtteilsberechnung von dem Grundstückswert in Geld zum Zeitpunkt der Wiedererlangung des Eigentums auszugehen. Dieser ist sodann unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Geldwert im Zeitpunkt des Erbfalls umzurechnen (BGH 23.06.1993 BGHZ 123, 76, 79 f.) [BGH 23.06.1993 - IV ZR 205/92].

20

Für den Zeitpunkt der Wiederlangung des Eigentums ist an § 34 Abs. 1 S. 1 VermG anzuknüpfen, wonach mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentumsrechten die Rechte auf den Berechtigten übergehen. Die anschließende Grundbuchänderung hat entgegen der Auffassung der Beklagten keine konstitutive Wirkung mehr. Das ergibt sich bereits daraus, daß § 34 Abs. 2 S. 1 VermG keine Eigentumsumschreibung, sondern nur eine Grundbuchberichtigung auf Ersuchen der Behörde vorsieht. Da der zugunsten der Mutter der Beklagten ergangene Rückübertragungsbescheid vom 10.07.1995 nicht angegriffen worden ist, handelt es sich bei dem sofort anschließend von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten ... um eine Bewertung, die sehr zeitnah zum maßgeblichen Stichtag der Bestandskraft des Bescheides erstellt ist und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte deshalb für die Wertbestimmung heranzuziehen ist.

21

Die Umrechnung dieses Verkehrswertes auf den Geldwert im Zeitpunkt des Erbfalles hat in der Weise zu geschehen, daß er mit der im statistischen Jahrbuch veröffentlichten Preisindexzahl für die Lebenshaltung in langjähriger Übersicht für den Todeszeitpunkt des Erblassers zu multipliziern und anschließend durch die Preisindexzahl für den Bewertungszeitpunkt zu dividieren ist. Das Ergebnis dieser Berechnungen ergibt den Betrag, mit dem der Vermögenszuwachs anzusetzen ist (vgl. BGH 04.07.1975 BGHZ 65, 75, 78) [BGH 04.07.1975 - IV ZR 3/74]. Unter Zugrundelegung des Basisjahrs 1985 (= 100 %) sind dabei in Ansatz zu bringen für Februar 1990 -bezogen auf alle privaten Haushalte- die Indexzahl 106,2 bzw. -bezogen auf 4-Personen-Haushalte von Arbeitern und Angestellten mit mittleren Einkommen- die Indexzahl 105,8 (Statistische Monatshefte Niedersachsen 5/1990 S. 191). Für November 1995 betragen die entsprechenden Indexzahlen 125,0 bzw. 125,1 (Statistische Monatshefte Niedersachsen 12/1996, S. 713). Rechnet man wie die Klägerin mit den Indexzahlen für den 4-Personen-Haushalt, errechnet sich ein Wert von DM 204.918,00. Nimmt man die Indexzahlen für alle privaten Haushalte, beträgt der Wert sogar 205.858,00. Der von der Klägerin für die Pflichtteilsberechnung in Ansatz gebrachte Grundstückswert auf den Erbfall von DM 204.902,00 ist also nicht zu hoch gegriffen. Hinsichtlich der weiteren Rechenschritte, die zum erkannten Betrag hinführen, wird auf das zutreffende Rechenwerk der Klägerin auf S. 3 ihrer Berufungserwiderung vom 24.07.1997 verwiesen.

22

3.

Den Beklagten ist auf den nunmehr gestellten Antrag die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß des vorverstorbenen ... vorzubehalten (§§ 305 Abs. 1, 780 Abs. 1 ZPO), ohne daß hierzu allerdings die materielle Berechtigung der dahinter stehenden Einrede einer lediglich beschränkten Erbenhaftung zu prüfen ist.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Für eine Entscheidung über die angeregte Revisionszulassung besteht angesichts der eingangs festgesetzten Beschwer keine Veranlassung.

Streitwertbeschluss:

Beschwer der Beklagten: DM 87.307,25.