Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 04.04.2011, Az.: 7 B 384/11

Für die Verpflichtung der Dienststelle bzgl. der Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung ist u.a. die objektive Erforderlichkeit der Schulung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich; Pflicht zur Freistellung eines Personalratsmitgliedes für eine Schulungsveranstaltung und zur Übernahme der Kosten für die Teilnahme an der Fortbildung; Fehlerhaftigkeit eines Entsendungsbeschlusses des Gesamtpersonalrates

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
04.04.2011
Aktenzeichen
7 B 384/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 15752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2011:0404.7B384.11.0A

Gründe

1

Die Fachkammer entscheidet über den Antrag gemäß §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 85 Abs. 2 ArbGG, 944 ZPO wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und im Interesse des verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes durch den Vorsitzenden, da die Fachkammer mit ihren ehrenamtlichen Beisitzern (§ 84 Abs. 3 BPersVG) nicht rechtzeitig zusammentreten und über den Antrag entscheiden kann.

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Der Antrag hat Erfolg.

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Nach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des 8. Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Nötigkeit einer Regelung, d.h. der Verfügungsgrund und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Dabei kann es die Effektivität des Rechtsschutzes erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder sonstigen irreparablen Zustand führt.

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Der Antragsteller hat einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Es drohen wegen der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache für den Fall, dass die Frage, ob dem Personalratsmitglied Neumann ein Anspruch auf Freistellung für die Schulungsmaßnahme "Mitbestimmungsrechte des Personalrates" nicht schon jetzt einer Prüfung zugeführt wird, unzumutbare Nachteile. Denn die hier maßgebliche Frage ist bei der Fachkammer bereits in einem Verfahren seit dem 8. Oktober 2010 anhängig, das die themengleiche Schulung vom 7. Juni 2010 bis zum 11. Juni 2010 betrifft. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Schulungsmaßnahme zu diesem Thema auch im Jahr 2012 angeboten wird, bleibt zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem Zeitablauf die Sinnhaftigkeit der Schulungsmaßnahme, mithin der aktuelle Nutzen für die Arbeit des Personalrates angesichts der dann noch verbleibenden Amtszeit des Personalrates zunehmend infrage gestellt wäre, zumal nicht sichergestellt werden kann, dass ein Hauptsachverfahren bis dahin rechtskräftig abgeschlossen wäre. Insoweit war zu berücksichtigen, dass Kosten, die aus Anlass der Schulung eines Personalratsmitglieds kurz vor Ende der Amtszeit entstehen, von der Dienststelle grundsätzlich nicht zu erstatten sind (BVerwG, Beschluss vom 25.06.1992 - 6 P 29/90 - PersR 1992, 364 = NVwZ-RR 1993, 153).

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Der Antragsteller hat auch einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Der Beteiligte ist verpflichtet, das Personalratsmitglied Rainer A. gemäß § 46 Abs. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) für die im Antrag genannte Schulungsveranstaltung vom Dienst freizustellen und daraus folgend die Kosten für die Teilnahme an der Veranstaltung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu tragen.

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Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten. Schulungskosten sind dann durch die Tätigkeit des Personalrates veranlasst, wenn einzelne Mitglieder der Personalvertretung für die Teilnahme an der Schulungs- oder Bildungsveranstaltung nach§ 46 Abs. 6 BPersVG freizustellen sind. Insoweit ist der auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasste Entsendungsbeschluss des Personalrates die Tätigkeit im Sinne von§ 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979 - BVerwG 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54, S. 57 ff.; Beschluss vom 22.07.1982 - BVerwG 6 P 42.79 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 12 S. 2; Beschluss vom 18.08.1986 - BVerwG 6 P 18.84 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 19, S. 20 f.).

