Abschnitt 4 NBhVOFrühURdErl - 4. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (zahnärztliche Früherkennung)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Früherkennungsuntersuchungen
- Redaktionelle Abkürzung
- NBhVOFrühURdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
Zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr sind in einem Abstand von zwölf Monaten Aufwendungen für drei zahnärztliche Kinder-Früherkennungsuntersuchungen beihilfefähig.
Beihilfefähig sind Aufwendungen für
die Inspektion der Mundhöhle,
die Einschätzung des Kariesrisikos des Kindes,
die Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Erziehungsberechtigten mit dem Ziel der Keimzahlsenkung beim Kind durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke sowie verbesserte Mündhygiene,
die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, Zahnpasta u. Ä.) und
die Abgabe oder Verordnung von Fluoridtabletten.
Bei Kindern ab dem 30. Lebensmonat mit hohem Kariesrisiko sind ergänzend zu den Aufwendungen für die vorgenannten Maßnahmen die Aufwendungen für zwei lokale Behandlungen mit Fluoridlack zur Kariesvorbeugung je Kalenderhalbjahr beihilfefähig. Ein hohes Kariesrisiko wird durch die folgenden Werte für kariöse, wegen Karies entfernte und gefüllte Zähne angezeigt bei einem Alter bis
drei Jahre: | dmf-t > 0, |
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vier Jahre: | dmf-t > 2, |
fünf Jahre: | dmf-t > 4, |
sechs Jahre: | dmf-t > 5. |