Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 27.09.2004, Az.: 2 Qs 82/04
Abweisung einer Beschwerde des Nebenklägers mangels Einhaltung der Wochenfrist; Geltung der Einwochenfrist der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Rechtspflegers für die Beschwerde des Nebenklägers; Zulässigkeit des Berufens auf die unklare Formulierung der Rechtsmittelbelehrung bei Versäumung einer Frist
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 27.09.2004
- Aktenzeichen
- 2 Qs 82/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 35099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2004:0927.2QS82.04.0A
Rechtsgrundlage
- § 311 Abs. 2 S. 1 StPO
Fundstelle
- JurBüro 2004, 657-658 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Tenor:
In dem Strafverfahren wird die sofortige Beschwerde der Nebenkläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bersenbrück vom 21.06.2004 - 6 Ds - 526 Js 7747/03 (281/03) - auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 267,67 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. 6. 2004 hat das Amtsgericht Bersenbrück die auf Grund des vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts Bersenbrück vom 17. 3. 2004 von dem Verurteilten an die Nebenkläger zu erstattenden Kosten auf 922,08 Euro nebst Zinsen festgesetzt.
Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Nebenkläger am 7. 7. 2004 zugestellt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde ging am 15. 7. 2004 beim Amtsgericht Bersenbrück ein.
Die an sich gemäß §§ 464 b Satz 3 StPO, 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO, 311 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist nicht zulässig, da verspätet. Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gilt die einwöchige Frist des § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO. Ob für die Einlegung der sofortigen Beschwerde über § 464 b Satz 3 StPO die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO oder gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO die einwöchige Beschwerdefrist gilt, war bislang in der Literatur und Rechtsprechung umstritten (für die Anwendung der zweiwöchigen Beschwerdefrist: OLG Köln, Rechtspfleger 2000, 422; OLG Düsseldorf-1. Strafsenat VRs 99, 461; für die Anwendung der einwöchigen Frist: OLG Düsseldorf-1. Strafsenat MDR 91, 370; OLG Karlsruhe, Rechtspfleger 2000, 124; OLG Celle, Rechtspfleger 2001, 97).
Die Kammer schließt sich der offenbar im Vordringen befindlichen strafprozessualen Lösung an, die die gemäß § 311 Abs. 2 StPO vorgesehene Einwochenfrist für die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Rechtspflegers geltend lassen will.
Dieser Ansicht gibt offenbar auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 27. 11. 2002 - AZ: 2 ARs 239/02 - den Vorrang, wenn er dort ausführt, dass nach Satz 3 des § 464 b StPO auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung die Vorschriften der Zivilprozessordnung (nur) entsprechend anzuwenden seien. Aus diesem Grund fänden auf das Verfahren (§§ 103ff.ZPO) und die Vollstreckung (§§ 794 ff. ZPO) der Kostenfestsetzung die ZPO-Vorschriften lediglich insoweit Anwendung, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprächen. Dem gemäß würden für das Beschwerdeverfahren - auch für den Ausschluss einer weiteren Beschwerde (§ 310 Abs. 2 StPO) - überwiegend die §§ 304ff. StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO für anwendbar erachtet. Schon von daher komme eine Geltung der Vorschriften der ZPOüber die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hatte zwar mit seinem Beschluss nicht über eine Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden, sondern über die Frage, ob eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen statthaft ist, aus der oben zitierten Begründung der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist aber zugleich eindeutig zu erkennen, dass der Bundesgerichtshof der wohl herrschenden Meinung den Vorrang geben will, die im Kostenfestsetzungsverfahren die §§ 304 ff. StPO, also auch die Beschwerdefrist des § 311 StPO, anwenden.
Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshof hat jetzt auch der 2. Strafsenat des OLG Düsseldorf seine frühere Auffassung aufgegeben und sich im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. 12. 2002, mit der der Bundesgerichtshof der Geltung der §§ 304 ff. StPO für das Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen den Vorrang vor der entsprechenden Anwendung der zivilprozessrechtlichen Vorschriften eingeräumt habe und weil den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung richtungsweisende Funktion zukomme, der strafprozessualen Lösung angeschlossen ( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2003 in Rpfleger 2004, 120).
Dieser überzeugenden Argumentation schließt sich die Kammer an.
Die Nebenkläger können sich auch nicht darauf berufen, die Rechtsmittelbelehrung sei unklar gewesen. Aus der Rechtsmittelbelehrung ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass sowohl eine sofortige Beschwerde als auch eine sofortige Erinnerung innerhalb einer Woche beim Amtsgericht einzulegen waren. Nach dem Wortlaut der Rechtsmittelbegründung und dem Gesamtzusammenhang des ersten Absatzes der Rechtsmittelbelehrung konnten die Nebenkläger hinreichend deutlich erkennen, dass die dort angeführte Einwochenfrist sich nicht nur auf die sofortige Erinnerung, sondern darüber hinaus auch auf die sofortige Beschwerde bezog.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Nebenkläger als unzulässig, da einen Tag verspätet, zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Barth Richter am Landgericht,
Wischmeyer Richter am Landgericht