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Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch scheitert nicht bereits an dem von ihm gefassten Entsendungsbeschluss vom 12. Januar 2011. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschluss vom 21.12.2010 - 18 LP 6/09 - zu § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG) muss der Entsendungsbeschluss bestimmten Anforderungen genügen. Er muss sich nicht nur auf ein konkretes Mitglied, sondern auch auf eine ganz bestimmte Veranstaltung beziehen. Er muss sich ferner als das Ergebnis der dem Personalrat - unter Beachtung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel - aufgegebenen rechtlichen Prüfung darstellen, ob die Schulung objektiv und subjektiv erforderlich ist; denn nur unter dieser Voraussetzung handelt es sich um notwendige Kosten (Beschluss vom 21.12.2010 - 18 LP 6/09 - m.w.N.). Wenn sich auch dem Protokoll vom 12. Januar 2011 über die Sitzung des Personalrates, in dem der Entsendungsbeschluss gefasst worden ist, eine Prüfung der Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme nicht ausdrücklich entnehmen lässt, führt dieser Umstand im vorliegenden Fall nicht zur anspruchversagenden Fehlerhaftigkeit des Entsendungsbeschlusses. Eine ausdrückliche Prüfung der Erforderlichkeit war hier nämlich ausnahmsweise entbehrlich, weil der Antragsteller bereits in dem anhängigen gerichtlichen Beschlussverfahren (7 A 1230/10), in dem es gerade um die Erforderlichkeit dieser Schulungsmaßnahme für Herrn A. geht, dargelegt hat, dass aus Sicht des Personalrates die Schulungsmaßnahme objektiv und subjektiv erforderlich ist. Von daher wäre es eine bloße förmliche Anforderung, würde man eine erneute im Entsendungsbeschluss zum Ausdruck kommende Prüfung der Erforderlichkeit verlangen wollen, zumal der Beteiligten der Standpunkt der Antragstellerin aus dem anhängigen gerichtlichen Verfahren hinreichend bekannt war und sie deshalb bei der von ihr zu entscheidenden Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit erkennen konnte, warum gerade dieses Mitglied zu der betreffenden Schulungsveranstaltung entsandt wird.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14.6.2006 - 6 P 13/05 - BVerwGE 126, 122 ff. ), der die Kammer folgt, kann die Dienststelle nur dann verpflichtet werden, die Kosten der Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zu übernehmen, wenn die Schulung objektiv für die Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist und das Personalratsmitglied die vermittelten Kenntnisse für seine Tätigkeit im Rahmen des Personalrates benötigt. Eine bloße Geeignetheit der Schulung für die Aufgaben des Personalrates, die im Rahmen des Freistellungsanspruchs nach § 46 Abs. 7 BPersVG genügt, reicht deshalb insoweit nicht aus. Objektiv erforderlich im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG ist die Schulung vielmehr nur dann und insoweit, als der Personalrat ohne die Schulung des zu entsendenden Mitglieds seine personalvertretungsrechtlichen Befugnisse nicht sachgerecht wahrnehmen kann.

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Nach diesem Maßstab ist ein Schulungsbedürfnis des Herrn A. als Mitglied des Personalrates zum Thema "Mitbestimmungsrechte des Personalrates" zu bejahen. Dabei geht die Kammer bei der im einstweiligen Verfügungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nach einem Vergleich der Schulungsinhalte der Grundschulung für Personalräte, die Herr Neumann bei der TOP Akademie besucht hat, und der Schulung über "Mitbestimmungsrechte des Personalrates" davon aus, dass es sich bei der begehrten Schulungsteilnahme nicht um eine Vertiefung handelt. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die auf der beanspruchten Schulung vermittelten Inhalte für Personalräte unentbehrlich sind, weil die dort angesprochene Thematik Grundkenntnisse der Tätigkeit des Personalrates, hier der Antragstellerin, betrifft.

