Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 03.11.2015, Az.: 13 A 2973/15
Dienstort; Dienstortwechsel; Trennungsgeld; Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 03.11.2015
- Aktenzeichen
- 13 A 2973/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 44857
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs 1 TGV
- § 1 Abs 3 Nr 1 TGV
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Trennungsgeld für den Monat Dezember 2014 und eine Feststellung hinsichtlich der Berechtigung für weitere Trennungsgeldzahlungen.
Der Kläger ist Berufssoldat, sein privater Wohnsitz liegt in Lehrte.
Zum 01.07.2010 wurde der Kläger ohne Umzugskostenvergütungszusage an die Schule für Feldjäger in Hannover versetzt. Dem Kläger wurde Trennungsgeld gewährt, weil sein privater Wohnort nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststelle lag.
Zum 01.10.2013 wurde der Kläger von der Feldjägerschule an das Kommando für Feldjäger versetzt, das sich ebenfalls in Hannover befindet.
Ein Trennungsgeldanspruch ab 01.10.2013 wurde mit Bescheid vom 28.11.2013 bestandskräftig versagt, weil die private Wohnung sich nunmehr nur noch 27,9 KM von der neuen Dienststelle entfernt lag und damit im Einzugsgebiet liege.
Zum 01.12.2014 wurde der Kläger vom Feldjägerkommando Hannover zurück an die Feldjägerschule Hannover versetzt.
Der Kläger beantragte - ausdrücklich wörtlich nur für Dezember 2014 - die Zahlung von Trennungsgeld. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.03.2015 abgelehnt.
Der Kläger erhob hiergegen Beschwerde mit der Begründung, seine Wohnung liege 33 Kilometer von der Feldjägerschule entfernt; ihm stehe damit wieder Trennungsgeld zu. Diese Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 27.04.2015, zugestellt am 08.05.2015, zurück.
Der Kläger hat am 03.06.2015 Klage erhoben.
Er trägt vor, sein Wohnort liege nicht mehr im Einzugsgebiet der neuen Dienststelle. Auch bei seiner ersten Tätigkeit an der Feldjägerschule vor der Versetzung an das Feldjägerkommando habe er deshalb Trennungsgeld erhalten.
Der Kläger beantragt,
1. unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Hannover vom 13.02.2015 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Münster vom 27.04.2015 die Beklagte zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Trennungsgeld für den Monat Dezember 2014 zu gewähren;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Trennungsgeld hinsichtlich seiner Dienstzeit am Dienstort Standort Hannover, SF Jg/StDst Bw, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage entgegen.
Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Hinsichtlich des Klageantrages zu 2.) ist die Klage unzulässig.
Bei dem Klageantrag zu 2.) handelt es sich um eine Feststellungsklage. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger kann seine vermeintlichen Ansprüche mit einer Verpflichtungsklage auf Gewährung von Trennungsgeld ab dem 01.01.2015 verfolgen.
Außerdem fehlt es insoweit an dem nach § 82 Abs. 4 Satz SG notwendigen Vorverfahren. Ein Vorverfahren wurde nur hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) - Trennungsgeld für den Monat Dezember 2014 - durchgeführt. Dies entspricht auch dem vom Kläger gestellten Antrag vom 20.01.2015. Er bezieht sich ausdrücklich nur auf die Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum 01.12.2014 bis 31.12.2014.
Hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kläger wurde zum 01.12.2014 vom Kommando Feldjäger der Bundeswehr in Hannover zur Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr versetzt, die ebenfalls in Hannover liegt.
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV wird Trennungsgeld nur gewährt, wenn bei einer Versetzung der neue Dienstort nicht im Einzugsbereich der privaten Wohnung liegt (dies dürfte hier nach den Feststellungen der Beklagten wohl der Fall sein) und der neue Dienstort ein anderer Dienstort als der bisherige Dienstort ist.
Da beide Dienststellen (sowohl das Kommando als auch die Schule) in Hannover liegen, ist ein Wechsel des Dienstortes nicht eingetreten. Die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 3 TGV liegt nicht vor.
Ausnahmsweise kann zwar ein Anspruch auf Trennungsgeld nach § 7 Abs. 1 TGV weiter bestehen, selbst wenn sich infolge einer Versetzung der Dienstort nicht ändert. Die Formulierung „besteht weiter“ in § 7 Abs. 1 TGV macht jedoch deutlich, dass auch schon vor der Versetzung ein Anspruch auf Trennungsgeld bestanden haben muss. Vor der Versetzung - also während der Tätigkeit des Klägers beim Kommando Feldjäger - bestand jedoch kein Trennungsgeldanspruch. Trennungsgeld wurde vielmehr insoweit durch Bescheid vom 28.11.2013 bestandskräftig versagt.
Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 1 TGV ist es, zu verhindern, dass ein bestehender Trennungsgeldanspruch durch eine Versetzung an eine andere Dienststelle am gleichen Ort entfällt, obwohl die Wohnung weiterhin nicht im Einzugsbereich liegt. Nicht erfasst sind hingegen Fälle, wo ein früherer Trennungsgeldanspruch aktuell bei der letzten Versetzung gar nicht mehr bestand.
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.