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Diesem Ansatz kann die Beteiligte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die überwiegende Mehrzahl der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten vollziehe sich auf der Ebene des Gesamtpersonalrates mit der Folge, dass der Antragsteller nur mit wenigen die Mitbestimmung erfordernden Vorgängen befasst sei. Zu der Frage, wie sich die Erledigung weniger personalvertretungsrechtlicher Angelegenheiten im Vergleich zu einer Mehrzahl von personalvertretungsrechtlichen Vorgängen auf anderer Ebene der Dienststellen auf die Bewertung der Erforderlichkeit der Schulung auswirkt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27. April 1979 - 6 P 45/78 -, der sich die Kammer anschließt, wie folgt ausgeführt:

"Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, ob und inwieweit der Beteiligte zu 2) als Personalrat nach § 92 Nr. 1 BPersVG zu beteiligen ist. Selbst wenn die Zuständigkeit des Personalrats, dem der Antragsteller angehört, eingeschränkt wäre, würde das nicht dazu führen, die Erforderlichkeit der Schulung in dem stattgefundenen Umfang zu verneinen. Ein mit der Materie noch nicht vertrautes Personalratsmitglied kann grundsätzlich zu einer umfassenden Schulung über das Personalvertretungsgesetz entsandt werden. Nur so kann es seine vertiefte Kenntnis der Aufgaben und Befugnisse sowie der Stellung der Personalvertretung gegenüber der Dienststelle erhalten. Bei dieser Grundschulung kann nicht darauf abgestellt werden, ob die einzelnen Vorschriften jeweils für die betreffende Personalvertretung von Bedeutung sind oder nicht. Eine Beschränkung auf die Vorschriften, die für die jeweilige Personalvertretung in Betracht kommen, würde wegen des fehlenden Überblicks zu einer Halbbildung führen und den Zweck, den§ 46 Abs. 6 BPersVG verfolgt, in Frage stellen. Zudem wäre eine solche, auf den jeweiligen Personalrat abgestellte Schulung praktisch nicht durchführbar.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Schulung zwar auch das Personalvertretungsrecht betrifft, jedoch nur Mitbestimmungstatbestände behandelt, die in bestimmten Dienststellen besondere Bedeutung haben. In diesen Fällen kommt es darauf an, daß der zu Schulende einem Personalrat angehört, in dem diese Fragen eine besondere Rolle spielen oder er innerhalb der Personalvertretung gerade mit diesen Aufgaben befaßt ist."

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Nach diesem Maßstab ist die Erforderlichkeit für die angestrebte Schulungsmaßnahme nicht zu verneinen. Dem Schulungsprogramm kann nicht entnommen werden, dass nur solche Mitbestimmungsrechte des Personalrates behandelt werden sollen, die nur in bestimmten Dienststellen des Beteiligten besondere Bedeutung haben. Die in dem Schulungsprogramm aufgeführten Inhalte zeigen, dass vielmehr allgemein die Inhalte der Mitbestimmung vermittelt werden sollen, ohne die Schulungsinhalte auf bestimmte Mitbestimmungskonstellationen in bestimmten Dienststellen einzuschränken.

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Ebensowenig scheitert der geltend gemachte Schulungsanspruch daran, dass auf der von Herrn A. besuchten Grundschulung der TOP Akademie die Beteiligungsrechte des Personalrates behandelt wurden. Nach den von der TOP Akademie angebotenen Grundschulungen für Personalräte werden die Beteiligungsrechte lediglich in einem Überblick an einem Vormittag behandelt (vgl. www.top-akademie.de). Nach Einschätzung der Kammer stellte sich die Behandlung der Beteiligungsrechte bei der von Herrn besuchten Grundschulung nicht anders dar. Eine Phase der Vertiefung wird damit nicht erreicht. Eine Grundschulung muss indes die wichtigsten, die personalvertretungsrechtliche Praxis in den Dienststellen typischerweise prägenden Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbestände behandeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.07.2007 - 6 P 9/06 - PersR 2007, 434 = NVwZ-RR 2008, 47; VG Köln, Beschluss vom 02.06.2010 - 33 L 760/10.PVB - zitiert nach [...]). Ein bloßer Überblick, über den die Grundschulung bei der TOP Akademie offenbar nicht hinausgeht, reicht insoweit nicht aus. Von daher steht die besuchte Grundschulung dem weiteren Schulungsbegehren ebenso wenig entgegen wie die behördeninterne Schulung in Neustadt, bei der es allein um die Geschäftsführung des Personalrates ging.